Waffenrecht
Den Umgang mit Waffen regelt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das Waffengesetz, welches durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 seine bis heute gültige Struktur erhielt und das bis dahin gültige Waffengesetz aus dem Jahre 1976 ablöste. Als spezialgesetzliches Gefahrenabwehrrecht dient es dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und soll dazu beitragen, dass Gefahren, die aus dem Umgang mit Waffen entstehen können, minimiert beziehungsweise ausgeschlossen werden.
Ziel ist es daher insbesondere, den privaten Erwerb und den Besitz von Waffen zu reglementieren und dem illegalen Waffenhandel und Waffenbesitz vorzubeugen. Als weitere gesetzliche Grundlage ergänzt die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) diese Regelungen. Weiterhin sind die Waffenbehörden durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) zu einem einheitlichen Vollzug des Waffengesetzes angehalten.
Wenn Sie mit Schusswaffen umgehen oder umgehen möchten, sind unterschiedliche Erlaubnisse gemäß Waffengesetz erforderlich. Für alle waffenrechtlichen Erlaubnisse gelten folgende Voraussetzungen:
- 18. Lebensjahr vollendet (§ 2 Abs. 1)
- Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 5) und persönlichen Eignung (§ 6)
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit sowie Ihrer persönlichen Eignung werden umfangreiche Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem Staatsanwaltschaftlichen Verzeichnis sowie aus anderen polizeilichen Systemen durch die Waffenbehörde eingeholt.
Alle waffenrechtlichen Erlaubnisse und Anzeigen können online beantragt werden. Sollten Sie dennoch einen Papiervordruck benötigen, wenden Sie sich bitte per E-Mail oder telefonisch an die nebenstehenden Sachbearbeiter.
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte
Zum Besitz von Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. Gleichzeitig können Sie auch die Erwerbserlaubnis für eine oder mehrere Waffen beantragen.
Voraussetzungen:
- 18. Lebensjahr vollendet (§ 2 Abs. 1)
- Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 5) und persönlichen Eignung (§ 6)
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 7)
- Nachweis eines Bedürfnisses (§ 8)
- Nachweis der sicheren Aufbewahrung der Waffen
Das Bedürfnis ergibt sich z. B. aus der Ausübung des Schießsportes, dem Besitz eines Jagdscheines zur Ausübung der Jagd oder als Waffensammler.
Wenn Sie Schusswaffen geerbt haben, öffnen Sie bitte den nächsten Unterpunkt.
Für den Antrag wählen Sie bitte die entsprechende Waffenbesitzkarte:
Grüne Waffenbesitzkarte (Standard-Waffenbesitzkarte)
Gelbe Waffenbesitzkarte (Sportschützen)
Rote Waffenbesitzkarte (Waffen- oder Munitions-Sammler bzw. -Sachverständige)
Ausstellung eines kleinen Waffenscheins
Der kleine Waffenschein erlaubt das Führen einer Gas-, Schreckschuss- oder Signalwaffe (sog. PTB-Waffen). Unter Führen versteht man „die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen“ also das „bei sich tragen“ von Waffen außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, dem eigenen befriedeten Besitztum oder einer Schießstätte. Unerheblich hierbei ist, ob Munition mitgeführt wird. Für das Aufbewahren einer Gas-, Schreckschuss- oder Signalwaffe in der eigenen Wohnung ist keine waffenrechtliche Erlaubnis (Kleiner Waffenschein) erforderlich, ebenso nicht für den einmaligen Transport der ungeladenen Waffe nach dem Kauf zur eigenen Wohnung.
Das PTB-Zeichen wurde erst 1970 von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig eingeführt. Waffen ohne dieses Zeichen, die vor 1970 erworben wurden, sind „scharfen Waffen“ gleichgestellt und müssen bereits seit 1976 angemeldet werden.
