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Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind grundsätzlich vorzulegen. Ergänzungen sind in den Untermenüs aufgeführt:

  • Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder einen Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate) 
  • Bei Firmen: Handelsregisterauszug nebst Personalausweis des Geschäftsführers 
  • Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister sowie Personalausweis der verantwortlichen Person 
  • Erledigung im Auftrag anderer – nur mit Vollmacht und gültigem Personalausweis bzw. Reisepass vom Bevollmächtigten und Vollmachtgeber.
  • Hinweis für Minderjährige: Einverständniserklärung und die Ausweise beider Elternteile sind erforderlich. Falls ein Erziehungsberechtigter bestellt ist, muss der Sorgerechtsbeschluss vorgelegt werden.
  • Bei abgelaufener Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung kann kein Zulassungsvorgang erfolgen!
  • Antrag und SEPA-Lastschriftmandat


SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer

Zulassungsantrag inkl. Vollmacht

Zulassung (Neu-, Wiederzulassung & Umschreibung)

Neuzulassung

Wenn ein Fahrzeug zum ersten Mal zugelassen wird, handelt es sich um eine Neuzulassung.

Es sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II mit EG-Übereinstimmungserklärung (COC-Papier) im Original 
  • bei Fahrzeugen ohne allgemeine Betriebserlaubnis oder EG-Typengenehmigung zusätzlich einen Techniknachweis (Abnahme nach § 13 Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)) 
  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung)

Wiederzulassungen

Ihr Fahrzeug war außer Betrieb gesetzt, und Sie möchten nunmehr die Wiederzulassung beantragen.

Es sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Teil II ist nur bei Halterwechsel oder Kennzeichenwechsel) vorzulegen)
  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung)
  • Hauptuntersuchungsbericht

Umschreibungen mit Halterwechsel

Es soll ein Halterwechsel durchgeführt werden.


Es sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung)
  • Hauptuntersuchungsbericht
  • Kennzeichenschilder (falls Kennzeichenwechsel gewünscht)

Abmeldung

Außerbetriebsetzungen können auf allen Zulassungsstellen in Deutschland durchgeführt werden.

Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • Kennzeichenschilder (bitte die Stempelplakette und Prüfmarke nicht im Vorfeld entfernen

Adressänderung (Umschreibung ohne Halterwechsel, Adressänderung)

Ihre Anschrift hat sich geändert.

Es sind folgende Unterlagen sind mitzubringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Vorlage nur erforderlich, wenn ein Kennzeichenwechsel gewünscht ist)
  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung), nur notwendig wenn die Versicherungsdaten nicht beim Kraftfahrtbundesamt hinterlegt sind
  • Hauptuntersuchungszeitraum darf nicht überschritten sein

Kurzzeitkennzeichen

Ein Kurzzeitkennzeichen wird für ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug zum Zwecke der Probe- oder Überführungsfahrt ausgestellt.  Die Kurzzeit-Kennzeichen werden nur an EU-Einwohner ausgegeben und längstens für 5 Tage zugeteilt. Es ist nicht möglich, den Beginn der Geltungsdauer vorzudatieren. Bitte berücksichtigen Sie dies, insbesondere bei Ihrer Antragstellung vor einem Wochenende oder Feiertagen.

Zuständigkeit:

Zuständig ist die Wohnsitzzulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeuges zuständige Zulassungsbehörde. Der Standort ist anhand eines Kaufvertrages oder einer Rechnung glaubhaft zu machen. Das Fahrzeug darf sich nicht im Ausland befinden.

Es sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen) 
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU) für die Geltungsdauer des Kurzzeitkennzeichens. Bei abgelaufener Hauptuntersuchung (HU), ist die Fahrt zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück erlaubt (wird im Kurzzeit-Fahrzeugschein vermerkt). 
  • Nachweise der Fahrzeugdaten (Fahrzeugklasse, Aufbauart und Fahrzeugidentnummer) anhand der Fahrzeugpapiere. Nur wenn Original-Fahrzeugdokumente nicht verfügbar sind, werden Kopien anerkannt. 
  • Kaufvertrag oder Rechnung, sofern der Landkreis Merzig-Wadern nicht Ihre Wohnsitzzulassungsbehörde ist, das Fahrzeug aber derzeit seinen Standort im Kreis hat.
  • Antragsteller ohne Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben einen Empfangsbevollmächtigten mit Wohnsitz im Inland zu benennen.
  • Erteilung Empfangsvollmacht Fahrzeugzulassungsverordnung (Stand 2018)

Technische Änderung / Namensänderung

Technische Änderung

Sie haben Ihr Fahrzeug beispielsweise mit einem eintragungspflichtigen Zubehörteil ausgestattet? Diese technische Änderung wird in der Zulassungsbescheinigung eingetragen.

