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Landpachtverträge

Nach dem Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) sind anzeigepflichtige Landpachtverträge innerhalb eines Monats nach ihrer Vereinbarung beim Landkreis anzuzeigen. Dies gilt auch für Änderungen der Pachtsache, der Pachtdauer und der Vertragsleistungen. Die Anzeige obliegt dem Verpächter; auch der Pächter ist hierzu berechtigt. Schriftliche Verträge sind vorzulegen, bei mündlichen Verträgen ist der Vertragsinhalt mitzuteilen (§ 2 LPachtVG).

Im Saarland sind Landpachtverträge über Grundstücke von der Anzeigepflicht ausgenommen, die selbst oder zusammen mit anderen Grundstücken desselben Verpächters, mit denen sie eine zusammenhängende Fläche bilden, nicht größer als 2 ha sind (§ 1 der Verordnung zur erleichterten Durchführung des Landpachtverkehrsgesetzes).

Weitere Ausnahmen bestehen insbesondere für Verträge zwischen bestimmten nahen Angehörigen und für Verträge im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens (§ 3 LPachtVG).

Der Landkreis kann einen Vertrag beanstanden, wenn die Verpachtung eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung oder eine unwirtschaftliche Nutzungsaufteilung bewirkt oder die Pacht in keinem angemessenen Verhältnis zum nachhaltig erzielbaren Ertrag steht (§ 4 LPachtVG).

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