Erforderliche Unterlagen
Diese Unterlagen sind grundsätzlich bei jedem Zulassungsvorgang vorzulegen:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Bei Firmen: Handelsregisterauszug + Personalausweis der vertretungsberechtigten Person(en)
- Bei Vereinen: Vereinsregisterauszug + Personalausweis der vertretungsberechtigten Person(en)
- Bei Beauftragungen: Vollmacht + Ausweis/Reisepass der bevollmächtigten und der antragstellenden Person
- Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung (als Link) + Ausweise beider Elternteile
- Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung + Ausweise beider Elternteile
- Wenn nur ein Elternteil das Fahrzeug zulässt: Vorlage des Sorgerechtsnachweises erforderlich
- Bei abgelaufener Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung (SP): Keine Zulassung möglich
- Antrag SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer (Pflichtunterlage)
📄 Die genauen Unterlagen zu einzelnen Vorgängen (z. B. Anmeldung, Abmeldung, Umschreibung) finden Sie unten in den aufklappbaren Bereichen.
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Zulassungsantrag inklusive Vollmacht
Zulassung (Neu-, Wiederzulassung & Umschreibung)
Neuzulassung
Wenn ein Fahrzeug zum ersten Mal zugelassen wird, handelt es sich um eine Neuzulassung.
Es sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Zulassungsbescheinigung Teil II mit EG-Übereinstimmungserklärung (COC-Papier) im Original
- bei Fahrzeugen ohne allgemeine Betriebserlaubnis oder EG-Typengenehmigung zusätzlich einen Techniknachweis (Abnahme nach § 13 Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV))
- eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung)
Wiederzulassungen
Ihr Fahrzeug war außer Betrieb gesetzt, und Sie möchten nunmehr die Wiederzulassung beantragen.
Es sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Teil II ist nur bei Halterwechsel oder Kennzeichenwechsel) vorzulegen)
- eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung)
- Hauptuntersuchungsbericht
Umschreibungen mit Halterwechsel
Es soll ein Halterwechsel durchgeführt werden.
Es sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung)
- Hauptuntersuchungsbericht
- Kennzeichenschilder (falls Kennzeichenwechsel gewünscht)
Abmeldung
Außerbetriebsetzungen können auf allen Zulassungsstellen in Deutschland durchgeführt werden.
Folgende Unterlagen sind mitzubringen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
- Kennzeichenschilder (bitte die Stempelplakette und Prüfmarke nicht im Vorfeld entfernen
Adressänderung (Umschreibung ohne Halterwechsel, Adressänderung)
Ihre Anschrift hat sich geändert.
Es sind folgende Unterlagen sind mitzubringen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Vorlage nur erforderlich, wenn ein Kennzeichenwechsel gewünscht ist)
- eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung), nur notwendig wenn die Versicherungsdaten nicht beim Kraftfahrtbundesamt hinterlegt sind
- Hauptuntersuchungszeitraum darf nicht überschritten sein
Kurzzeitkennzeichen
Ein Kurzzeitkennzeichen wird für ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug zum Zwecke der Probe- oder Überführungsfahrt ausgestellt. Die Kurzzeit-Kennzeichen werden nur an EU-Einwohner ausgegeben und längstens für 5 Tage zugeteilt. Es ist nicht möglich, den Beginn der Geltungsdauer vorzudatieren. Bitte berücksichtigen Sie dies, insbesondere bei Ihrer Antragstellung vor einem Wochenende oder Feiertagen.
Zuständigkeit:
Zuständig ist die Wohnsitzzulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeuges zuständige Zulassungsbehörde. Der Standort ist anhand eines Kaufvertrages oder einer Rechnung glaubhaft zu machen. Das Fahrzeug darf sich nicht im Ausland befinden.
Es sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen)
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU) für die Geltungsdauer des Kurzzeitkennzeichens. Bei abgelaufener Hauptuntersuchung (HU), ist die Fahrt zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück erlaubt (wird im Kurzzeit-Fahrzeugschein vermerkt).