Es sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (nur, wenn Änderungen der dort aufgeführten technischen Daten erfolgen muss)
  • Untersuchungsbericht eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieurs (Teilegutachten gem. § 19 (3) StVZO) 
  • Hauptuntersuchungszeitraum darf nicht überschritten sein

Namensänderung:

Bei Namensänderung (zum Beispiel durch Heirat) ist eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere vorzunehmen.

Es sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Ggf. Heiratsurkunde, sofern der Personalausweis noch nicht geändert wurde

Einfuhr eines Fahrzeugs aus dem Ausland

Einfuhr eines Neufahrzeuges aus einem EU-Land

Sie haben ein neues Fahrzeug aus einem EU-Land (beispielsweise Luxemburg) erworben und möchten dieses zulassen.

Es sind folgende Unterlagen mitbringen:

  • EWG-Übereinstimmungserklärung (COC-Papier) im Original mit eingetragener Schadstoffklassifizierung
  • bei Fahrzeugen ohne allgemeine Betriebserlaubnis oder EG-Typengenehmigung zusätzlich einen Techniknachweis (Abnahme nach § 13 Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)) 
  • Kaufvertrag/Rechnung (hieraus muss sich ergeben, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt) 
  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigungsnummer) 
  • Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Fahrzeuges (wenn das Fahrzeug nicht älter als 6 Monate ist, bzw. dessen Laufleistung nicht mehr als 6.000 km beträgt) nebst Rechnung/Kaufvertrag


Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeugs aus einem EU-Land

Sie haben ein gebrauchtes Fahrzeug aus einem EU-Land (beispielsweise Luxemburg) erworben und möchten dieses zulassen.

Es sind folgende Unterlagen mitbringen:

  • Ausländische Fahrzeugpapiere im Original
  • EWG-Übereinstimmungserklärung (COC-Papier) im Original mit eingetragener Schadstoffklassifizierung
  • Erklärung des Händlers, dass noch keine deutschen Fahrzeugpapiere erstellt wurden
  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigungsnummer)
  • Hauptuntersuchungsbericht, Untersuchungsberichte anderer EU-Staaten werden anerkannt, sofern sie den geltenden Vorschriften entsprechen
  • Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Fahrzeuges (wenn das Fahrzeug nicht älter als 6 Monate ist, bzw. dessen Laufleistung nicht mehr als 6.000 km beträgt) nebst Rechnung/Kaufvertrag

Einfuhr eines Neufahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land

Wenn ein Fahrzeug zum ersten Mal zugelassen wird, handelt es sich um eine Neuzulassung. Für die Zulassung müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:

  • EWG-Übereinstimmungserklärung (COC-Papier) im Original mit eingetragener Schadstoffklassifizierung
  • bei Fahrzeugen ohne allgemeine Betriebserlaubnis oder EG-Typengenehmigung zusätzlich ein Techniknachweis (Abnahme nach § 13 Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)) 
  • Kaufvertrag/Rechnung (hieraus muss sich ergeben, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt) 
  • Erklärung des Händlers, dass noch keine deutschen Fahrzeugpapiere erstellt wurden
  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung) 
  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung

Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeugs aus einem Nicht-EU-Land

Sie haben ein Fahrzeug aus einem Nicht-EU-Land erworben und möchten dieses zulassen.

