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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel

Nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten.

Die Grundsicherung dient der Sicherstellung des Lebensunterhaltes für Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres und für dauerhaft vollerwerbsgeminderte Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres.

Der Leistungsumfang ist identisch mit den Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (Regelsätze + Mehrbedarf + Unterkunft + Heizung + einmalige Leistungen).
Eine Besonderheit dieser Sozialleistung besteht darin, dass ein Unterhaltsrückgriff auf Kinder erschwert wird (ab einem Jahreseinkommen von 100.000,00 Euro) und die Leistungen der Grundsicherung von Erben nicht zurückzufordern sind.
Ab dem Kalenderjahr 2014 trägt der Bund die Kosten zu 100 Prozent.

Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)


Ansprechpartnerin für Beckingen und Mettlach:


Ansprechpartnerin für Merzig (Buchstaben A – L) und Perl:


Ansprechpartnerin für Merzig (Buchstaben M – Z):


Ansprechpartnerin für Losheim am See und Weiskirchen:


Ansprechpartnerin für Wadern:

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