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Coronavirus - Informationen auf einen Blick


Das Gesundheitsamt des Landkreises Merzig Wadern ist von

  • Montag bis Donnerstag von 8 Uhr bis 17 Uhr

  • freitags von 8 Uhr bis 14 Uhr

unter der Telefonnummer 06861/80-420 zu erreichen.

Fragen rund um das Thema Coronavirus können Sie auch per E-Mail an 

corona@merzig-wadern.de senden.

Infos zur neuen Bundestestverordnung

Die kostenlose Bürgertestung läuft zum 28.2.2023 aus. Auch der Betrieb der Landestestzentren wird eingestellt.

Testungen müssen künftig daher in eigener Verantwortung per Schnelltest zu Hause oder gegebenenfalls im Rahmen betrieblicher Testungen, die zur Verfügung gestellt werden, erfolgen.

Bei symptomatischen Verläufen ist eine Abklärung über den Hausarzt empfohlen.

Seit 22. Februar kann zum Besuch einer medizinischen Einrichtung mündlich ein Testnachweis erbracht werden. Der zugrundeliegende Selbsttest darf höchstens vor 24 Stunden durchgeführt worden sein. Diese Änderung gilt in gleichen Maßen für den Testnachweis von Beschäftigten und Betreibern.

Außerdem werden Beschäftigte in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen von der dreimal wöchentlichen Testpflicht befreit, wenn sie nicht auf Stationen oder in Bereichen mit besonders vulnerablen Patient*innen eingesetzt sind. Für sie und Beschäftigte in Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten wurde die Testerfordernis insgesamt auf einen Test pro Kalenderwoche reduziert. Auch hier ist es möglich einen mündlichen Testnachweis zu erbringen.

Auf folgenden Seiten finden Sie weitere Informationen zur Bundestestverordnung:

Coronavirus-Testverordnung des Bundes

Fragen und Antworten zur Testverordnung des Bundes

Maskenpflicht

Das Saarland hatte in diversen Bereichen die Maskenpflicht bereits ausgesetzt. Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zum 1. März 2023 gilt bundesweit weiterhin eine Maskenpflicht in folgenden Bereichen:

  • Für Besucher von Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken und Pflegeeinrichtungen
  • Für Besucher von Arztpraxen und anderen medizinischen Einrichtungen des Gesundheitswesens


Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht oder nicht mehr für:

  • das Personal in den entsprechenden Einrichtungen
  • Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
  • Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können
  • gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen und unmittelbare Kommunikationspartner


Hinsichtlich der Testpflicht beim Besuch medizinischer Einrichtungen reicht die mündliche Auskunft über einen durchgeführten negativen Selbsttest aus.

Allerdings können die Einrichtungen in besonderen Fällen die Schutzmaßnahmen ausweiten, so dass hier ggf. einrichtungsbezogene Vorgaben greifen können. Es wird empfohlen, sich vor dem Besuch einer Einrichtung über die aktuell erforderlichen Maßnahmen zu informieren.


Welche Regelungen gelten im Landkreis Merzig-Wadern? 

Wichtige Informationen zur Verordnung und Regelungen für das Saarland zur Corona-Pandemie finden Sie auf den Internetseiten des Saarlandes

• Sie haben einen positiven Schnelltest zu Hause durchgeführt?

Zur Bestätigung der Infektion sollte weiterhin eine PCR Testung erfolgen. Wenn Sie Symptome haben, wenden Sie sich zur weiteren Abklärung bitte an Ihren Hausarzt.

Da zum 28.2.2023 die kostenlose Bürgertestung ausläuft und die Landestestzentren ebenfalls ihren Betrieb einstellen werden, ist eine Testung nur noch durch Selbsttestung und weitere Abklärung über die Hausärzte möglich.

• Was ist zu tun, wenn ich positiv getestet wurde (gültig für Antigentest und PCR-Test)?

Es gelten weiterhin folgende Maßnahmen:

Seit dem 10. Dezember 2022 gelten im Saarland angepasste Corona-Regelungen. Diese betreffen vorrangig die Isolations- und Maskenpflicht.

Anstelle der bisherigen Isolationspflicht bei einer Infektion mit dem Coronavirus gilt eine mindestens fünftägige FFP-2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen außerhalb der eigenen Wohnung. Dabei ist es unabhängig, ob der Infektionsnachweis durch einen PCR-, Schnell- oder Selbsttest erfolgt ist. Die Maskenpflicht endet frühestens nach fünf Tagen (wenn 48 Stunden zuvor Symptomfreiheit bestand), spätestens aber nach zehn Tagen. Unter freiem Himmel gilt die Maskenpflicht nicht, solange ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

Eine Absonderungspflicht gilt nur noch für positiv getestete Personen, denen es aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, eine Maske zu tragen.