Es sind folgende Unterlagen mitbringen:

  • Ausländische Fahrzeugpapiere im Original
  • EWG-Übereinstimmungserklärung (COC-Papier) im Original mit eingetragener Schadstoffklassifizierung
  • bei Fahrzeugen ohne allgemeine Betriebserlaubnis oder EG-Typengenehmigung zusätzlich einen Techniknachweis (Abnahme nach § 13 Fahrzeug-
    genehmigungsverordnung (EG-FGV)) 
  • Kaufvertrag/Rechnung (hieraus muss sich ergeben, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt) 
  • Erklärung des Händlers, dass noch keine deutschen Fahrzeugpapiere erstellt wurden
  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigungsnummer) 
  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
  • Hauptuntersuchungsbericht (entfällt, wenn Gutachten gem. § 21 StVZO vorgelegt wird oder das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist) 

Ausfuhrkennzeichen

Wollen Sie ein Fahrzeug ins Ausland verbringen, benötigen Sie ein Ausfuhrkennzeichen. Das bisherige Kennzeichen wird entwertet, und Ihnen wird ein befristet gültiges Ausfuhrkennzeichen zugeteilt

Es sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Kaufvertrag
  • Sofern das Fahrzeug ausländische Fahrzeugpapiere hat, muss es der Zulassungsbehörde vorgeführt werden
  • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen 
  • Kennzeichenschilder (bei noch zugelassenen Fahrzeugen)
  • Hauptuntersuchungsbericht
  • Antragsteller ohne Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben einen Empfangsbevollmächtigten mit Wohnsitz im Inland zu benennen
  • Antrag Ausfuhrkennzeichen

Verlust Fahrzeugpapiere / Kennzeichen

Verlust Fahrzeugpapiere:

Notwendige Unterlagen:

Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II

  • Persönliches Erscheinen des eingetragenen Fahrzeughalters
  • Vorlage des Personalausweises und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verlust des Fahrzeugdokumentes, alternativ Vorlage der eidesstattlichen Versicherung, welche bei einem Notar Ihrer Wahl abgegeben wurde
  • Bericht der letzten Hauptuntersuchung, sofern aus den (noch vorhandenen Fahrzeugdokumenten nicht ersichtlich)
  • Die evtl. noch verbliebene Zulassungsbescheinigung

Hinweis:
Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann nicht an Dritte bzw. bevollmächtigte Personen delegiert werden (keine vertretbare Handlung). Bei Firmen können ausschließlich Inhaber, Geschäftsführer, Prokuristen oder Fuhrparkleiter (entsprechende Legitimation erforderlich) eine eidesstattliche Versicherung im Namen der Firma abgeben.

Sonderfälle:

Betreute Personen:

Bei betreuten, behinderten bzw. pflegebedürftigen Personen, kann der gesetzlich oder vertraglich bestellte Betreuer (Vorlage des Betreuerausweises, gerichtliche Verfügung oder ähnliches ist zwingend erforderlich) die entsprechenden Erklärungen im Rahmen einer formellen Niederschrift (die Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen wird in diesen Fällen nicht verlangt) bei der Zulassungsbehörde abgeben. Im Betreuungsvertrag muss eine vollumfängliche Vertretungsbefugnis gegeben sein.

Erbschaftsfälle:

Ist der bisherige Fahrzeughalter verstorben, sind die durch Testament bestimmten Erben, bzw. die Erben im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge Rechtsnachfolger des verstorbenen Fahrzeughalters. In diesem Zusammenhang auftretende Brief- und Scheinverluste bzw. Brief und Schein können von den Erben nicht mehr aufgefunden werden, ist die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung ebenfalls erforderlich.

Die Erbberechtigung ist wie folgt der Zulassungsbehörde nachzuweisen:

  • Vorlage des Testaments in Kopie
  • Vorlage eines Erbvertrages in Kopie
  • Vorlage eines Erbscheins in Kopie

Im Falle einer Erbengemeinschaft ist der Zulassungsbehörde zusätzlich eine Erklärung vorzulegen, dass die Erbengemeinschaft eine Person (aus der Erbengemeinschaft) bevollmächtigt, den Verlust der Fahrzeugdokumente zu erklären und die Ersatzdokumente in Empfang zu nehmen. (Wichtig: Alle Erben müssen diese Erklärung unterschreiben und die Personalausweise vorlegen)

Verlust/Diebstahl Kennzeichen/Fahrzeug:

Es sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Diebstahls-/Verlustanzeige der Polizei
  • falls keine Diebstahls-/Verlustanzeige der Polizei vorliegt:

Vorlage des Personalausweises und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verlust/Diebstahl des Kennzeichenschildes, alternativ Vorlage der eidesstattlichen Versicherung, welche bei einem Notar Ihrer Wahl abgegeben wurde

Hinweis:

Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann nicht an Dritte bzw. bevollmächtigte Personen delegiert werden (keine vertretbare Handlung). Bei Firmen können ausschließlich Inhaber, Geschäftsführer, Prokuristen oder Fuhrparkleiter (entsprechende Legitimation erforderlich) eine eidesstattliche Versicherung im Namen der Firma abgeben.

  • Kennzeichen (wenn vorhanden)

Zuteilung Historisches- oder Saisonkennzeichen

Saisonkennzeichen:

Sie möchten bei einem zugelassenen Fahrzeug den Saisonzeitraum eintragen oder ändern lassen

Es sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung)
  • Hauptuntersuchungsbericht (entfällt, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist)
  • Kennzeichenschilder

Historisches Kennzeichen:

Oldtimerfahrzeuge bekommen auf dem Kennzeichen ein "H" hinter die Buchstaben-Ziffern-Kombination geprägt. Die Buchstaben-Ziffern-Kombination für historische Kennzeichen darf im Landkreis Merzig-Wadern daher maximal 7 Stellen lang sein, also z.B. MZG-AA11.

Es sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Kennzeichenschild/er (wenn noch zugelassen)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Historisches Gutachten nach § 23 StVZO: Das historische Gutachten ist ein besonderes Gutachten einer Prüforganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ, usw.) mit dem der historische Originalzustand des Fahrzeuges festgestellt und bestätigt wird

Sonstiges

Rotes Kennzeichen für Händler

Rote Dauerkennzeichen für Händler § 16 Fahrzeugzulassungsverordnung FZV

Rote Dauerkennzeichen dürfen zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten eingesetzt werden.

Hinweise:

Rote Kennzeichen können durch die örtlich zuständigen Zulassungsbehörden zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung für unterschiedliche Fahrzeuge zugeteilt werden. Der Halter erhält ein besonderes Fahrzeugscheinheft und muss für jedes Fahrzeug eine gesonderte Seite im Fahrzeugscheinheft ausfüllen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch zu führen. Fahrten zur Anregung der Kauflust sind nicht gestattet.

Rote Kennzeichen dürfen Dritten nicht zu deren betrieblichen Verwendung überlassen werden.

Um die Zuverlässigkeit der Halter zu überprüfen, werden von der Zulassungsbehörde verschiedene Anfragen (Landeskriminalamt, Kraftfahrt-Bundesamt, Finanzamt, Ortspolizeibehörde) eingeholt.

Die Bearbeitungszeit bei Antragsabgabe dauert ca. 4 - 6 Wochen.

Erforderliche Unterlagen für die Antragstellung:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung des Halters
  • Auskunft Punktestand in Flensburg (Kraftfahrtbundesamt)
  • Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
  • Führungszeugnis anzufordern beim Einwohnermeldeamt oder https: //www.fuehrungszeugnis.bund.de/
  • ggf. Vollmacht für Vertreter und dessen Personalausweis oder Reisepass
  • Versicherungsbestätigung (evB für rotes Kennzeichen)
  • Antrag zur Erteilung des roten Dauerkennzeichens

Oldtimer-Kennzeichen

Als Oldtimer werden Fahrzeuge bezeichnet, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen wurden und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden. Das Bau- oder Produktionsjahr des Fahrzeuges ist nicht entscheidend, sondern nur das Erstzulassungsdatum.

I. Historisches Kennzeichen
Oldtimerfahrzeuge bekommen auf dem Kennzeichen ein "H" hinter die Buchstaben-Ziffern-Kombination geprägt. Die Buchstaben-Ziffern-Kombination für historische Kennzeichen darf im Landkreis Merzig-Wadern daher maximal 7 Stellen lang sein, also z.B. MZG-AA11.

Benötigte Unterlagen:

  • Personalausweis oder Pass
  • Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Kennzeichenschild/er (wenn noch zugelassen)
  • Vollmacht, wenn der Halter nicht persönlich erscheint
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Einzugsermächtigung / Kontoverbindung
  • Historisches Gutachten nach § 23 StVZO: Das historische Gutachten ist ein besonderes Gutachten einer Prüforganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ, usw.) mit dem der historische Originalzustand des Fahrzeuges festgestellt und bestätigt wird.