Voraussetzungen:
- 18. Lebensjahr vollendet (§ 2 Abs. 1)
- Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 5) und persönlichen Eignung (§ 6)
Vor der Beantragung eines Kleinen Waffenscheins oder dem Erwerb einer Gas-, Schreckschuss- oder Signalwaffe sollten Sie sich fragen, ob Sie eine solche Waffe wirklich benötigen oder auch in der Öffentlichkeit tragen wollen. Denn das Mitführen bringt erhebliche Gefahren mit sich. Der Träger ist sich dessen oft nicht bewusst.
- Die genannten Waffen sehen zumeist wie scharfe Waffen aus. Häufig sind sie nicht von solchen zu unterscheiden, wodurch es unter Umständen zu unkontrolliertem Handeln von Außenstehenden kommen kann.
- Ungeübte Waffenträger können sich in extremen Stress-Situationen selbst gefährden oder Unbeteiligte verletzen. Aus nächster Distanz können sogar lebensgefährliche Verletzungen entstehen.
- Beim Benutzen von Reizgasen aus Spraydosen, Schreckschusswaffen mit Tränengaspatronen und aus in Taschenlampen oder Schlagstöcken eingebauten Sprühgeräten, sowie von zugelassenen Verteidigungssprays spielen Windrichtung und -stärke eine große Rolle.
- Die Reizgasmenge ist oft nicht ausreichend.
- Die nebelige Wirkung kann sich bei unsachgemäßer Anwendung gegen den Anwender richten und dabei Tränenblindheit verursachen.
- Reizgas ist zum Einsatz in geschlossenen Räumen nicht geeignet; hierzu zählen auch Pkw.
Wichtig zu wissen: Das Mitführen solcher PTB-Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen (z. B. Demonstrationen, Versammlungen, Sportereignisse, Theater-, Kino-, oder Konzertbesuche) ist grundsätzlich verboten. Entgegen weitläufiger Meinung ist es ebenso verboten, damit an Silvester/Neujahr zu schießen – schon gar nicht mit pyrotechnischer Munition (oft im Lieferumfang befindliche Leuchtkugeln).
Den Online-Antrag finden Sie hier:
Anzeige über den Erwerb einer Waffe
Als Jäger mit gültigem Jahresjagdschein, als Sportschütze mit einer gelben Waffenbesitzkarte oder als Waffensammler bzw. Sachverständiger dürfen Sie bestimmte Waffen ohne einen sogenannten Voreintrag erwerben. Jedoch sind Sie verpflichtet, den Erwerb binnen zwei Wochen nach erfolgtem Erwerb anzuzeigen und Ihre Waffenbesitzkarte zur Eintragung vorzulegen bzw. eine solche zu beantragen.
Den Online-Antrag finden Sie hier:
Anzeige über das Überlassen einer Waffe
Sofern Sie eine Waffe an einen Berechtigten überlassen haben, sind Sie verpflichtet, das Überlassen der Waffenbehörde anzuzeigen und Ihre Waffenbesitzkarte zur Berechtigung (Austragung) vorzulegen.
Den Online-Antrag finden Sie hier:
Antrag auf Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe
Sofern sich die Erlaubnis zum Erwerb einer Schusswaffe nicht bereits aus den bestehenden waffenrechtlichen Erlaubnissen ergibt (z. B. gültiger Jagdschein, gelbe Waffenbesitzkarte für Sportschützen) ist für den Erwerb einer Schusswaffe ein sogenannter Voreintrag erforderlich.
