Hilfen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
Das Wohngeld hilft Haushalten mit geringem Einkommen die Wohnkosten zu tragen. Menschen, die in einer Mietwohnung wohnen, Untermieter oder Heimbewohner / inklusive der besonderen Wohnform sind, können einen Mietzuschuss erhalten. Menschen, die im eigenen Haus oder der Eigentumswohnung wohnen, können einen Lastenzuschuss erhalten.
Was versteht man unter Miete und Belastung?
Die Miete ist das vereinbarte Entgelt dafür, dass man in der Wohnung oder dem Haus wohnen kann. Dazu gehören auch die Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten für Heizung, den persönlichen Stromverbrauch und die Kosten der Warmwasserbereitung. Mögliche Kosten für die Nutzung einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens gehören nicht zur Miete. Sie können bei der Berechnung des Wohngeldes deshalb nicht berücksichtigt werden. Für die Ermittlung des möglichen Wohngeldes wird zur Miete (bis zum festgesetzten Höchstbetrag) ein Zuschlag für das Heizen und eine CO2-Komponente berücksichtigt. Diese sind abhängig von der Personenzahl.
Da Eigentümer keine Miete zahlen, wird eine Belastung ermittelt. Diese setzt sich zusammen aus den Kosten für das Darlehen (Kapitaldienst), den Instandhaltungs- und Betriebskosten sowie der Grundsteuer (Bewirtschaftung).
Wovon hängt die Zahlung von Wohngeld ab?
- Einkommen und Vermögen des Haushaltes
- der Zahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder
- der Höhe der Miete, wenn Sie zur Miete wohnen
- die Höhe der Belastung, wenn Sie im eigenen Haus wohnen
- dem Wohnort
Ab wann und wie lange wird Wohngeld gezahlt?
Das Wohngeld wird ab dem Monat gezahlt, in dem Sie es beantragen. Dazu muss der Antrag bis spätestens zum letzten Tag des Monats der Wohngeldbehörde vorliegen. Der Bewilligungszeitraum kann in begründeten Fällen länger oder kürzer ausfallen. Hierzu berät Sie Ihre Sachbearbeitung gerne. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes kann ein neuer Wohngeldantrag (Weiterleistungsantrag) gestellt werden. Dieser wird Ihnen nicht automatisch zugesandt- Sie müssen sich hierzu bei der Wohngeldbehörde melden.
Wer kann kein Wohngeld beantragen?
Personen, die schon andere Leistungen vom Staat erhalten, wie zum Beispiel:
- Bürgergeld
- Leistungen vom Sozialamt zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sonderprogramm zur Förderung der beruflichen Mobilität in Europa (MobiPro - EU)
- Schüler-Bafög, Berufsausbildungsbeihilfe, BaföG (Ausbildungsförderungshilfen)
Hinweis: Dies gilt nicht, wenn Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt wird. Auch wenn im Haushalt mindestens ein Mitglied lebt, dass keine Ausbildungsförderung erhalten kann, kann Anspruch auf Wohngeld bestehen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Kindern mit im Haushalt leben.
Sind Bewohner eines Alten- und Pflegeheimes wohngeldberechtigt?
Auch Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen haben die Möglichkeit einen Wohngeldantrag zu stellen. In dem monatlich zu zahlenden Pflegesatz sind auch die Kosten für Unterkunft (Miete) enthalten.
Datenabgleich
Um zu vermeiden, dass jemand Wohngeld bekommt, der keinen Anspruch hat, führt das Sozialamt regelmäßig einen Datenabgleich durch.
In diesem wird verglichen ob jemand:
- versicherungspflichtig oder geringfügig (Minijob) arbeitet
- Rente bekommt, die er dem Grundsicherungsamt nicht angegeben hat
- Einkünfte aus Kapitalerträgen hat
- Grundsicherung (SGB II/SGB XII) bekommt
Zusätzlich werden folgende Angaben überprüft:
- Meldeanschriften
- Wohnungsanschrift
- der Zeitpunkt der Ummeldung
Mitteilungspflicht
Alle Änderungen, die zu einer Minderung des Wohngeldes und die zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides führen, sind der Wohngeldbehörde sofort mitzuteilen.