II. Rotes Oldtimerkennzeichen

Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei einem historischen Kennzeichen können die Besitzer eines oder mehrerer Oldtimerfahrzeuge auch rote Dauerkennzeichen beantragen. So wird die Möglichkeit geschaffen, ein Kennzeichen wechselnd an verschiedenen Fahrzeugen nutzen zu können. Die Nutzung ist jedoch eingeschränkt. Rote Dauerkennzeichen für Oldtimerfahrzeuge dürfen nur für Probe-, Überführungs-, Vorführfahrten und Fahrten zur Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen genutzt werden.

Benötigte Unterlagen:

Gebühr:

Für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Oldtimerfahrzeuge werden bei erstmaliger Zuteilung oder bei Verlängerung nach Ablauf der Gültigkeit Gebühren in Höhe von 82,90 € fällig.

Für die Eintragung weiterer Fahrzeuge beim roten Oldtimerkennzeichen fallen Gebühren in Höhe von 12,90 € je Fahrzeug an.

Anmerkung: Für eine Probe- bzw. Überführungsfahrt mit einem außer Betrieb gesetzten Fahrzeug wird ein sogenanntes Kurzzeitkennzeichen benötigt. „Rotkennzeichen“, wie sie früher dafür ausgegeben wurden, sind für diesen Zweck nicht mehr vorgesehen.

Hinweise zur Zulassung eines Fahrzeuges auf eine Minderjährige/einen Minderjährigen

Soll ein Fahrzeug auf eine Minderjährige/einen Minderjährigen zugelassen werden, so sind zusätzlich zu den Unterlagen für die Zulassung folgende Papiere mitzubringen:

  • Gültiger Personalausweis des Minderjährigen/der Minderjährigen 
  • Gültiger Personalausweis beider Elternteile bzw. Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung 
  • Die Einwilligungserklärung muss von beiden Elternteilen unterschrieben sein 
  • Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, muss dies nachgewiesen werden, zum Beispiel durch ein Scheidungsurteil oder durch die Bescheinigung vom Jugendamt 
  • Bitte beachten Sie die Hinweise auf der Einwilligungserklärung

 

Versicherungswechsel

Beim Versicherungswechsel beauftragt der Versicherungsnehmer den neuen Versicherer damit, für ihn eine neue Versicherungsbestätigung an die zuständige Zulassungsbehörde zu übermitteln. Dies geschieht durch die direkte Übermittlung einer elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde.
 
Die eVB zur Übermittlung wird ausschließlich durch Ihre Versicherung elektronisch über den GDV und das Kraftfahrt-Bundesamt an die Zulassungsbehörde übermittelt. Ein Verarbeiten von persönlich überbrachten oder durch Email, Telefon oder auf dem Postweg übermittelten Versicherungsnachweisen (auch 7-stellige eVB-Nummern) ist in keinem Fall möglich.
 
Beachten Sie auch unsere Hinweise zu einem unbeabsichtigten Versicherungswechsel.

Informationen zur Feinstaubplakette

Seit dem 1. März 2007 können Kommunen und Städte in besonders feinstaubgefährdeten Zonen Verkehrsverbote erlassen. Die Kennzeichnung besonders gefährdeter Gebiete erfolgt durch das Verkehrszeichen "Verkehrsverbotszone".

                                                                

 

Feinstaubplakette 1
Feinstaubplakette 1

Zeichen 270.1                         Zeichen 270.2

Unter dem Zeichen werden auf einem Zusatzzeichen

                                                                                                 

Feinstaubplakette 2
Feinstaubplakette 2

Zusatzzeichen zu Zeichen 270.1

die Plaketten angezeigt, mit denen ein Fahrzeug gekennzeichnet sein muss, damit es diesen Bereich durchfahren darf.

Fahrzeuge ohne entsprechende Plakette dürfen keine Verkehrsverbotszone durchfahren.

Das Durchfahren einer Verkehrsverbotszone ohne Plakette ist allerdings auch dann nicht erlaubt, wenn das Fahrzeug die Voraussetzungen zur Zuteilung einer Plakette erfüllt.

Die Plaketten erhalten Sie bei den Kfz-Zulassungsstellen, Prüfstellen wie z.B. TÜV, DEKRA, KÜS, GTÜ, u.a. sowie den Werkstätten, die Abgasuntersuchungen durchführen dürfen.

Weitere Informationen zu Umweltzonen finden Sie unter www.umwelt-plakette.de 

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