Personen, die positiv getestet wurden und befähigt sind kontinuierlich eine FFP2 Maske zu tragen, unterliegen der Maskenpflicht und nicht der Absonderungspflicht. D.h. hier ist es abhängig vom Gesundheitszustand (typische Symptome oder Symptomfreiheit) möglich, das Haus zu verlassen und ggf. auch der Erwerbstätigkeit weiter nachzugehen.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder, die noch nicht die Schule besuchen. Seit 14. Januar können Kinder im Alter bis zu 10 Jahren alternativ auch eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) tragen.

Grundsätzlich gilt: „Wer krank ist, bleibt zu Hause!" Haben Sie Symptome nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Hausarzt auf, der Ihnen gegebenenfalls eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen kann, beziehungsweise nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Arbeitgeber auf und besprechen Sie mit ihm die Möglichkeiten bzw. machen Sie wenn möglich Gebrauch vom Homeoffice, um unnötige Kontakte zu vermeiden.

Weitere Informationen finden Sie auch unter folgendem Link.

• Wann können positiv getestete Personen, die der Maskenpflicht unterliegen, auf das Tragen der FFP2-Maske verzichten?

Die Maskenpflicht gilt nicht:
• Unter freiem Himmel, wenn durchgehend ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen eingehalten werden kann
• In Innenräumen, wenn man sich dort alleine aufhält und sich in absehbarer Zeit danach keine anderen Personen in dieser Räumlichkeit aufhalten.
• Für positiv getestete Kinder, die noch nicht eingeschult sind

• Wann enden die Absonderungsmaßnahmen bzw. absonderungsersetzenden Maßnahmen?

Die Absonderung/ Maskenpflicht endet nach Ablauf von Tag 5 ohne Test. Zuvor müssen Sie 48 Stunden symptomfrei gewesen sein. Absonderungspflicht bzw. absonderungsersetzende Maßnahmen enden sonst spätestens nach Ablauf von 10 Tagen. Der Tag der Testabnahme gilt als Tag 1. Ein Test zum Beenden der Absonderungsmaßnahmen ist nicht erforderlich.

Nach Beendigung der Absonderung beziehungsweise der FFP2-Maskenverpflichtung wird den betroffenen Personen empfohlen, für weitere zwei Tage bei privaten Kontakten die AHA+L Regel einzuhalten, Kontakte weiterhin noch zu reduzieren und in geschlossenen Räumen weiterhin eine FFP2 Maske zu tragen.

• Sie sind Haushaltsangehöriger oder enge Kontaktperson?

Es besteht kein Isolationspflicht. Bei privatem Kontakt wird empfohlen die AHA+L Regeln einzuhalten, Kontakte zu reduzieren, in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske oder medizinische Maske zu tragen und sich für die Dauer von 14 Tagen regelmäßig selbst zu testen und auf Symptome hin zu beobachten. Treten Symptome auf, nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt zu Ihrem Hausarzt auf, um eine weitere Abklärung in die Wege zu leiten.

  • Sie benötigen eine Bescheinigung über die Absonderungspflicht beziehungsweise über das Betretungs- und Tätigkeitsverbot?

Bescheinigungen werden von den zuständigen Ortspolizeibehörden (Ordnungsämtern) Ihrer Kommune ausgestellt. Die Kommunen handhaben dies unterschiedlich. Weitere Informationen erhalten Sie über uns auf E-Mail-Anfrage.

• Sie sind positiv getestet und in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in der Gesundheitsversorgung tätig?

In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen sowie in Massenunterkünften gilt für positiv getestete Personen (Betreiber, Beschäftigte, Besucher und ehrenamtlich Tätige) ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot. Ausnahmen von dieser Regelung sind nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt zu treffen.

Zur Wiederaufnahme der Tätigkeit ist ein negativer Antigen- oder PCR Test erforderlich, der dem Betreiber der Einrichtung vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden muss. Auch hier gilt: vor Ende der Maßnahmen muss eine 48-stündige Symptomfreiheit bestanden haben.

• Sie benötigen einen Genesenennachweis (nur PCR gebunden möglich!)?

Sie erhalten automatisch ein Schreiben von uns mit Informationen sowie eine Bescheinigung über Ihr positives PCR-Ergebnis. Mit diesem Nachweis können Sie sich in einer Apotheke einen QR-Code als Genesenennachweis erstellen lassen.


Impfungen gegen das Corona-Virus

Die Impfzentren im Saarland haben zum 31.12.2022 ihren Betrieb eingestellt.

Impfungen sind daher nur noch über spezielle Impfpraxen und teilnehmende Apotheken möglich. Eine Übersicht über die beteiligten Praxen finden Sie auf der Internetseite der kassenärztlichen Vereinigung.

Darüber hinaus beantwortet die saarländische Landesregierung Fragen rund um das Thema "Impfen gegen das Corona-Virus" auf ihren Internetseiten.

Informationen zu den Themen Impfen, Corona-Warn-App und Corona-Regeln übersetzt und sortiert in 23 Sprachen finden Sie auf der Webseite der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration.

Corona-Schnelltests im Landkreis Merzig-Wadern

Die kostenlose Bürgertestung läuft zum 28.2.2023 aus. Auch der Betrieb der Landestestzentren wird eingestellt.

Testungen müssen künftig daher in eigener Verantwortung per Schnelltest zu Hause oder ggf. im Rahmen betrieblicher Testungen, die zur Verfügung gestellt werden, erfolgen.
Bei symptomatischen Verläufen ist eine Abklärung über den Hausarzt empfohlen.

Seit 22. Februar kann zum Besuch einer medizinischen Einrichtung mündlich ein Testnachweis erbracht werden. Der zugrundeliegende Selbsttest darf höchstens vor 24 Stunden durchgeführt worden sein. Diese Änderung gilt in gleichen Maßen für den Testnachweis von Beschäftigten und Betreibern.

Außerdem werden Beschäftigte in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen von der dreimal wöchentlichen Testpflicht befreit, wenn sie nicht auf Stationen oder in Bereichen mit besonders vulnerablen Patient*innen eingesetzt sind. Für sie und Beschäftigte in Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten wurde die Testerfordernis insgesamt auf einen Test pro Kalenderwoche reduziert. Auch hier ist es möglich einen mündlichen Testnachweis zu erbringen.


Beratungsangebote für Hilfesuchende während der Corona-Pandemie

  • Die schulpsychologische Beratungsstelle des Landkreises möchte unbürokratische Hilfestellung in Form einer offenen Telefonsprechstunde anbieten.
    Wenn Schüler*innen oder ihre Eltern Fragen, Sorgen oder Gesprächsbedarf haben, können sie montags von 13 bis 15 Uhr unter der Nummer 06861/ 80-1540 die Schulpsycholog*innen erreichen.
    Gerne werden nach Absprache auch andere Termine angeboten.

  • Sozialer Dienst des Gesundheitsamtes:
    Der Soziale Dienst ist auch während der Corona-Pandemie Ansprechpartner für alle Bürger ab 18 Jahren. Die Gespräche finden unter dem Siegel der Verschwiegenheit statt. Die drei Mitarbeiterinnen stehen den Bürgern beratend zur Seite bei Sorgen und Nöten um die eigene Gesundheit oder der von Familie und Freunden, bei seelischen oder körperlichen Beschwerden aufgrund der Veränderung des Alltags durch neue Aufgaben im privaten und beruflichen Bereich oder bei fehlenden sozialen Kontakten sowie bei Konflikten in der Partnerschaft oder der Familie. Der Soziale Dienst steht für ein unterstützendes Gespräch zur Seite und berät zudem Hilfesuchende, die unter körperlichen Beeinträchtigungen leiden und Unterstützung brauchen, aber nicht wissen, welche Hilfe sie in Anspruch nehmen können sowie Frauen, die (ungewollt) schwanger sind und über ihre Gefühle, Zweifel und Ängste sprechen wollen. Auch helfen die Sozialarbeiterinnen bei Fragen zum Thema AIDS und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten. Aufgrund der aktuellen Situation finden die Beratungsgespräche überwiegend telefonisch oder videogestützt statt. In besonderen Fällen, wie bei der Schwangerenkonfliktberatung, können persönliche Treffen in den neuen Räumen des Sozialen Dienstes in der Torstraße 43a in Merzig oder gegebenenfalls in der Außenstelle Wadern (Gerichtsstraße 7) vereinbart werden. Auch Hausbesuche sind im Ausnahmefall möglich. Im Bereich STI und HIV finden aktuell nur telefonische Beratungen statt, Testungen werden montags und dienstags nach vorheriger Terminabsprache durchgeführt. Die Sozialarbeiterinnen sind per E-Mail unter sozialerdienst.GA@merzig-wadern.de zu erreichen oder telefonisch unter 06861/80-410 (Gabriele Wahlen), unter 06861/80-2240 (Chiara Planta) oder unter 06861/80-412 (Sandra Altmeyer).

  • Hilfe bei häuslicher Gewalt:

Hilfsangebote der UBSKM der Bundesregierung - Die wichtigsten Rufnummern bei Gewalt in den eignen vier Wänden

Beratungsstellen im Saarland bei häuslicher Gewalt




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