Waffenrecht
Den Umgang mit Waffen regelt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das Waffengesetz, welches durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 seine bis heute gültige Struktur erhielt und das bis dahin gültige Waffengesetz aus dem Jahre 1976 ablöste. Als spezialgesetzliches Gefahrenabwehrrecht dient es dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und soll dazu beitragen, dass Gefahren, die aus dem Umgang mit Waffen entstehen können minimiert beziehungsweise ausgeschlossen werden.
Ziel ist es daher insbesondere, den privaten Erwerb und den Besitz von Waffen zu reglementieren und dem illegalen Waffenhandel und Waffenbesitz vorzubeugen. Als weitere gesetzliche Grundlage ergänzt die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) diese Regelungen. Weiterhin sind die Waffenbehörden durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) zu einem einheitlichen Vollzug des Waffengesetzes angehalten.
Wenn Sie mit Schusswaffen umgehen oder umgehen wollen, sind unterschiedliche Erlaubnisse gemäß Waffengesetz erforderlich. Für alle waffenrechtlichen Erlaubnisse gelten folgende Voraussetzungen:
- das 18. Lebensjahr vollendet (§ 2 Abs. 1),
- die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzen,
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit sowie Ihre persönliche Eignung werden umfangreiche Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem Staatsanwaltschaftlichen Verzeichnis sowie aus anderen polizeilichen Systemen durch die Waffenbehörde eingeholt.
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte
Zum Besitz von Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. Gleichzeitig können Sie auch die Erwerbserlaubnis für eine oder mehrere Waffen beantragen.
Voraussetzungen:
- das 18. Lebensjahr vollendet (§ 2 Abs. 1),
- die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzen,
- die erforderliche Sachkunde nachweisen (§ 7),
- ein Bedürfnis nachweisen (§ 8)
- die sichere Aufbewahrung der Waffen nachgewiesen wurde
Das Bedürfnis ergibt sich z.B. aus der Ausübung des Schießsportes, dem Besitz eines Jagdscheines zur Ausübung der Jagd oder als Waffensammler.
Wenn Sie Schusswaffen geerbt haben öffnen Sie bitte den nächsten Unterpunkt.
Für den Antrag benutzen Sie bitte das beigefügte Formular.
Antrag auf Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe
Sofern sich die Erlaubnis zum Erwerb einer Schusswaffe nicht bereits aus den bestehenden waffenrechtlichen Erlaubnissen ergibt (z.B. gültiger Jagdschein, gelbe WBK für Sportschützen) ist für den Erwerb einer Schusswaffe ein sog. Voreintrag erforderlich.
Voraussetzungen:
- das 18. Lebensjahr vollendet (§ 2 Abs. 1),
- die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzen,
- die erforderliche Sachkunde nachweisen (§ 7),
- ein Bedürfnis nachweisen (§ 8)
- die sichere Aufbewahrung der Waffen nachgewiesen wurde
Für den Antrag nutzen Sie bitte die beigefügten Formulare
Anzeige über den Erwerb einer Waffe
Als Jäger mit gültigem Jahresjagdschein, als Sportschütze mit einer gelben WBK oder als Waffensammler bzw. Sachverständiger dürfen Sie bestimmte Waffen ohne einen sog. Voreintrag erwerben. Jedoch sind Sie verpflichtet den Erwerb binnen zwei Wochen nach erfolgtem Erwerb anzuzeigen und Ihre WBK zur Eintragung vorzulegen bzw. eine solche zu beantragen.
Für die Anzeige nutzen Sie bitte die beigefügten Formulare.
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Erben
Einen besonderen Fall des Waffenbesitzes stellt das Erben von Schusswaffen dar. Sofern Sie aus einem Nachlass Waffen geerbt haben, kann Ihnen eine Waffenbesitzkarte erteilt werden auch wenn Sie nicht als Sportschütze aktiv sind oder einen Jagdschein besitzen.
Voraussetzungen:
- das 18. Lebensjahr vollendet (§ 2 Abs. 1),
- die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzen,
- das Bedürfnis als Erbe durch einen Erbschein nachweisen (§ 8)
- die Waffen durch einen Büchsenmacher blockiert werden
- die sichere Aufbewahrung der Waffen nachgewiesen wurde (§ 36)
Die ggf. vorhandene Munition darf mit der Waffenbesitzkarte für Erben nicht besessen werden und muss an einen Berechtigten oder bei der Waffenbehörde abgegeben werden.
Für den Antrag benutzen Sie bitte das beigefügte Formular.
