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Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO

Ein angehender Makler, Vermittler, Bauträger (Bauherr), Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter, der sein Gewerbe beim Gewerbeamt einer Stadt oder Gemeinde anmelden will, benötigt eine Gewerbeerlaubnis.

Immobilienmakler/in oder Darlehensvermittler/in

Als Immobilienmakler/in oder Darlehensvermittler/in werden Personen oder Unternehmen bezeichnet, die gewerbsmäßig die Vermittlung von Käufen oder Verkäufen von Immobilien (z.B. Gebäude, Grundstücke, Eigentumswohnungen, Mietwohnungen, Geschäftsräume) oder die Vermittlung von allgemeinen Verbraucherdarlehen, die nicht grundpfandrechtlich gesicherte oder nicht für wohnungswirtschaftliche Zwecke dienen, für andere Personen/Kunden übernehmen.

Somit ist die Vermittlung eine auf den Abschluss eines Vertrages abzielende gewerbliche Tätigkeit.

Bauherr/in oder Bauträger

Als Bauherr/in oder Bauträger wird derjenige bzw. diejenige bezeichnet, der Herr bzw. Frau des gesamten Baugeschehens ist. Hierbei handelt es sich um Bauvorhaben von erheblichem Umfang. Die Einflussnahme ins Baugeschehen liegt vor, wenn aufgrund eines Dienstleistungsvertrages auf die Gestaltung und die Gesamtplanung des zu errichtenden Bauwerkes bestimmenden Einfluss genommen werden kann. Dies beinhaltet die Erstellung des Bauwerkes, die Besorgung rechtlicher Angelegenheiten und die Beratung des Auftraggebers.

Baubetreuer/in

Als Baubetreuer/in wird derjenige bzw. diejenige bezeichnet, der aufgrund eines Baubetreuungsvertrages das Bauvorhaben des Auftraggebers wirtschaftlich vorbereitet und während der Errichtung des Bauwerkes durch ein Unternehmen die Durchführung überwacht. Die wirtschaftliche Betreuung umfasst beispielsweise die Gesamtkalkulation, Mietkalkulation, Erstellen eines Finanzierungsplanes, Beschaffung von Finanzierungsmitteln, Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Abschluss notwendiger Versicherungen und Besorgung rechtlicher Angelegenheiten.

Wohnimmobilienverwalter/in

Als Wohnimmobilienverwalter/in werden Personen und Unternehmen bezeichnet, die für Wohnungseigentümergemeinschaften oder Eigentümer von Wohngebäuden, Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen die Verwaltung deren Immobilien übernehmen. Bei Wohnimmobilien handelt es sich in der Regel um Immobilien, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen. Die reine Hausverwaltung dagegen besteht im Wesentlichen darin, für Wohnimmobilienverwaltern oder Hauseigentümern durch einen Hausmeisterdienst für die Sauberkeit, Sicherheit und Funktionsfähigkeit der technischen Anlagen und Außenanlagen der Immobilie zu sorgen. Deshalb wird in der Regel ein Hausmeisterdienst mit der Vornahme aller aufsichtführenden und pflegerischen Arbeiten sowie einfache Instandsetzungsarbeiten beauftragt, die nicht wesentliche handwerkliche Tätigkeiten darstellen. Die Aufgabenwahrnehmung beinhaltet auch das Erkennen und Beurteilen von Störungen und Schäden sowie die Beauftragung von Handwerksbetrieben zu deren Beseitigung.

Wer benötigt eine behördliche Erlaubnis?

Für nachfolgende erlaubnisbedürftige Tätigkeiten muss ein Antrag nach § 34c GewO gestellt werden, wer als

  • Immobilienmakler zur Vermittlung des Abschlusses und des Nachweises der Gelegenheit zum Vertragsabschluss von Grundstücken, grundstückgleiche Rechte (Erbrecht), gewerbliche Räume und Wohnräume tätig werden will.
  • Darlehensvermittler zur Vermittlung des Abschlusses und des Nachwei¬ses der Gelegenheit zum Vertragsabschluss über Darlehen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO, tätig werden will.
  • Bauträger (Bauherr) zur Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben in eigenem Namen, für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstige Nutzungsberechtigten, von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte tätig werden will.
  • Baubetreuer zur wirtschaftlichen Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben in fremdem Namen für fremde Rechnung tätig werden will.
  • Wohnimmobilienverwalter das gemeinsame Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2, 3, 5 u. 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwalten will.

Was ist grenzüberschreitende Maklertätigkeit?

