Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel
KinderfreizeitbonusAb August 2021 erhalten bedürftige Familien und Familien mit kleinen Einkommen einmalig 100 Euro für jedes minderjährige Kind, das im gemeinsamen Haushalt lebt. Das hat der Bundestag mit dem Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ beschlossen. Mit dem Kinderfreizeitbonus sollen Kinder und Jugendliche Unterstützung erhalten, um Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen zu können. Die Einmalzahlung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Anspruchsberechtigt sind Familien, die Leistungen wie z.B. Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Kinderzuschlag, Wohngeld, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder SGB II-Leistungen beziehen. In der Regel wird der Kinderfreizeitbonus automatisch ausgezahlt. Familien, die nur Wohngeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, müssen für die Auszahlung allerdings einen Antrag bei der Familienkasse stellen. |
Leistungsberechtigt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ist, wer den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln (Einkommen und Vermögen) bestreiten kann.
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten nur Personen, die weder über ein ausreichendes Einkommen und Vermögen, noch über Ansprüche auf vorrangige Sozialleistungen verfügen.
Die Leistung wird in der Regel in Form von Regelsätzen zuzüglich der angemessenen Kosten der Unterkunft gewährt.
Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt
Ansprechpartnerin für Merzig, Beckingen, Mettlach und Perl:
Bahnhofstraße 44
66663 Merzig
Telefon
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Fax
06861-80-491
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Raum
Raum: 243, 2.OG
Ansprechpartner für Losheim am See:
Bahnhofstraße 44
66663 Merzig
Telefon
06861-80-2283
Fax
06861-80-491
E-Mail
Raum
Raum: 252, 2.OG
Ansprechpartnerinnen für Wadern und Weiskirchen:
Marktplatz 14
66687 Wadern
Telefon
06861-80-3806
Fax
06861-80-491
E-Mail
Marktplatz 14
66687 Wadern
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06861-80-3803
Fax
06861-80-491
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Raum
Raum: D56