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Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG, BGBl. Teil III Gl.-Nr. 102-1, BGBl. I S. 1714) auf verschiedene Arten erworben. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht kennt vorrangig das Abstammungsprinzip. Nur wer zum Zeitpunkt seiner Geburt ein Kind von Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit ist, ist auch Deutscher im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz (GG). Die deutsche Staatsangehörigkeit wird in der Regel mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass der Bundesrepublik Deutschland glaubhaft gemacht, denn die Erteilung eines solchen Ausweisdokuments setzt voraus, dass das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist (§ 9 Abs. 3 PAuswG; § 6 Abs. 2 PassG, § 3 StAG). Ob man die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann im Zweifelsfall auf Antrag festgestellt werden. Diesen Antrag stellen insbesondere Personen, bei denen aus persönlichen oder historischen Gründen heraus ungewiss ist, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit von einem deutschen Vorfahren ableiten können. Viele Lebensumstände des Antragstellers bzw. der Antragstellerin, aber auch seiner Vorfahren, können für den Erwerb oder den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein. Hierbei kann es sich beispielsweise um persönliche oder familiäre Ereignisse handeln, wie Geburt, Eheschließung oder Adoption, die zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt haben. Aber auch politische oder rechtliche Entwicklungen, wie die Umsiedlung von Deutschen in ehemaligen besetzten Gebieten während der NS-Zeit und deren spätere Sammel- oder Zwangseinbürgerung durch diese ausländischen Staaten nach Kriegsende, können die Ursache dafür sein, dass die deutsche Staatsangehörigkeit verloren ging. Es können aber auch der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt haben.

Voraussetzungen

Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit kann auf Antrag durch eine Urkunde (Staatsangehörigkeitsausweis) nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) nachgewiesen werden. Laut dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14.03.2016 (VG 8 K 4832/15) ist bei Fehlen eines schutzwürdigen Interesses und bei unzweifelhaftem Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit kein Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Dem entsprechend wird ein Staatsangehörigkeitsausweis grundsätzlich nur dann benötigt, wenn über das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ein urkundlicher Nachweis von einer deutschen oder ausländischen öffentlichen Stelle verlangt wird oder ein möglicher Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Abstammungsprinzip von einem deutschen Vorfahren abgeleitet werden kann. Das Sachbescheidungsinteresse muss im Antrag auf jedem Fall dargelegt werden. Ohne nachvollziehbare Interessensbegründung oder unvollständige Unterlagen ist der Antrag nicht entscheidungsfähig. Der Staatsangehörigkeitsnachweis (Urkunde) wird im Rahmen eines besonderen Feststellungsverfahrens nach § 30 StAG ausgestellt.

Antragstellung

Die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt nur auf Antrag. Das Feststellungsinteresse ist vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin im Antrag oder auf einem Beiblatt zu begründen und ggfls. nachzuweisen. Zum Antrag gehört die Anlage-V (Vorfahren) sowie alle dienlichen Unterlagen und Nachweise. Wenn Sie im Landkreis Merzig-Wadern wohnen, dann stellen Sie den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit an den Landkreis Merzig-Wadern, Bahnhofstrasse 44, 66663 Merzig. Personen die im Ausland wohnen, müssen den Antrag mit Unterlagen beim Bundesverwaltungsamt in Köln stellen.

Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft dann,
• ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben.
• ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit eventuell wieder verloren haben.

Außer den Angaben zu Ihrer Person, sind daher auch weitere Angaben über die Personen (Vorfahren) erforderlich, von denen Sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit (Abstammung) ableiten können.

Anträge und Formulare

Die entsprechenden Anträge, Formulare und Merkblätter finden Sie auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes auf

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Staatsangehoerigkeit/Feststellung_Start/Feststellung/01_Informationen_Feststellung/01_02_F_wie_geht_es/01_02_F_wie_geht_es_node.html

Unterlagen

Dem Antrag sind erforderlich Nachweise beizufügen, wie beispielsweise Urkunden, Auszügen aus Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegen könnten, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und nicht wieder verloren hatten. Eidesstattliche Versicherungen oder Zeugenaussagen werden nicht anerkannt. Ausgenommen ist der Nachweis der Einbürgerung von Volksdeutschen vor 1945, hier kann der Nachweis, auch wenn hierüber keine Urkunden mehr vorliegen, durch Zeugen geführt werden. Alle ausländischen Unterlagen sind in deutscher Sprache von einem anerkannten Dolmetscher/Übersetzter übersetzt einzureichen. Personenstandsunterlagen sollen nicht älter als drei Monate bei Antragstellung sein.

Gebühren

Die Gebühr für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises basiert auf der Staatsangehörigkeitsgebührenverordnung (StAGebV) und beträgt derzeit 25,00 Euro.

Der zuständige Sachbearbeiter wird Sie gerne zu diesem Thermenkomplex. Bringen Sie zum Beratungstermin etwas Zeit mit.

Rechtsgrundlagen

  • Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAR-VwV)
  • Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung (StAGebV)

Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Thema Staatsangehörigkeit finden Sie auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes auf

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Staatsangehoerigkeit/staatsangehoerigkeit_node.html

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