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Abbruch von Gebäuden

Nach § 61 Abs. 4 Landesbauordnung (LBO) ist die Beseitigung von

• verfahrensfreien Gebäuden im Sinne des § 61 Abs. 1 LBO,
• freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3, und
• sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m

verfahrensfrei. Bestimmungen zur Einteilung in verschiedene Gebäudeklassen enthält § 1 Abs. 3 LBO.

Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Online: sl.digitalebaugenehmigung.de 

Formular: Anzeige zur Beseitigung einer baulichen Anlage


Der Abbruchanzeige sind die sich aus § 12 der Bauvorlagenverordnung (Bau VorlVO) ergebenden Unterlagen beizufügen. Im Zusammenhang mit der Beseitigung ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden dürfen, sondern die Beauftragung von Unternehmen erforderlich ist.


Bei Fragen wenden Sie sich gerne direkt an den für die Gemeinde zuständigen Ansprechpartner.


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