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Optionspflicht

Optionspflicht bei Besitz mehreren Staatsangehörigkeiten

Mit dem Zweiten Staatsangehörigkeitsänderungsgesetz (2. StAÄndG) vom 20.12.2014 (BGBl. I S. 1714) wurden die bisherigen Regelungen zur Optionspflicht und Optionsverfahren grundlegend geändert. Dies bedeutet, dass sich junge Menschen mit deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit bis zum 23. Geburtstag für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden müssen (Option). Es werden vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport nur die Personen im Alter von 21 Jahren angeschrieben, bei denen eine Optionspflicht im Raum steht.

Die Optionspflicht gilt in der Regel erstens für Kinder, die zwischen dem 01.01.1990 und 31.12.1999 in Deutschland geboren sind und aufgrund der damaligen Übergangsregelung in der Zeit von 01.01.2000 bis 31.12.2000 auf Antrag eingebürgert wurden und dadurch neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die ausländische Staatsangehörigkeit ihrer ausländischen Eltern erwarben. Diese Kinder besitzen heute die deutsche und ausländische Staatsangehörigkeit.

Zweitens gilt die Optionspflicht in der Regel auch für Kinder, die ab dem 01. Januar 2000 in Deutschland geboren sind und weil ihre Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nur die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsstaates besaßen, aber mindestens ein Elternteil bereits seit acht Jahren seinen dauerhaften und gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in Deutschland hatte und deshalb von der Zentralen Ausländerbehörde des Saarlandes ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) bekommen hatte, erwarben die Kinder neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die ausländische Staatsangehörigkeit ihrer Eltern. Diese Kinder besitzen heute die deutsche und ausländische Staatsangehörigkeit.

Nach der gesetzlichen Vorgabe des § 29 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist man von der Optionspflicht befreit und verliert von vorne herein nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn man als Kind in Deutschland geboren und aufgewachsen ist und dadurch eine enge Bindung zu Deutschland entwickelt hat. Als in Deutschland aufgewachsen gilt, wer seit über 8 Jahre seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in Deutschland hat oder wer mindestens 6 Jahre eine deutsche Schule besuchte oder einen deutschen Schulabschluss besitzt oder eine deutsche Berufsausbildung abgeschlossen hat. Bei diesen Kindern wird ihre seit Geburt in Deutschland bestehende Mehrstaatlichkeit dauerhaft hingenommen

Grundsätzlich von der Optionspflicht befreit sind in Deutschland geborene Kinder, wenn zum Zeitpunkt der Geburt deren Eltern oder ein Elternteil Deutsche war oder die Eltern bzw. ein Elternteil die Schweizer Staatsbürgerschaft und eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland aufgrund des bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union (EU) und der Schweiz hatte. Das gleiche gilt auch für Eltern mit einer Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU-Staat).

Verfahren

Es werden nur die Personen im Alter ab 21 Jahren vom Ministerium für Inneres und Sport bzw. von den Gemeinden (Einwohnermeldeämter) angeschrieben, bei denen eine Optionspflicht im Raum steht. Dieser Personenkreis wird dann umfassend über das Optionsverfahren aufgeklärt und informiert. Diejenigen Kinder ausländischer Eltern, die durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt haben und die von den Behörden nicht kontaktiert werden, behalten automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit neben ihrer anderen Staatsangehörigkeit. Sie brauchen nichts zu veranlassen.

Alle anderen Personen, die in einem nach altem Recht noch laufenden Optionsverfahren (Übergangsregelung nach § 40b StAG) sind, werden vom Ministerium für Inneres und Sport als Staatsangehörigkeitsbehörde gesondert angeschrieben und über das weitere Verfahren aufgeklärt. Da die neuen Regelungen auch für diesen Personenkreis gelten, wird für die meisten keine Optionspflicht mehr bestehen. Auch Kinder mit deutscher Abstammung von einem deutschen Elternteil und einer ausländischen Staatsangehörigkeit vom anderen Elternteil sind nicht betroffen, weil die neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit bestehen bleibt. Auch wird darauf hingewiesen, dass Personen, die in einem normalen Einbürgerungsverfahren die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben, auch wenn sie hier geboren und aufgewachsen sind, von der neuen Regelung nicht betroffen sind, auch wenn diese eine Mehrstaatigkeit ermöglicht.

Mit der Wahl des Optionspflichtigen zur deutschen Staatsangehörigkeit geht die ausländische Staatangehörigkeit verloren und der Verlust ist durch eine Bestätigung des ausländischen Staates (Botschaft, Konsulat) nachzuweisen. Wird sich bis zum 23. Geburtstag nicht für eine der Staatsangehörigkeiten entschieden, geht die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch verloren. Gleiches gilt für die Wahl zur ausländischen Staatsangehörigkeit. Davon unberührt ist ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere durch freiwillige Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit.

Vor Vollendung des 21. Lebensjahres kann ein Antrag auf Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeit beim Ministerium für Inneres und Sport gestellt werden. Hier kommt nur ein spezieller Personenkreis in Betracht, bei denen eine Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit eine unzumutbare Härte bedeuten würde oder nicht zu vertreten wäre.

Gebühren

Das Optionsverfahren ist derzeit gebührenfrei!


Weitere Informationen

Fragen und Antworten zum Optionsverfahren

Broschüre "Der 21. Geburtstag: Warum das Datum wichtig ist für meine Staatsbuergerschaft“, BfMI

Broschüre "Muss ich mich entscheiden? Fragen und Antworten zur Optionspflicht“, RLP


Informationen anderer Behörden

auf der Internetseite des Bundesministerium des Innern, Bauen und Heimat

auf den Internetseiten des Bundesministeriums des Innern

beim Bundesverwaltungsamt

beim Ministerium für Inneres und Sport des Saarlandes 

(Die Informationen sind nicht abschließend und ohne Gewähr auf Vollständigkeit)

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