Für Makler mit einer Erlaubnis aus anderen EU-Staaten ist eine deutsche Maklererlaubnis nicht in jedem Fall erforderlich. Hat der ausländische Makler eine Maklererlaubnis und eine Gewerbeanmeldung seines EU-Staates und unterhält eine deutsche Niederlassung, von der er aus dauerhaft deutschen Immobilien anbietet bzw. vermittelt, ist eine deutsche Maklererlaubnis der Erlaubnisbehörde und eine deutsche Umsatzsteueridentitätsnummer des Finanzamtes Saarbrücken erforderlich. Keine deutsche Maklererlaubnis benötigt der Makler mit ausländischer Erlaubnis, Gewerbeanmeldung und Niederlassung, wer ohne eine Niederlassung in Deutschland zu haben, gelegentlich bis zu zwei unerhebliche inländische Geschäftsfälle im Jahr tätigt oder vorübergehend Geschäftstätigkeiten mit weniger als drei monatige Gewinnabsicht im Jahr mit unerheblicher Gewinnerzielung in Deutschland ausübt. Die für die Gewerbsmäßigkeit notwendige Gewinnerzielungsabsicht liegt immer dann vor, wenn ein Gewerbetreibender bzw. eine Gewerbetreibende planmäßig danach strebt, mehr zu erwirtschaften als das, was zur Deckung der Betriebskosten erforderlich ist und das Gesamtbild seiner Tätigkeiten den allgemeinen Vorstellungen von Gewerbe entspricht. Die für Eine ausländische Maklererlaubnis kann im Wege eines vereinfachten Verfahrens auf eine deutsche Maklererlaubnis umgeschrieben werden. Ansonsten gilt für EU-Bürger das gleiche Verfahren wie für deutsche Antragsteller.

Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis?

Eine spezielle Berufsausbildung wird für die Tätigkeit als Makler, Vermittler, Bauträger (Bauherr), Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter vom Gesetzgeber nicht gefordert, wäre aber sinnvoll. Es wird aber von Immobilienmaklern und Wohnimmobilienverwalter ein Weiterbildungsnachweis alle drei Jahre gefordert. Jeder Antragsteller muss Zuverlässigkeit sein und in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist nicht der Fall, wenn der Antragsteller strafrechtlich verurteilt wurde oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder er im Schuldner-/Vollstreckungsverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts eingetragen ist. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass die Erlaubnis von der Erlaubnisbehörde zu versagen ist, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.

Welchen Inhalt und Gültigkeit hat die Erlaubnis?

Der Erlaubnisbescheid (Gewerbeerlaubnis) ist ein Verwaltungsakt und enthält Angaben über den Adressaten und die erlaubten gewerblichen Tätigkeiten, die nach § 34c der GewO beantragt wurden. In der Erlaubnis sind auch Gebühren und Hinweise aufgeführt und kann mit Auflagen inhaltlich beschränkt werden. Die Erlaubnis ist persönlich und nicht übertragbar.

Dies führt dazu, dass die Erlaubnis
a) mit dem Tod des Erlaubnisinhabers erlischt.
b) mit der Betriebsaufgabe bzw. dem Wegfall der juristischen Person erlischt.
c) mit dem Verzicht auf die Erlaubnis erlischt.

Die Erlaubnis hat keine zeitliche Beschränkung und ist nicht raum- oder ortsgebunden. Deshalb ist sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland gültig.

Wie erfolgt die Antragsstellung?

Den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34c GewO müssen Sie direkt beim Landkreis Merzig-Wadern (Erlaubnisbehörde) stellen. Die Erlaubnisbehörde holt Auskünfte beim Landespolizeipräsidium sowie bei der Stadt bzw. Gemeinde ein und hört die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes an. Wenn keine Versagungsgründe vorliegen wird die Erlaubnis gefertigt. Danach erhalten Sie eine Mitteilung zur Abholung der Erlaubnis. In der Regel dauert das Verfahren vier Wochen.

Nachfolgende Produkte des § 34c GewO können beantragt werden:

Nummer 1: Vermittlung des Abschusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschuss von Verträgen über Grundstück, grundstückgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume (Immobilienmakler).
Nummer 2: Vermittlung oder Nachweis des Abschlusses von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO (Darlehensvermittler).
Nummer 3 a: Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden (Bauträger).
Nummer 3 b: Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen (Baubetreuer).
Nummer 4: Verwalten von gemeinschaftlichem Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5, u. 6 des Wohneigentumsgesetzes oder für Dritte deren Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Wohnimmobilienverwalter)

Welche Antragsunterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO
  • Führungszeugnis (bei Gemeinde beantragen)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei Gemeinde beantragen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes der Gemeinde des Wohn- bzw. Betriebssitzes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Insolvenzgerichts
  • bei Firmen ein Auszug aus dem Handelsregister und eine Kopie des Gesellschaftervertrages/Geschäftsführervertrages
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nur für Wohnimmobilienverwalter

Die Unterlagen sollen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein!

