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Jagdrecht

Die Jagd stellt auch im Landkreis Merzig-Wadern eine bedeutende Form der Landnutzung dar. So gibt es im grünen Kreis 106 Jagdreviere die zu 17 gemeinschaftlichen Jagdbezirken gehören.
Im Saarland sind die Landkreise die unteren Jagdbehörden und vor allem für die Erteilung von Jagdscheinen und die Prüfung der Pachtverträge zuständig. Aktuell haben rund 560 Personen den Jagdschein gelöst.

Ausstellung eines Jagdscheines

Wer in Deutschland die Jagd ausüben möchte, muss in Besitz eines gültigen Jagdscheines sein und diesen bei der Jagd mit sich führen. Ein Jahresjagdschein wird dabei für 1 oder 3 Jahre erteilt. Ein Tagesjagdschein wird für 14 aufeinanderfolgende Tage erteilt. Tagesjagdscheine können innerhalb eines Jagdjahres nicht mehr als 3 erteilt werden.
Der Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines ist mit dem beigefügten Formular bei der Kreisordnungsbehörde des Landkreises Merzig-Wadern zu stellen.

Dabei müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Prüfungszeugnis über die in Deutschland abgelegte Jägerprüfung
  • 1 Passbild
  • Nachweis über den Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung wenn diese nicht über die Vereinigung der Jäger des Saarlandes abgeschlossen werden soll
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses

Bearbeitungszeitraum

Bitte beachten Sie, dass die Auskunft aus dem Bundeszentralregister und die Überprüfung in den Registern der Polizei bis zu 4 Wochen Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen kann. Es ist daher sinnvoll, den Antrag bereits vor dem Termin der Jägerprüfung zu stellen.

Den Online-Antrag zur Verlängerung von Jagdscheinen finden Sie hier.

Verlängerung eines Jagdscheins

Für die Verlängerung eines Jahresjagdscheines sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Vorhandenes Jagdscheinheft
  • Nachweis über den Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung wenn diese nicht über die Vereinigung der Jäger des Saarlandes abgeschlossen werden soll
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses sofern der Jagdschein nicht durch die Kreisordnungsbehörde ausgestellt oder verlangert wurde.

Sofern Sie in den Landkreis umziehen, setzen Sie sich bitte umgehend mit der Kreisordnungebhörde in Verbindung, so dass Ihre jagd- und / oder waffenrechtliche Akte bei der bisherigen Behörde angefordert zeitnah werden kann.

Den Online-Antrag zur Verlängerung von Jagdscheinen finden Sie hier.

Ausstellung eines Jagdscheins für Ausländer

Wenn die Jägerprüfung nicht in Deutschland abgelegt wurde, kann dennoch ein Jagdschein unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Die Bezeichnung „Ausländer“ bezieht sich dabei nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf das Land, nach dessen Rechtsgrundlagen die Jägerprüfung abgelegt wurde. Somit kann auch einem nicht deutschen Staatsangehörigen, welcher die Jägerprüfung in Deutschland abgelegt hat, ein regulärer Jagdschein erteiilt werden.

Für die Ersterteilung eines Jagdscheines für Ausländer sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Prüfungszeugnis über die Jägerprüfung mit beglaubigter Übersetzung
  • Nationaler Jagdschein des Heimatlandes
  • Strafregisterauszug des Heimatlandes (soweit verfügbar)
  • 1 Passbild
  • Nachweis über den Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung, wenn diese nicht über die Vereinigung der Jäger des Saarlandes abgeschlossen werden soll
  • Ausweis oder Reisepass
  • Nachweis über eine Jagdgelegenheit im Landkreis Merzig-Wadern

Bearbeitungszeitraum

Bitte beachten Sie, dass vor Erteilung eines Ausländer-Jagdscheines die Gleichwertigkeit der ausländischen Jägerprüfung mit der deutschen Jägerprüfung durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz geprüft werden muss. Daher ist es sinnvoll, den Antrag rechtzeitig (mind. 8 Wochen vor der beabsichtigten Jagdausübung) zu stellen und vorab Kontakt mit der Jagdbehörde aufzunehmen.

Antrag Jagdschein Ausländer

Verlängerung eines Jagdscheins für Ausländer

Für die Verlängerung eines Jagdscheines für Ausländer sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Nationaler Jagdschein des Heimatlandes
  • Strafregisterauszug des Heimatlandes (soweit verfügbar)
  • 1 Passbild
  • Nachweis über den Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung wenn diese nicht über die Vereinigung der Jäger des Saarlandes abgeschlossen werden soll
  • Ausweis oder Reisepass
  • Nachweis über eine Jagdgelegenheit im Landkreis Merzig-Wadern

Anzeige eines Pachtvertrages

Alle Jagdpachtverträge sind der unteren Jagdbehörde unverzüglich nach Abschluss anzuzeigen. Die Jagdbehörde ist berechtigt, den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige zu beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des § 1 Abs. 2 BJG verletzt werden.

Die Jagd darf vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige nicht ausgeübt werden, es sei denn, die Jagdbehörde gestattet die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt oder übersendet den positiven Bestätigungsvermerk.

Die Anzeige der Pachtverträge hat nach § 9 Abs. 2 SJG durch den Pächter zu erfolgen, jedoch ist es im Landkreis Merzig-Wadern üblich, dass dies über die Jagdvorsteher der Jagdgenossenschaften erfolgt.

Des Weiteren ist zu beachten, dass der Pächter eines Reviers verpflichtet ist, die auf ihn entfallenden Fläche des Reviers in den Jagdschein eintragen zu lassen.

Anzeige / Bestätigung eines Jagderlaubnisscheines

Damit ein Jagdgast ohne Begleitung durch einen Pächter oder einen bestätigten Jagdaufseher die Jagd in einem Revier alleine ausüben darf, muss er in Besitz eines Jagderlaubnisscheines sein. Dieser Jagderlaubnisschein wird ihm von dem Pächter oder den Pächtern gemeinsam erteilt und bedarf der Schriftform.

Unterschieden wird hier zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Jagderlaubnisscheinen.

Unbeschadet dieser Unterscheidung ist die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen der Jagdbehörde anzuzeigen. Die Anzeige kann auch per E-Mail als Scan des Formulars erfolgen, sofern der Pachtvertrag keine weitergehenden Festlegungen trifft. Gerade bei entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen schreibt der Pachtvertrag oftmals die Bestätigung, also die Gegenzeichnung, durch die Jagdbehörde fest.


Die Vordrucke können bei der Jagdbehörde kostenlos bezogen werden oder sie verwenden die beigefügten pdf-Dateien.

Des Weiteren ist zu beachten, dass der Inhaber eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheines verpflichtet ist, die auf ihn entfallenden Fläche des Reviers in den Jagdschein eintragen zu lassen.

Vordruck entgeltlicher Jagderlaubnisschein

Vordruck unentgeltlicher Jagderlaubnisschein

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