Voraussetzungen:
- 18. Lebensjahr vollendet (§ 2 Abs. 1)
- Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 5) und persönlichen Eignung (§ 6)
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 7)
- Nachweis eines Bedürfnisses (§ 8)
- Nachweis der sicheren Aufbewahrung der Waffen
Den Online-Antrag finden Sie hier:
Verbringen von Waffen und Munition in, durch oder aus der Bundesrepublik Deutschland
Wenn Sie noch keine Erlaubnis zur Verbringung von Schusswaffen oder Munition erhalten haben, können Sie diese hier beantragen:
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition
Wenn Sie noch keinen Antrag auf Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition erhalten haben, können Sie diese hier beantragen:
Antrag auf Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition
Wenn Sie den Gültigkeitszeitraum Ihrer bereits erteilten Mitnahmeerlaubnis verlängern möchten, können Sie dies hier beantragen:
Antrag auf Verlängerung einer Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition
Ausstellung / Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses
Wenn Sie noch keinen Europäischen Feuerwaffenpass besitzen oder beantragt haben, können Sie diesen hier beantragen:
Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses
Wenn Sie bereits einen Europäischen Feuerwaffenpass besitzen und diesen verlängern möchten, können Sie die Verlängerung hier beantragen:
Antrag auf Verlängerung/Änderung eines Europäischen Feuerwaffenpasses
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Erben
Einen besonderen Fall des Waffenbesitzes stellt das Erben von Schusswaffen dar. Sofern Sie aus einem Nachlass Waffen geerbt haben, kann Ihnen eine Waffenbesitzkarte erteilt werden, auch wenn Sie nicht als Sportschütze aktiv sind oder einen Jagdschein besitzen.
Voraussetzungen:
- 18. Lebensjahr vollendet (§ 2 Abs. 1)
- Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 5) und persönlichen Eignung (§ 6)
- Nachweis des Bedürfnisses als Erbe durch einen Erbschein (§ 8)
- Blockierung der Waffen durch einen Büchsenmacher
- Nachweis der sicheren Aufbewahrung der Waffen (§ 36)
Die gegebenenfalls vorhandene Munition darf mit der Waffenbesitzkarte für Erben nicht besessen werden und muss an einen Berechtigten oder bei der Waffenbehörde abgegeben werden.
Den Online-Antrag finden Sie hier:
Antrag auf Erteilung einer grünen Waffenbesitzkarte infolge eines Erbfalls
Anzeige des Verlustes oder der Unbrauchbarmachung einer Waffe
Wenn Sie den Verlust von Waffen, Munition oder von Erlaubnisurkunden anzeigen müssen, können Sie die Anzeige hier vornehmen:
Anzeige des Verlustes von Waffen, Munition oder Erlaubnisurkunden
Wenn Sie unbrauchbar gemachte oder zerstörte erlaubnisbedürftige Waffen anzeigen müssen, können Sie die Anzeige hier vornehmen:
Anzeige von unbrauchbar gemachten oder zerstörten erlaubnisbedürftigen Waffen
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Vereine
Wenn Sie noch keine Waffenbesitzkarte für Schießsportvereine oder für jagdliche Vereinigungen besitzen oder beantragt haben, können Sie diese hier beantragen:
Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Schießsportvereine oder für jagdliche Vereinigungen
Ausnahme vom Mindestalter zum Schießen auf Schießstätten
Bewilligung einer Ausnahme vom Mindestalter zum Schießen auf Schießstätten zur Förderung des Leistungssports.
Wenn Sie noch keine Ausnahme vom Mindestalter zum Schießen auf Schießstätten erhalten haben, können Sie diese hier beantragen
Antrag auf Ausnahme vom Mindestalter zum Schießen auf Schießstätten
Ausstellung eines Waffenscheins
Ein Waffenschein erlaubt das Führen bestimmter erlaubnispflichtiger Schusswaffen. Unter Führen versteht man „die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen“ also das „bei sich tragen“ von Waffen außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, dem eigenen befriedeten Besitztum oder einer Schießstätte.
An die Erteilung eines Waffenscheins sind vom Gesetzgeber sehr hohe Anforderungen gestellt worden. So kommt dies grundsätzlich nur in folgenden Fällen in Betracht:
- bei Personen, die glaubhaft machen können, dass sie wesentlich stärker durch Angriffe auf Leib oder Leben als die Allgemeinheit gefährdet sind, und dass das Führen der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern
- bei Bewachungsunternehmen, die glaubhaft machen können, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern
Den Online-Antrag finden Sie hier:
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen (Waffenschein)
Es wird jedoch geraten, vorab Kontakt mit der Waffenbehörde aufzunehmen.
Für die Verlängerung eines bestehenden Waffenscheins nutzen Sie bitte den folgenden Online-Antrag:
Antrag auf Verlängerung/Änderung einer Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen (Waffenschein)