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Anzeigepflicht für Berufe des Gesundheitswesens

Die Angehörigen der Berufe im Gesundheitswesen haben Beginn und Beendigung einer selbstständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Tätigkeitsort örtlich zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe der Anschrift anzuzeigen und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen.

Anzuzeigen sind auch nachträgliche Änderungen einschließlich der Änderung des Familiennamens.

Berufe des Gesundheitswesens

Berufe des Gesundheitswesens sind zum einen die freien Berufe wie Arzt, Heilpraktiker, Psychologe, Zahnarzt und zum anderen alle Fachberufe des Gesundheitswesens, die einer staatlichen Anerkennung unterliegen. Diese sind z.B. Ergotherapeut, Hebamme, Logopäde, Physiotherapeut, Podologe, etc.


Für ambulante Pflegedienste gilt:

Wer gegen Entgelt in selbstständiger Tätigkeit kranken-, alten- oder heilerziehungspflegerische Tätigkeit anbietet oder erbringt, hat dies ebenfalls unverzüglich dem für seinen Betriebssitz örtlich zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe des Namens, der Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung anzuzeigen.


Dabei sind vorzulegen:

  • eine Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zur Führung einer Berufsbezeichnung oder
  • eine Beschreibung der beruflichen Ausbildung, zusammen mit einem Führungszeugnis ( §32 Bundeszentralregistergesetz) und einem ärztlichen Zeugnis, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die anzeigepflichtige Person zur Ausübung der beabsichtigten Pflegetätigkeit ungeeignet ist


Wer im Rahmen dieser Tätigkeit Pflegekräfte beschäftigt, hat dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung jeder Pflegekraft anzugeben, die leitende Pflegekraft zu benennen und für jede dieser Personen oben genannten Unterlagen vorzulegen.

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst

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