Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel für den Landkreis Merzig-Wadern
Zum Zwecke der Wohnbedarfsdeckung von Bedarfsgemeinschaften sind Kommunen verpflichtet die dabei anfallenden tatsächlichen Wohnkosten in angemessener Höhe zu finanzieren. Als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und als Träger der Sozialhilfe hat der Landkreis Merzig-Wadern daher die Fa. Rödl & Partner aus Nürnberg beauftragt, einen „grundsicherungsrelevanten Mietspiegel” zu erarbeiten, in dem die angemessenen Kosten der Unterkunft ermittelt werden. Grundsätzlich weist ein solcher Mietspiegel die Wohnkosten im unteren Wohnungsmarktsegment aus, da das Bundessozialgericht in seinem Urteil (B 7b AS 10/06 R) vom 07.11.2006 genauer ausführte, dass „dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht.“ Die Festlegung der Angemessenheitsgrenzen folgt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und somit einem schlüssigen Konzept, das Gewähr dafür bietet, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergegeben werden.
Nach erfolgter Analyse der einzelnen Städte und Gemeinden des Landkreises Merzig-Wadern hinsichtlich verschiedener sozioökonomischer und städtebaulicher Indikatoren, welche in Tabelle 1 eingesehen werden können, wurde der Landkreis in drei Vergleichsräume mit homogenen Wohn- und Lebensbereichen unterteilt (RÖDL & PARTNER, 2020: 9 ff.). Auf Grund der Nähe zu Luxemburg und den daraus resultierenden Einflüssen auf die herangezogenen Indikatoren wurde hierbei die Gemeinde Perl als eigenständiger Vergleichsraum definiert.
Die Aufteilung sowie die räumliche Einordnung der Vergleichsräume können aus der folgenden Tabelle 2 und der nachstehenden Karte in Abbildung 1 entnommen werden:
Region | Städte/Gemeinden |
---|---|
Region A | Perl |
Region B | Beckingen, Losheim, Merzig, Mettlach |
Region C | Wadern, Weiskirchen |
Die Datenerhebung in Form von Mieter- und Vermieterbefragungen sowie die Erhebung von Angebotsmieten erfolgten im Zeitraum Dezember 2019 bis Februar 2020 (Rödl & Partner, 2020: 15). Als relevantes Zielsegment wurden Wohnungen erfasst, welche nach bestimmten Kriterien „Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen und keinen gehobenen Wohnungsstandard [im Sinne der Ausstattungsdefinition] aufweisen“ (Rödl & Partner, 2020: 15).
Entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen (§ 558 Abs. 2 Satz 1 BGB) wurde der grundsicherungsrelevante Mietspiegel Anfang 2020 neu erstellt und somit an den Grundstücksmarkt angepasst.
Dieser „grundsicherungsrelevante Mietspiegel” ist nicht mit einem „qualifizierten Mietspiegel” gemäß den Anforderungen des § 558d BGB zu vergleichen, da die Ergebnisse auf unterschiedlichen Datengrundlagen beruhen.
Die sich aus der Datenableitung ergebenden Obergrenzen für die Nettokaltmieten in EUR pro m² nach Region und Wohnungsgröße werden in Tabelle 3 dargestellt:
Für den Landkreis Merzig-Wadern wurden zum Stichtag 01.01.2020 die in Tabelle 4 einzusehenden Werte für die angemessenen Kosten der Unterkunft als Obergrenzen ermittelt:
Literaturverzeichnis
Rödl & Partner, 2020. Erstellung eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft für den Landkreis Merzig-Wadern. Zusammenfassung der Projektergebnisse. Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, Nürnberg, 9-12, 15, 19, 28.