Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel
KinderfreizeitbonusAb August 2021 erhalten bedürftige Familien und Familien mit kleinen Einkommen einmalig 100 Euro für jedes minderjährige Kind, das im gemeinsamen Haushalt lebt. Das hat der Bundestag mit dem Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ beschlossen. Mit dem Kinderfreizeitbonus sollen Kinder und Jugendliche Unterstützung erhalten, um Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen zu können. Die Einmalzahlung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Anspruchsberechtigt sind Familien, die Leistungen wie z.B. Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Kinderzuschlag, Wohngeld, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder SGB II-Leistungen beziehen. In der Regel wird der Kinderfreizeitbonus automatisch ausgezahlt. Familien, die nur Wohngeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, müssen für die Auszahlung allerdings einen Antrag bei der Familienkasse stellen. |
Leistungsberechtigt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ist, wer den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln (Einkommen und Vermögen) bestreiten kann.
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten nur Personen, die weder über ein ausreichendes Einkommen und Vermögen, noch über Ansprüche auf vorrangige Sozialleistungen verfügen.
Die Leistung wird in der Regel in Form von Regelsätzen zuzüglich der angemessenen Kosten der Unterkunft gewährt.
Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt
Ansprechpartnerin für Beckingen, Merzig, Mettlach und Perl:
Frau Yasmin Kaiser
Amt für soziale Angelegenheiten
Poststraße 12
66663 Merzig
06861-80487
06861-80491
y.kaiser@merzig-wadern.de
Ansprechpartnerin für Losheim am See, Wadern und Weiskirchen:
Frau Beatrix Kleser
Amt für soziale Angelegenheiten
Marktplatz 14
66687 Wadern
06871-507-744
06871-507-764
b.kleser@merzig-wadern.de