Gewährung eines Fahrkostenzuschusses nach dem Schülerförderungsgesetz
Folgende Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch auf einen Fahrkostenzuschuss für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs, sofern sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen und der kürzeste Fußweg zur Schule mehr als zwei Kilometer beträgt:
- Schülerinnen und Schüler, die nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Heimen oder in Familienpflege untergebracht sind oder deren Heimunterbringung nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuches (SGB XII) erfolgt ist,
- Schülerinnen und Schüler, die Waisenrente oder Waisengeld erhalten,
- Schülerinnen und Schüler, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung anerkannt ist und eine schulische Förderung nach der Integrationsverordnung oder der Inklusionsverordnung erfolgt,
- Schülerinnen und Schüler, die selbst oder deren Eltern Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, soweit sie nicht nach Paragraph 2 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes Leistungen entsprechend des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII, Sozialhilfe) in Anspruch nehmen können.
Anmerkung:
Sofern die Schülerin/der Schüler nicht zu dem oben beschriebenen Personenkreis gehört, besteht kein Anspruch auf Fahrkostenzuschuss nach dem Schülerförderungsgesetz; eventuell besteht ein Anspruch nach dem Bildungs- und Teilhabepaket.