- Nachweise der Fahrzeugdaten (Fahrzeugklasse, Aufbauart und Fahrzeugidentnummer) anhand der Fahrzeugpapiere. Nur wenn Original-Fahrzeugdokumente nicht verfügbar sind, werden Kopien anerkannt.
- Kaufvertrag oder Rechnung, sofern der Landkreis Merzig-Wadern nicht Ihre Wohnsitzzulassungsbehörde ist, das Fahrzeug aber derzeit seinen Standort im Kreis hat.
- Antragsteller ohne Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben einen Empfangsbevollmächtigten mit Wohnsitz im Inland zu benennen.
- Erteilung Empfangsvollmacht Fahrzeugzulassungsverordnung (Stand 2018)
Technische Änderung / Namensänderung
Technische Änderung
Sie haben Ihr Fahrzeug beispielsweise mit einem eintragungspflichtigen Zubehörteil ausgestattet? Diese technische Änderung wird in der Zulassungsbescheinigung eingetragen.
Es sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Zulassungsbescheinigung Teil II (nur, wenn Änderungen der dort aufgeführten technischen Daten erfolgen muss)
- Untersuchungsbericht eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieurs (Teilegutachten gem. § 19 (3) StVZO)
- Hauptuntersuchungszeitraum darf nicht überschritten sein
Namensänderung:
Bei Namensänderung (zum Beispiel durch Heirat) ist eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere vorzunehmen.
Es sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Ggf. Heiratsurkunde, sofern der Personalausweis noch nicht geändert wurde
Einfuhr eines Fahrzeugs aus dem Ausland
Einfuhr eines Neufahrzeuges aus einem EU-Land
Sie haben ein neues Fahrzeug aus einem EU-Land (beispielsweise Luxemburg) erworben und möchten dieses zulassen.
Es sind folgende Unterlagen mitbringen:
- EWG-Übereinstimmungserklärung (COC-Papier) im Original mit eingetragener Schadstoffklassifizierung
- bei Fahrzeugen ohne allgemeine Betriebserlaubnis oder EG-Typengenehmigung zusätzlich einen Techniknachweis (Abnahme nach § 13 Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV))
- Kaufvertrag/Rechnung (hieraus muss sich ergeben, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt)
- eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigungsnummer)
- Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Fahrzeuges (wenn das Fahrzeug nicht älter als 6 Monate ist, bzw. dessen Laufleistung nicht mehr als 6.000 km beträgt) nebst Rechnung/Kaufvertrag
Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeugs aus einem EU-Land
Sie haben ein gebrauchtes Fahrzeug aus einem EU-Land (beispielsweise Luxemburg) erworben und möchten dieses zulassen.
Es sind folgende Unterlagen mitbringen:
- Ausländische Fahrzeugpapiere im Original
- EWG-Übereinstimmungserklärung (COC-Papier) im Original mit eingetragener Schadstoffklassifizierung
- eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigungsnummer)
- Hauptuntersuchungsbericht, Untersuchungsberichte anderer EU-Staaten werden anerkannt, sofern sie den geltenden Vorschriften entsprechen
- Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Fahrzeuges (wenn das Fahrzeug nicht älter als 6 Monate ist, bzw. dessen Laufleistung nicht mehr als 6.000 km beträgt) nebst Rechnung/Kaufvertrag
Einfuhr eines Neufahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land
Wenn ein Fahrzeug zum ersten Mal zugelassen wird, handelt es sich um eine Neuzulassung. Für die Zulassung müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:
- EWG-Übereinstimmungserklärung (COC-Papier) im Original mit eingetragener Schadstoffklassifizierung
- bei Fahrzeugen ohne allgemeine Betriebserlaubnis oder EG-Typengenehmigung zusätzlich ein Techniknachweis (Abnahme nach § 13 Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV))
- Kaufvertrag/Rechnung (hieraus muss sich ergeben, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt)
- Erklärung des Händlers, dass noch keine deutschen Fahrzeugpapiere erstellt wurden
- eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung)
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeugs aus einem Nicht-EU-Land
Sie haben ein Fahrzeug aus einem Nicht-EU-Land erworben und möchten dieses zulassen.
