Gewerbeerlaubnis nach § 34i GewO
Immobiliardarlehensvermittler sind Dienstleister für die Beratung und Vermittlung von Darlehen der Bausparkassen, Banken oder anderen Kreditgebern an Privatpersonen oder Unternehmen zur Finanzierung von Käufen, Umbauten, Erweiterungen oder Sanierungen von Immobilien oder des Grundstückserwerbs. Die Besicherung eines Immobiliardarlehen erfolgt in der Regel durch Eintragung von Grundpfandrechten als Hypothek oder durch Grundschuldeintragung in das Grundbuch und fällt deshalb höher aus als beim normalen Verbraucherdarlehen. Die Absicherung sonstiger entgeltlichen Finanzierungshilfen wird beispielsweise durch Abtretungen von Gehalts- oder Lohneinkommen, Kapitalversicherung, Spar- oder Bausparverträgen oder durch Hinterlegung von Wertpapieren oder Kraftfahrzeugpapieren erbracht. Die Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie erfolgte durch die Einfügung des § 34i in die Gewerbeordnung.
Wer benötigt eine behördliche Erlaubnis?
Wer gewerbsmäßig als Immobiliardarlehensvermittler im Umfang der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie entsprechende Immobiliardarlehensverträge vermitteln oder beraten will, braucht eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO. Bei diesen Verträgen handelt es sich um Darlehen im Sinne des § 491 BGB zwischen einem Darlehensgeber und einem Darlehensnehmer. Mit der Erlaubnis dürfen auch sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB (z.B. Finanzierungsleasingverträge, Teilzahlungsverträge, Mietkaufverträge, Kontokorrentkredite, Existenzgründungsdarlehen) vermittelt und beraten werden.
Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis?
Der Grundsatz der Gewerbefreiheit gebietet, dass grundsätzlich jeder auf Antrag die Erlaubnis nach § 34i GewO bekommen kann. Umgekehrt sieht das Gesetz auch vor, dass die Erlaubnis von der Behörde (Erlaubnisbehörde) zu versagen ist, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin (natürliche oder juristische Person) nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Zur sachgerechten gewerblichen Ausübung der Vermittlung und Beratung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen wird neben einer Vermögensschadens-haftpflichtversicherung auch der Nachweis einer Sachkunde nach der Immobiliendarlehensvermittlungsverordnung (ImmoVermV) verlangt. Diese Sachkunde kann entweder durch eine IHK-Sachkundeprüfung, eine entsprechende anerkannte Berufsqualifikation mit ein- oder zweijähriger Berufserfahrung oder ein spezifisches Studium mit mindestens drei jähriger Berufserfahrung nachgewiesen werden.
Welchen Inhalt hat die Erlaubnis?
Die Erlaubnis (Gewerbeerlaubnis) enthält Angaben über den Gewerbetreibenden und dessen Anschriften sowie die nach § 34i GewO erlaubten gewerblichen Tätigkeiten. In ihr sind auch die Gebühren, ggfls. Auflagen und entsprechende Hinweise aufgeführt. Die Erlaubnis ist persönlich und nicht übertragbar.
Dies führt dazu, dass die Erlaubnis
a) mit dem Tod des Erlaubnisinhabers erlischt.
b) mit der Betriebsaufgabe bzw. dem Wegfall der juristischen Person erlischt.
c) mit dem Verzicht des Erlaubnisinhabers erlischt.
Die Erlaubnis hat keine zeitliche Beschränkung und ist nicht raum- oder ortsgebunden. Deshalb ist sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland gültig.
Wie erfolgt die Antragsstellung?
Den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34i GewO sollten Sie direkt beim Landkreis Merzig-Wadern (Erlaubnisbehörde) stellen. In Ausnahmefälle können Sie über ihre Wohnsitzgemeinde (Gewerbeamt) den Antrag abgeben, in der sich Ihr Wohn-, Geschäfts- oder Betriebssitz befindet bzw. sich befinden wird. Zum Antrag sind alle geforderten Unterlagen beizufügen. Die Gemeinde leitet den Antrag mit Unterlagen an die Erlaubnisbehörde zur Bearbeitung und Entscheidung weiter.
Welche Antragsunterlagen werden benötigt?
Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i GewO
- Führungszeugnis (bei Gemeinde beantragen)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei Gemeinde beantragen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes der Gemeinde des Wohn- bzw. Betriebssitzes
- bei Firmen zusätzlich ein Auszug aus dem Handelsregister und eine Kopie des notariellen Gesellschaftervertrages / Geschäftsführervertrages
- Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts
- Sachkundenachweis
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Die Unterlagen sollen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Gebühren
Die Gebühr beträgt derzeit zwischen 700,00 Euro und 800,00 Euro und setzt sich zusammen aus der Grundgebühr und der Produktgebühr. Die Grundgebühr beträgt 500 Euro bei Personen und 600 Euro bei Firmen. Die Produktgebühr beträgt 200,00 Euro. Die Gebühr ist bei Abholung der Erlaubnis fällig und wird im Landratsamt in Bar oder per Bankkarte am Kassenautomat der Kfz-Zulassungsstelle bezahlt. Hierzu werden Sie gesondert angeschrieben.
Prüfpflicht nach der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmoVermV)
Für den Immobiliardarlehensvermittler bzw. die Immobiliardarlehensvermittlerin, die eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) haben, besteht keine Prüfpflicht im Sinne der ImmoVermV. Jedoch kann gemäß § 15 ImmoVermV die Erlaubnisbehörde aus besonderem Anlass einen Prüfbericht verlangen oder anordnen.
Rechtsgrundlagen
- Gewerbeordnung (GewO)
- Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmoVermV)