Sprungziele
Seiteninhalt vorlesen
Seiteninhalt

Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Alleinerziehende mit Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ist der Unterhalt von minderjährigen Kindern nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen bzw. unregelmäßig Unterhalt für seine Kinder zahlt, tritt die zuständige Unterhaltsvorschussstelle auf Antrag in Vorlage. Die Unterhaltsansprüche des Kindes/der Kinder gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf das Land Saarland über, das die Leistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil nach Überprüfung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gegebenenfalls zurückfordert.


Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat, wer

1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet
oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und
3. nicht oder nicht regelmäßig
a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,
b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil verstorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG beschriebenen Höhe erhält.


Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss vom zwölften bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn

  • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder
  • durch die UVG-Leistung die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 € verfügt.


Der Unterhaltsvorschuss wird monatlich in Höhe des jeweiligen Mindestunterhaltes gezahlt. Dieser beläuft sich seit 01.01.2021 in der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) auf 393 Euro, in der zweiten Altersstufe (6 bis 11 Jahre) auf 451 Euro und in der dritten Altersstufe (12 bis 17 Jahre) auf 528 Euro. Hierauf wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld angerechnet (derzeit 219 Euro) sowie Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils und eventuelle Waisenbezüge. Die vormals bestandene Befristung der Leistung auf maximal 72 Monate ist entfallen.


Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis des Antragstellers
  • Im Einzelfall nach Absprache mit der Unterhaltsvorschussstelle, wie zum Beispiel Scheidungsurteil, Meldebescheinigung, Aufenthaltsgenehmigung, Nachweis der Vaterschaft, Nachweis über Unterhaltsregelung, Bescheid über die Bewilligung von Halbwaisenrente


Der Antrag ist bei der Unterhaltsvorschussstelle des Kreisjugendamtes Merzig-Wadern einzureichen.

Hier geht es zum Online-Antrag auf Unterhaltsvorschuss: 
www.unterhaltsvorschuss-online.de 












 

 

 

 

Seite zurück Nach oben