Wenn Sie dies nicht mitteilen, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden. Sie müssen vor allem mitteilen, wenn
- sich die Anzahl der Menschen ändert, die mit in der Wohnung oder im Haus leben
- Sie umziehen
- die bekannte Miete oder Belastung sich um mehr als 15 Prozent ändert
- sich Ihr Einkommen um mehr als 15 Prozent ändert
Wenn Sie die Wohngeldbehörde nicht informieren, können:
- die Wohngeldzahlungen eingestellt werden
- das gezahlte Wohngeld zurückgefordert werden
- ein Bußgeld gegen Sie festgesetzt werden
- ein Strafverfahren eingeleitet werden
Worauf ist bei einem Umzug zu achten?
Sollten Sie, während Sie Wohngeld erhalten, umziehen - so teilen Sie dies bitte noch vor dem Umzug mit. Für die neue Wohnung ist ein erneuter Wohngeldantrag möglich. Es müssen die gleichen Unterlagen eingereicht werden wie bei einem Erstantrag. Dies gilt auch, wenn Sie innerhalb eines Hauses umziehen.
Wie kann ich Wohngeld beantragen?
Hierzu müssen Sie einen Antrag ausfüllen. Den Antrag auf Mietzuschuss finden Sie HIER.
Den Antrag auf Lastenzuschuss finden sie HIER .
Der Antrag muss
- vollständig
- wahrheitsgemäß ausgefüllt
- von Ihnen selbst unterschrieben
- verschickt oder
- abgegeben werden
Den formlosen Kurzantrag finden Sie HIER.
Weitere Dokumente zum Download:
Weiterleistungsantrag für einen Lastenzuschuss
Weiterleistungsantrag für einen Mietzuschuss
Die Datenschutzerklärung finden Sie HIER.
Der Wohngeldantrag kann auch ohne Unterschrift als Online-Antrag gestellt werden:
Online-Antrag
Mieterinnen und Mieter
- Erstantrag Mietzuschuss
- Weiterleistungsantrag Mietzuschuss
- Erhöhungsantrag Mietzuschuss
- Änderungsmitteilung Mietzuschuss
Eigentümerinnen und Eigentümer einer selbstgenutzten Immobilie
Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Kontaktaufnahme per Mail unter wohngeld@merzig-wadern.de.
Ansprechpartner
Beckingen
Kordula Bohr
Bahnhofstraße 47, 66663 Merzig
06861-80-482
06861-80-491
Losheim am See und Merzig (Buchstabe L)
Gina Hemmerling
Bahnhofstraße 47, 66663 Merzig
06861-80-281
06861-80-491
Merzig (Buchstaben A – J)
Halef Ciftci
Bahnhofstraße 47, 66663 Merzig
06861-80-3864
06861-80-491
Merzig (Buchstaben K – Z, ohne L)
Lendita Maraj-Jasiqi
Bahnhofstraße 47, 66663 Merzig
06861-80-2266
06861-80-491
l.maraj-jasiqi@merzig-wadern.de
Mettlach, Perl
Annika Marx-Sinnwell
Bahnhofstraße 47, 66663 Merzig
06861-80-2258
06861-80-491
a.marx-sinnwell@merzig-wadern.de
Wadern
Frau Nathalie Caspar
Marktplatz 14, 66687 Wadern
06861-80-3808
06861-80-491
Weiskirchen und Heimfälle Wadern
Nicole Hessek-Buschauer
Marktplatz 14, 66687 Wadern
06861-80-3801
06861-80-491
Auf Wunsch helfen wir beim Ausfüllen der Formulare und beraten Sie gerne. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine terminlose Antragsannahme abhängig vom Publikumsaufkommen nicht jederzeit gewährleistet werden kann.