Sprungziele
Seiteninhalt vorlesen
Seiteninhalt

Großraum- und Schwertransporte

Wann ist eine Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung erforderlich?
Nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten einer Erlaubnis. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

Eine (ggf. zusätzliche) Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 5 und 46 Abs. 1 Nr. 2 StVO ist zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und/oder Überlänge und zur Benutzung von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen erforderlich.

Antragstellung:
Die Beantragung der Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung erfolgt am zweckmäßigsten über das kostenlose Online-Verfahren VEMAGS.

Weitere Informationen zu VEMAGS erhalten Sie hier: http://www.vemags.de/. Zum Registrieren nutzen Sie bitte diesen Link: https://applikation.vemags.de/.

Auf Wunsch erhalten Sie von uns auch einen Formularantrag: strassenverkehr@merzig-wadern.de

Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitung der Anträge erfordert in der Regel zwei Wochen. Bei statischer Nachrechnung von Brückenbauwerken kann sich die Bearbeitungsdauer verlängern.

Zuständigkeiten:
Die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnis-/genehmigungspflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Beginnt der Transport im Ausland und hat der Antragsteller keine Wohnort, Sitz oder eine Zweigniederlassung in Deutschland, so ist diejenige Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Grenzübertritt erfolgt.

Seite zurück Nach oben