Gebühren

Die Gebühren liegen derzeit zwischen 650 Euro und 1.350 Euro je nach Umfang der Erlaubnis und setzen sich zusammen aus der Grundgebühr und der Produktgebühr. Die Grundgebühr beträgt 500 Euro bei Personen und 600 Euro bei Firmen. Die Höhe der Gebühren pro Produkt beträgt 150 Euro. Die Gesamtgebühr richtet sich nach dem Umfang der beantragten und erteilten Erlaubnis. Die Gebühr ist bei Abholung der Erlaubnis fällig und wird im Landratsamt in Bar oder per Bankkarte am Kassenautomat der Kfz-Zulassungsstelle bezahlt. Hierzu werden Sie gesondert angeschrieben.

Prüfpflicht nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Prüfpflichtig sind alle Gewerbetreibende die Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Nummern 3a und 3b Gewerbeordnung (GewO) sind und gewerbsmäßig
- Bauvorhaben als Bauherr (Bauträger) im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstige Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden.

Als Bauträger (Bauherr) wird derjenige bezeichnet, der „Herr des gesamten Baugeschehens“ ist und Einfluss auf die Gestaltung und Gesamtplanung hat. Grundlage ist in der Regel ein Dienstleistungsvertrag. Der Erwerb von Gebäuden mit Umwandlung in Eigentumswohnungen und Verkauf der Eigentumswohnungen wird als gewerbsmäßige Ausübung nach der Vorschrift gesehen, wenn der Erwerb in engem zeitlichem Zusammenhang (z.B. innerhalb fünf Jahren) mit Umwandlung in Eigentumswohnungen erfolgte.

- Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen.

Als Baubetreuer wird derjenige bezeichnet, der aufgrund eines Betreuungsvertrages während der Errichtung des Bauwerkes durch eine Baufirma Verträge abschließt und so berechtigt und verpflichtet unmittelbar den von ihm betreuten Bauvorhaben Bauherr ist. Dem Baubetreuer obliegt als lediglich die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung des Bauwerkes. Die wirtschaftliche Vorbereitung umfasst die Gesamtkalkulation, Mietkalkulation, Akquise von Finanzmittel, Erstellen des Finanzplanes, Abwicklung des Zahlungsverkehrs und Abschluss notwendiger Versicherungen. Zur Durchführung kann auch die Überwachung der Bauaufträge zugerechnet werden.

Der Gewerbetreibende, der eine Erlaubnis im Sinne des § 34c Absatz 1 Nummer 3 besitzt, unterliegt der Prüfpflicht und hat nach § 16 Absatz 1 MaBV auf seine Kosten der zuständigen Erlaubnisbehörde nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres einen Prüfbericht zu übermitteln. Hat der Gewerbetreibende im abgelaufenen Geschäftsjahr kein Gewerbe im Sinne des § 34c Absatz1 Nummer 3 GewO ausgeübt, so hat er bis zum 31. Dezember des Folgejahres eine formlose Negativerklärung abzugeben. Auf jedem Fall ist jährlich ein Prüfbericht oder eine Negativerklärung fristgerecht vorzulegen.

Ausnahme von der Prüfungspflicht
Die Prüfungspflicht entfällt, wenn sie im Prüfungszeitraum beim zuständigen Gewerbeamt kein Gewerbe angemeldet oder das Gewerbe abgemeldet haben. Die Befreiung von der Prüfpflicht trifft auch zu, wenn sie im Prüfungszeitraum ihre Erlaubnis durch Wegfall der prüfpflichtigen Tätigkeiten ändern lassen haben oder auf die Erlaubnis ganz verzichteten.

Auch besteht Kraft Gesetz seit 01.07.2005 für die Immobilienmakler und Darlehensvermittler sowie für die nach § 34c Absatz 5 GewO in Verbindung mit § 1 MaBV genannten Gewerbetreibende keine Prüfpflicht.

Hierunter fallen die
- gebundenen Vertreter von Versicherungen und Bausparkassen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten entsprechende Verträge abschließen.

- Verwalter von fremden Wohnimmobilien. Auch die Verwaltung, Vermietung und Verpachtung eigener Wohnimmobilien fällt nicht unter die Prüfpflicht.

- Vermittler solcher Darlehen, die zur Finanzierung einer Ware oder Dienstleistung dienen, die direkt beim Vermittler bezogen wird (z.B. Kreditvermittlung des Autohauses an Hausbanken).

Rechtsgrundlagen

  • Gewerbeordnung (GewO)
  • Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
  • Saarländisches Gebührengesetz (SaarlGebG)
  • Saarländisches Gebührenverzeichnis (SaarlGebVerz)
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