Baustellen und Arbeitsstellen im Straßenraum
Aktueller Hinweis:
Mit Schreiben vom 11.03.2022 hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr mitgeteilt, dass die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) für den Bereich der Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung eingeführt werden.
Aufgrund der neuen Richtlinien können vorübergehend längere Bearbeitungszeiten nicht ausgeschlossen werden.
Wir bitten Sie, dies bei der Antragstellung zu beachten und für neue Maßnahmen Verkehrszeichenpläne vorzulegen, die bereits den neuen Richtlinien entsprechen.
Wann ist eine Anordnung der Straßenverkehrsbehörde für Arbeiten im Straßenraum erforderlich?
Vor Beginn sämtlicher Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, ist bei der zuständigen Behörde eine Anordnung darüber einzuholen,
- wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist,
- ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken,
zu leiten und zu regeln ist, und
- ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind.
Das gilt auch für die Aufstellung von Gerüsten, Container und ähnlichem.
Antragsverfahren:
Die erforderliche Anordnung ist mit demunten aufgeführten Antragsformular zu beantragen.
Die Ausmaße des Arbeitsbereichs sowie die verbleibenden Verkehrsflächen sind anzugeben. Es empfiehlt sich, dazu einen Plan oder eine Skizze der Örtlichkeit beizufügen.
Bauunternehmer sind nach § 45 Abs. 6 verpflichtet, mit dem Antrag einen auf die jeweilige Örtlichkeit abgestimmten Verkehrszeichenplan vorzulegen.
Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu stellen. Mit den Arbeiten darf nicht begonnen werden, bevor die Anordnung erteilt ist.
Zuständigkeit:
Die Genehmigung erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bereich die Arbeitsstelle liegt.
Dies ist für Bundes- und Landstraßen der Landkreis, für Gemeindestraßen die jeweilige Gemeinde und für Autobahnen der Landesbetrieb für Straßenbau.