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Personenbeförderungsrecht

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Personenbeförderungsgesetz (Genehmigung und Überwachung)

Unternehmer von Taxi- und Mietwagengewerben und Busunternehmen müssen eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungegesetz (PBefG) einholen.

Wann ist eine Genehmigung nach dem PBefG erforderlich?

Genehmigungspflichtig nach dem PBefG sind grundsätzlich alle entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderungen von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen.

Antragsverfahren:

Bearbeitungsdauer:
Aufgrund der nach § 14 PBefG vorgeschriebenen Anhörfrist von 14 Tagen dauert die Bearbeitung der Anträge in der Regel drei bis vier Wochen. Die Anträge – insbesondere die zur Wiedererteilung bereits bestehender Genehmigungen – sind daher rechtzeitig zu stellen.

Zuständigkeit:
Die Genehmigung für
• den Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG),
• Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48 PBefG) sowie
• den Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§ 49 PBefG)
erteilt der Landkreis, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz bzw. Betriebssitz hat.

Die Genehmigung für Linienverkehr sowie den Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen erteilt die VGS mbH, Am Hauptbahnhof 6-12, 66111 Saarbrücken.

Antrag gem. § 12 PBefG auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (März 2019)

Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr

Vermögensübersicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr

Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr

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