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Mitwirkung in Verfahren vor dem Vormundschafts- und dem Familiengericht gem. § 50 SGB VIII

Das Jugendamt hat die gesetzliche Aufgabe, in Verfahren vor den Familiengerichten mitzuwirken. Insbesondere bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Der Blick des Jugendamts richtet sich bei der Mitwirkung vor allem auf den Hilfe- und Entwicklungsprozess während und nach dem gerichtlichen Verfahren.

Das Jugendamt hat die Aufgabe, das Gericht über angebotene bzw. erbrachte Leistungen zu unterrichten, erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes bzw. Jugendlichen einzubringen und auf weitere Hilfemöglichkeiten hinzuweisen.

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