Es sind folgende Unterlagen mitbringen:
- Ausländische Fahrzeugpapiere im Original
- EWG-Übereinstimmungserklärung (COC-Papier) im Original mit eingetragener Schadstoffklassifizierung
- bei Fahrzeugen ohne allgemeine Betriebserlaubnis oder EG-Typengenehmigung zusätzlich einen Techniknachweis (Abnahme nach § 13 Fahrzeug-
genehmigungsverordnung (EG-FGV)) - eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigungsnummer)
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
- Hauptuntersuchungsbericht (entfällt, wenn Gutachten gem. § 21 StVZO vorgelegt wird oder das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist)
Ausfuhrkennzeichen
Wollen Sie ein Fahrzeug ins Ausland verbringen, benötigen Sie ein Ausfuhrkennzeichen. Das bisherige Kennzeichen wird entwertet, und Ihnen wird ein befristet gültiges Ausfuhrkennzeichen zugeteilt
Es sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Kaufvertrag
- Sofern das Fahrzeug ausländische Fahrzeugpapiere hat, muss es der Zulassungsbehörde vorgeführt werden
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen
- Kennzeichenschilder (bei noch zugelassenen Fahrzeugen)
- Hauptuntersuchungsbericht
- Antragsteller ohne Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben einen Empfangsbevollmächtigten mit Wohnsitz im Inland zu benennen
- Antrag Ausfuhrkennzeichen
Verlust Fahrzeugpapiere / Kennzeichen
Verlust Fahrzeugpapiere:
Notwendige Unterlagen bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II:
- Persönliches Erscheinen des eingetragenen Fahrzeughalters
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verlust des Dokuments
- Diese kann auch vorab bei einem Notar abgegeben und in beglaubigter Kopie vorgelegt werden
- Bericht der letzten Hauptuntersuchung (sofern nicht aus vorhandenen Unterlagen ersichtlich)
- Noch vorhandene Fahrzeugdokumente (z. B. Teil I, wenn Teil II verloren ist oder umgekehrt)
Wichtig:
Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist eine höchstpersönliche Erklärung und nicht über eine Vollmacht möglich.
Ausnahme: Bei juristischen Personen (Firmen) kann die eidesstattliche Versicherung durch folgende Personen abgegeben werden – mit entsprechendem Nachweis der Vertretungsbefugnis:
- Geschäftsführer oder Inhaber
- Prokurist
- Fuhrparkleiter (muss durch Geschäftsführer benannt sein)
Sonderregelungen
1. Betreute Personen
Bei betreuten, pflegebedürftigen oder behinderten Personen kann der gesetzlich oder vertraglich bestellte Betreuer eine Erklärung abgeben.
Voraussetzung:
- Vorlage des Betreuerausweises oder einer gerichtlichen Verfügung
- Die Vertretung muss sich ausdrücklich auf Kfz-Angelegenheiten erstrecken (vollumfängliche Vertretungsbefugnis)
➡️ In diesen Fällen wird keine eidesstattliche Versicherung abgenommen – stattdessen erfolgt eine formelle Niederschrift bei der Zulassungsbehörde.
2. Erbfälle
Ist der Fahrzeughalter verstorben, müssen die Erben den Verlust anzeigen. Auch hier ist eine eidesstattliche Versicherung erforderlich.
Folgende Nachweise sind vorzulegen:
- Kopie des Testaments
- oder Erbvertrag
- oder Erbschein
Bei einer Erbengemeinschaft ist zusätzlich eine Vollmachtserklärung erforderlich, mit der eine Person zur Antragstellung und Entgegennahme der Ersatzdokumente bevollmächtigt wird.
Diese Erklärung muss:
- von allen Erben unterschrieben sein
- mit Kopie der Ausweise aller Beteiligten eingereicht werden
Verlust/Diebstahl Kennzeichen/Fahrzeug:
1. Fahrzeugdiebstahl
Erforderliche Unterlagen:
- Polizeiliche Diebstahlsanzeige
→ Die Anzeige muss auch den Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I enthalten, sofern diese mit entwendet wurde - Gültiger Personalausweis oder Reisepass
📌 Eine eidesstattliche Versicherung ist nicht erforderlich, wenn eine polizeiliche Anzeige vorgelegt wird.