Ausstellung eines kleinen Waffenscheins
Der kleine Waffenschein erlaubt das „Führen“ einer Gas-, Schreckschuss- oder Signalwaffe (sog. PTB Waffen). Unter „Führen“ versteht man „die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen“ also das „bei sich tragen“ von Waffen außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, dem eigenen befriedeten Besitztum oder einer Schießstätte. Unerheblich hierbei ist, ob Munition mitgeführt wird. Für das Aufbewahren einer Gas-, Schreckschuss- oder Signalwaffe in der eigenen Wohnung ist keine waffenrechtliche Erlaubnis (Kleiner Waffenschein) erforderlich, ebenso nicht für den einmaligen Transport der ungeladenen Waffe nach dem Kauf zur eigenen Wohnung.
Das PTB Zeichen wurde erst 1970 von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt Braunschweig eingeführt. Waffen ohne dieses Zeichen, die vor 1970 erworben wurden, sind „scharfen Waffen“ gleichgestellt und müssen bereits seit 1976 angemeldet werden.
Voraussetzungen:
- das 18. Lebensjahr vollendet (§ 2 Abs. 1),
- die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzen,
Vor der Beantragung eines Kleinen Waffenscheins oder dem Erwerb einer Gas-, Schreckschuss- oder Signalwaffe sollten Sie sich fragen, ob Sie eine solche Waffe wirklich benötigen oder auch in der Öffentlichkeit tragen wollen. Denn das Mitführen bringt erhebliche Gefahren mit sich. Der Träger ist sich dessen oft nicht bewusst.
•Die genannten Waffen sehen zumeist wie scharfe Waffen aus. Häufig sind sie nicht von solchen zu unterscheiden, wodurch es unter Umständen zu einem unkontrollierten Handeln bei Außenstehenden kommen kann.
•Ungeübte Waffenträger können sich in extremen Stresssituationen selbst gefährden oder Unbeteiligte verletzen, aus nächster Distanz können sie sogar lebensgefährliche Verletzungen hervorrufen.
•Beim Benutzen von Reizgasen aus Spraydosen, Schreckschusswaffen mit Tränengaspatronen und in Taschenlampen oder Schlagstöcken eingebaute Sprühgeräte, sowie zugelassenen Verteidigungssprays spielen Windrichtung und -stärke eine große Rolle.
•Die Reizgasmenge ist oft nicht ausreichend.
•Die nebelige Wirkung kann sich bei unsachgemäßer Anwendung gegen das Opfer wenden und dabei Tränenblindheit verursachen.
•Reizgas ist zum Einsatz in geschlossenen Räumen, dazu zählen auch Pkw, nicht geeignet.
Wichtig zu wissen: Das Mitführen solcher PTB-Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen (z. B. Demonstrationen, Versammlungen, Sportereignissen, Theater-, Kino-, oder Konzertbesuchen) ist grundsätzlich verboten. Entgegen weitläufiger Meinung ist es ebenso verboten, damit an Silvester/Neujahr zu schießen – schon gar nicht mit pyrotechnischer Munition (oft im Lieferumfang befindliche Leuchtkugeln).
Für den Antrag benutzen Sie bitte das beigefügte Formular.
Ausstellung eines Waffenscheins
Ein Waffenschein erlaubt das „Führen“ bestimmter erlaubnispflichtiger Schusswaffen. Unter „Führen“ versteht man „die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen“ also das „bei sich tragen“ von Waffen außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, dem eigenen befriedeten Besitztum oder einer Schießstätte.
An die Erteilung eines Waffenscheins sind vom Gesetzgeber sehr hohe Anforderungen gesetzt worden. So kommt dies grundsätzlich nur in folgenden Fällen in Betracht:
- bei Personen die glaubhaft machten, dass sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass das Führen der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern
- bei Bewachungsunternehmen, die glaubhaft machen können, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern
Für den Antrag benutzen Sie bitte das beigefügte Formular, jedoch ist anzuraten vorab Kontakt mit der Waffenbehörde aufzunehmen.
Verbringen von Waffen und Munition in, durch oder aus der Bundesrepublik Deutschland
Ansprechpartner sind
Frau Simone Schreiner
Straßenverkehrs- und Kreisordnungsbehörde
Bahnhofstaße 44
66663 Merzig
06861-80272
06861-80360
s.schreiner@merzig-wadern.de
Raum: 43, EG
Frau Jutta Weins
Straßenverkehrs- und Kreisordnungsbehörde
Bahnhofstraße 44
66663 Merzig
06861-80-273
06861-80-360
j.weins@merzig-wadern.de
Raum: 43, EG
Herr Christian Thul
Straßenverkehrs- und Kreisordnungsbehörde
Bahnhofstraße 44
66663 Merzig
06861-80-271
c.thul@merzig-wadern.de
Raum: 44 EG
06861-80-360