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Bauvoranfrage

Ansprechpartner:

Stadt Wadern und Gemeinde Weiskirchen 

Dirk Rolinger

Untere Bauaufsicht

Bahnhofstraße 44
66663 Merzig

06861-80-2312
06861-80-442312
d.rolinger@merzig-wadern.de


Gemeinde Losheim am See

Herr David Martin

Untere Bauaufsicht

Bahnhofstraße 44
66663 Merzig

06861-80-2306
06861-80-442306
d.martin@merzig-wadern.de


Kreisstadt Merzig

Frau Judith Rehlinger

Untere Bauaufsicht

Bahnhofstraße 44
66663 Merzig

06861-80-2303
06861-80-442303
j.rehlinger@merzig-wadern.de


Gemeinde Beckingen

Herr Andreas Schumacher

Untere Bauaufsicht

Bahnhofstraße 44
66663 Merzig

06861-80-2311
06861-80-442311
a.schumacher@merzig-wadern.de



Gemeinden Perl und Mettlach (Orscholz, Faha und Weiten)

Frau Christiane Heinz

Untere Bauaufsicht

Bahnhofstraße 44
66663 Merzig

06861-80-2307
06861-80-442307
c.heinz@merzig-wadern.de




Nach § 76 LBO ist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen eines Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Das Vorbescheidsverfahren dient überwiegend dazu abzuklären, ob ein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Daneben kann die Zulässigkeit des Vorhabens nach anderen Rechtsvorschriften, z. B. Natur-, Wasser- oder Bodenschutzrecht, Denkmalrecht, Forstrecht, etc., zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemacht werden.

Der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides ist nur zweckmäßig, wenn die Klärung einzelner bauplanungsrechtlicher oder anderer städtebaulicher Vorgaben für die Realisierung des Vorhabens von grundsätzlicher Bedeutung ist, so dass wegen des hohen Kostenaufwandes ein Baugenehmigungsverfahren zu riskant wäre. Als Anwendungsfälle kommen u. a. in Betracht die Klärung.

  •  der grundsätzlichen Bebaubarkeit eines Grundstücks,

  • der zulässigen Art und des Maßes der baulichen Nutzung sowie

  • hinsichtlich einer erforderlichen Ausnahme oder Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans.

Die zur Durchführung des Vorbescheidsverfahrens erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus § 13 Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO). Wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen, erteilt die UBA einen positiven Vorbescheid. Der Bauvorbescheid entfaltet Bindungswirkung und gilt drei Jahre. Auf rechtzeitigen Antrag vor Ablauf der Frist kann der Vorbescheid jeweils um ein Jahr verlängert werden.

Folgende Unterlagen (mindestens dreifach) sind dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides mindestens beizufügen:

  • Antragsvordruck
  • Vervielfältigung der Flurkarte neueren Datums (unbeglaubigt)
  • Lageplan M. 1:500 oder kleiner
  • Bauzeichnungen, soweit das Maß der baulichen Nutzung Gegenstand des Vorbescheidsverfahrens ist
  • Beschreibung der Baumaßnahmen geringen Umfangs, Werbeanlagen und Warenautomaten
  • Betriebsbeschreibung bei gewerblichen Anlagen

Dokumente zum Download:

Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides

Beschreibung der Baumaßahmen geringen Umfanges

Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen

 

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