Abbruch von Gebäuden
Nach § 61 Abs. 4 Landesbauordnung (LBO) ist die Beseitigung von
• verfahrensfreien Gebäuden im Sinne des § 61 Abs. 1 LBO,
• freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3, und
• sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m
verfahrensfrei. Bestimmungen zur Einteilung in verschiedene Gebäudeklassen enthält § 1 Abs. 3 LBO.
Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Online: sl.digitalebaugenehmigung.de
Formular: Anzeige zur Beseitigung einer baulichen Anlage
Der Abbruchanzeige sind die sich aus § 12 der Bauvorlagenverordnung (Bau VorlVO) ergebenden Unterlagen beizufügen. Im Zusammenhang mit der Beseitigung ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden dürfen, sondern die Beauftragung von Unternehmen erforderlich ist.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne direkt an den für die Gemeinde zuständigen Ansprechpartner.