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Informationen zur Anzeige und Genehmigung von gemeinnützigen Sammlungen im Landkreis Merzig-Wadern

1. Allgemeines


Mit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) am 01.06.2012 wurde die Anzeigepflicht für gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen neu geregelt. Hiernach ist drei Monate vor Beginn einer gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung diese bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei solchen Sammlung dürfen ausschließlich keine gefährlichen Abfälle (z.B. Altpapier, Alttextilien, Schuhe) aus privaten Haushalten gesammelt werden.

2. Was ist eine gemeinnützige Sammlung?

Gemeinnützige Sammlungen werden in der Regel von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtungen im Sinne der §§ 52-54 Abgabenordnung (AO) beantragt und durchgeführt. Bei der Sammlung werden Geld- oder Sachspenden (z.B. Textilien, Haushaltsgeräte, haltbare Lebensmittel etc.) oder geldwerte Leistungen (z.B. Eintrittskarten für Benefiz-Veranstaltung, Wäscheklammern von Behindertenwerkstätten etc.) gesammelt. Die Spender müssen den Eindruck haben, dass sie mit der Spende gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördern. Der Erlös der Sammlung muss dem angegebenen Zweck zugeführt werden. Sie kann immer dann durchgeführt werden, wenn die sammelnde Einrichtung eine nach dem Körperschaftsgesetz steuerbefreite Körperschaft oder Organisation ist.

3. Wann ist die Sammlung genehmigungsfrei?

Keine Genehmigung braucht man, wenn auf die Sammlung

  • durch Webeschreiben, Flugblätter oder Spendenbrief
  • durch Aufrufe in Presse, Rundfunk oder Fernsehen
  • durch das Aufstellen, Aufhängen oder Ankleben von Plakaten
  • durch das Aufstellen von Sammelbüchsen

aufmerksam gemacht wurde.

Auch für Sammlungen innerhalb von Betrieben, Behörden oder Organisationen, bei denen nur Angehörige oder Mitglieder spenden, braucht man keine Genehmigung.

4. Zuständige Genehmigungsbehörden

1. Gewerbliche Sammlungen:
a. Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

2. Gemeinnützige Sammlungen
a. Ministerium für Inneres und Sport: bei gleichzeitigen Sammlungen in mehreren Kreisen
b. Landkreis Merzig-Wadern: bei gleichzeitigen Sammlungen in mehreren Gemeinden
c. Gemeinden: bei Sammlungen nur in einem Gemeindebezirk

5. Wie erfolgt die Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung?

Durch einen Antrag wird die gemeinnützige Sammlung bei der jeweils zuständigen Behörde angezeigt.

6. Welche Angaben und Unterlagen muss die Anzeige haben?

  • Anschrift, Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung (z.B. Verein, Kirche, Hilfsorganisation, Schule, Pfadfinder)
  • ggfls. Angaben des mit der gemeinnützigen Sammlung beauftragten gewerblichen Dritten (z.B. allgemeine Betriebsangaben, Gewerbeanmeldung, Gewerbezentralregisterauszug, Auskunft des Insolvenzgericht)
  • Führungszeugnis der verantwortlichen Person, die mit der Durchführung der gemeinnützigen Sammlung beauftragt ist
  • Satzung des Vereins und Auszug aus dem Vereinsregister
  • Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes

Die Unterlagen sollen bei der Anzeige nicht älter als drei Monate sein!

7. Gebühren

Die Gebühr kann je nach Verwaltungsaufwand bis zu 260 Euro betragen.

8. Rechtsgrundlagen

  • Saarländisches Sammlungsgesetz (SaarlSammlG)
  • Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Informationen anderer Behörden finden Sie hier auf der Internetseite der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, PDF Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz tritt am 01.06.2012 in Kraft, sowie auf der Internetseite des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zum Thema Sammlungsrecht

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