2. Verlust oder Diebstahl von Kennzeichenschildern
Erforderliche Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
→ Dem Fahrzeug wird eine neue Kennzeichenkombination zugeteilt - Polizeiliche Diebstahlsanzeige
→ Bei Vorlage entfällt die eidesstattliche Versicherung
Falls keine polizeiliche Anzeige erstattet wurde:
- Personalausweis oder Reisepass
- Eidesstattliche Versicherung über den Verlust der Kennzeichenschilder
→ Abgabe vor Ort bei der Zulassungsstelle oder in notariell beglaubigter Form - Noch vorhandenes Kennzeichenschild (sofern eines erhalten geblieben ist)
Hinweis
Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist eine höchstpersönliche Erklärung und nicht auf Dritte übertragbar.
Bei juristischen Personen (z. B. Firmen) dürfen ausschließlich folgende Personen die Erklärung abgeben – jeweils mit Nachweis der Vertretungsbefugnis:
- Geschäftsführer oder Inhaber
- Prokurist
- Fuhrparkleiter (muss durch den Geschäftsführer ausdrücklich benannt sein)
Zuteilung Historisches- oder Saisonkennzeichen
Saisonkennzeichen:
Sie möchten bei einem zugelassenen Fahrzeug den Saisonzeitraum eintragen oder ändern lassen
Es sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung)
- Hauptuntersuchungsbericht (entfällt, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist)
- Kennzeichenschilder
Historisches Kennzeichen:
Oldtimerfahrzeuge bekommen auf dem Kennzeichen ein "H" hinter die Buchstaben-Ziffern-Kombination geprägt. Die Buchstaben-Ziffern-Kombination für historische Kennzeichen darf im Landkreis Merzig-Wadern daher maximal 7 Stellen lang sein, also z.B. MZG-AA11.
Es sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Kennzeichenschild/er (wenn noch zugelassen)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Historisches Gutachten nach § 23 StVZO: Das historische Gutachten ist ein besonderes Gutachten einer Prüforganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ, usw.) mit dem der historische Originalzustand des Fahrzeuges festgestellt und bestätigt wird
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
Sonstiges
Rotes Kennzeichen für Händler
Rote Kennzeichen dürfen ausschließlich für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verwendet werden.
Wer kann ein rotes Kennzeichen beantragen?
Die Zuteilung ist befristet oder widerruflich möglich für:
- Kraftfahrzeughändler
- Kraftfahrzeughersteller
- Kraftfahrzeugteilehersteller
- Kraftfahrzeugwerkstätten
Voraussetzung ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die Zulassungsbehörde holt dazu Auskünfte bei u. a. Landeskriminalamt, Kraftfahrt-Bundesamt, Finanzamt und Ortspolizeibehörde ein.
Was ist bei der Nutzung zu beachten?
- Die Kennzeichen dürfen nur betrieblich genutzt werden
- Der Halter erhält ein Fahrzeugscheinheft – für jedes Fahrzeug ist ein separates Blatt auszufüllen
- Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen
- Ein Fahrtenbuch mit fortlaufenden Aufzeichnungen ist zu führen
Bearbeitungsdauer
Die Antragsbearbeitung dauert in der Regel 4 bis 6 Wochen.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (KBA/Flensburg)
- Führungszeugnis (online oder beim Einwohnermeldeamt beantragbar unter fuehrungszeugnis.bund.de)
- Versicherungsbestätigung (eVB für rotes Kennzeichen)
- Ggf. Vollmacht für Vertreter inkl. Ausweiskopie
- Antrag zur Erteilung des roten Dauerkennzeichens
Oldtimer-Kennzeichen
Als Oldtimer werden Fahrzeuge bezeichnet, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen wurden und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden. Das Bau- oder Produktionsjahr des Fahrzeuges ist nicht entscheidend, sondern nur das Erstzulassungsdatum.
