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Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel

Die Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des SGB XII erhalten Personen, die nicht pflegeversichert sind. Die Sozialhilfe ist weiterhin zuständig für die Aufstockung der gedeckelten Leistungen der Pflegekasse, soweit der Bedarf notwendig ist und nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen gedeckt werden kann.

Der Landkreis ist zuständig für die ambulante Hilfe zur Pflege und für die Hilfe zur Pflege in Einrichtungen an Personen über 65 Jahre.

Grundsätzlich richtet sich bei stationären Heimpflegefällen die Zuständigkeit nach dem letzten Wohnort vor der erstmaligen Heimaufnahme.

Antrag auf Hilfe zur Pflege

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