I. Historisches Kennzeichen
Oldtimerfahrzeuge bekommen auf dem Kennzeichen ein "H" hinter die Buchstaben-Ziffern-Kombination geprägt. Die Buchstaben-Ziffern-Kombination für historische Kennzeichen darf im Landkreis Merzig-Wadern daher maximal 7 Stellen lang sein, also z.B. MZG-AA11.
Benötigte Unterlagen:
- Personalausweis oder Pass
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
- Kennzeichenschild/er (wenn noch zugelassen)
- Vollmacht, wenn der Halter nicht persönlich erscheint
- Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Einzugsermächtigung / Kontoverbindung
- Historisches Gutachten nach § 23 StVZO: Das historische Gutachten ist ein besonderes Gutachten einer Prüforganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ, usw.) mit dem der historische Originalzustand des Fahrzeuges festgestellt und bestätigt wird.
II. Rotes Oldtimerkennzeichen (07er-Kennzeichen)
Wofür ist das rote Oldtimerkennzeichen gedacht?
Inhaber von Oldtimern (Fahrzeuge, die mindestens 30 Jahre alt sind und dem Erhalt des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen) können ein rotes Dauerkennzeichen (07) beantragen. Damit lässt sich ein Kennzeichen wechselweise an mehreren Fahrzeugen nutzen.
Zulässige Nutzung
Erlaubt sind ausschließlich:
- Probe- und Überführungsfahrten
- Vorführungen
- Fahrten zur Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen
- Werkstatt- oder Einstellfahrten zur Wartung / Reparatur
Alltagsfahrten und Werbezwecke (z. B. „Fahrten zur Anregung der Kauflust“) sind nicht gestattet.
Vorschriften zur Nutzung
- Es liegt ein Fahrzeugscheinheft (rot) vor, in dem jeweils das aktuell verwendete Fahrzeug dokumentiert wird.
- Das Heft ist stets im Fahrzeug mitzuführen und auf Aufforderung vorzulegen.
- Ein Fahrtenbuch ist zu führen – fortlaufend und vollständig.
- Nur ein Fahrzeug gleichzeitig darf mit dem Kennzeichen im Straßenverkehr bewegt werden.
Bearbeitungsdauer
- Die Antragsbearbeitung nimmt in der Regel 4–6 Wochen in Anspruch (vergleichbar mit Händlerkennzeichen)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens für Oldtimer (07er)
- Zulassungsbescheinigung Teil I und II
- Gutachten gemäß § 23 StVZO (Prüfung auf Oldtimer-Status, z. B. durch TÜV/DEKRA)
- eVB-Nummer (Versicherungsbestätigung für rotes Kennzeichen)
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (Flensburg)
- Führungszeugnis
- Bei Verlängerung frühestens 3 Wochen vor Ablauf bzw. am letzten Gültigkeitstag: aktuelles Fahrzeugscheinheft und Nachweis
Gebühren
- Erstausgabe oder Verlängerung: 82,90 €
- Eintragung zusätzlicher Fahrzeuge unter demselben Kennzeichen: 12,90 € je Fahrzeug
Hinweise zur Zulassung eines Fahrzeuges auf eine Minderjährige/einen Minderjährigen
Auch minderjährige Personen können als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter eingetragen werden – unter bestimmten Voraussetzungen. Dies betrifft insbesondere Jugendliche mit Fahrerlaubnis der Klasse A1 (ab 16 Jahren), beim begleiteten Fahren ab 17 (BF17) oder in begründeten Fällen wie einer Schwerbehinderung.
Voraussetzungen
Eine Zulassung ist möglich, wenn:
- eine gültige Fahrerlaubnis vorliegt (z. B. Klasse A1 oder BF17), oder
- eine besondere Begründung vorliegt (z. B. Schwerbehinderung)
In jedem Fall ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass der minderjährigen Person
- Gültige Ausweisdokumente (Personalausweis oder Reisepass) beider Erziehungsberechtigten
– bei ausländischen Dokumenten zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung - Fahrerlaubnisnachweis, sofern bereits vorhanden (z. B. A1 oder BF17-Bescheinigung)
- Einwilligungserklärung beider Erziehungsberechtigten
- Nachweis über das alleinige Sorgerecht, wenn nur ein Elternteil unterschreibt
– z. B. Sorgerechtsbeschluss oder Bescheinigung des Jugendamts
Hinweise
- Soll das Fahrzeug zugunsten einer behinderten Person zugelassen werden und eine Steuerbefreiung nach § 3a KraftStG beantragt werden, gilt:
Die Steuerbefreiung ist nur zulässig, wenn das Fahrzeug ausschließlich für Fahrten im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder Haushaltsführung der berechtigten Person genutzt wird.
Versicherungswechsel
Beim Wechsel Ihrer Kfz-Versicherung beauftragen Sie den neuen Versicherer, eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) zur Übermittlung direkt an die zuständige Zulassungsstelle zu senden.
Elektronische Übermittlung ist Pflicht
Die eVB-Ü wird ausschließlich von Ihrer Versicherung elektronisch über den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) an die Zulassungsstelle übermittelt.
Hinweis:
Persönlich, per Post, Telefon oder E-Mail übermittelte eVB-Nummern können nicht akzeptiert werden – auch nicht handschriftlich notiert oder als Ausdruck.
Unbeabsichtigter Versicherungswechsel – was sollten Sie beachten?
Bereits das Anfordern einer eVB-Nummer bei einer neuen Versicherung kann automatisch eine elektronische Übermittlung auslösen.
Das bedeutet:
- Das Fahrzeug wird beim KBA mit einem neuen Versicherungsverhältnis registriert.
- Erfolgt keine Beitragszahlung, wird der Versicherungsschutz nicht wirksam.
- In diesem Fall wird die Zulassungsstelle automatisch vom Versicherer informiert.
Sie erhalten dann ein Warnschreiben. Bitte reagieren Sie unbedingt und klären Sie die Angelegenheit mit Ihrer Versicherung.
Andernfalls kann es zur Zwangsaußerbetriebsetzung Ihres Fahrzeugs kommen – hierfür haften Sie als Halterin oder Halter.
Löschung oder Verkauf des Fahrzeugs
- Bei Abmeldung, Verkauf oder Versicherungsende sind Sie verpflichtet, die Zulassungsstelle unverzüglich zu informieren.
- Ohne gültige eVB wird das Fahrzeug andernfalls ebenfalls zwangsweise außer Betrieb gesetzt.
Kurzzeit-, Saisonkennzeichen und Nutzfahrzeuge
Für Sonderkennzeichen wie:
- Kurzzeitkennzeichen
- Saisonkennzeichen
- Kennzeichen für Nutzfahrzeuge (NFZ)
müssen spezielle eVBs beantragt werden. Diese werden von Ihrer Versicherung zweckgebunden ausgestellt.
Informationen zur Feinstaubplakette
Seit dem 1. März 2007 können Kommunen und Städte in besonders feinstaubgefährdeten Zonen Verkehrsverbote erlassen. Die Kennzeichnung besonders gefährdeter Gebiete erfolgt durch das Verkehrszeichen "Verkehrsverbotszone".
Unter dem Zeichen werden auf einem Zusatzzeichen
die Plaketten angezeigt, mit denen ein Fahrzeug gekennzeichnet sein muss, damit es diesen Bereich durchfahren darf.
Fahrzeuge ohne entsprechende Plakette dürfen keine Verkehrsverbotszone durchfahren.
Das Durchfahren einer Verkehrsverbotszone ohne Plakette ist allerdings auch dann nicht erlaubt, wenn das Fahrzeug die Voraussetzungen zur Zuteilung einer Plakette erfüllt.
Die Plaketten erhalten Sie bei den Kfz-Zulassungsstellen, Prüfstellen wie z.B. TÜV, DEKRA, KÜS, GTÜ, u.a. sowie den Werkstätten, die Abgasuntersuchungen durchführen dürfen.