Eingliederungshilfe
Die Eingliederungshilfe ist eine Leistung nach dem SGB VIII oder dem SGB IX für Kinder und Jugendliche, die an einer (drohenden) Behinderung leiden und aufgrund dessen in ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sind.
Es wird zwischen seelischen, körperlichen und geistigen Behinderungen unterschieden. Der § 35a SGB VIII regelt die Eingliederungshilfe für Kinder mit (drohender) seelischer Behinderung. In diesen Fällen ist das örtliche Jugendamt zuständig. Bei körperlichen und geistigen Behinderungen ist das Landesamt für Soziales zuständig
Was sind die Anspruchsvoraussetzungen?
Um eine Eingliederungshilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
- Hilfen erhalten Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs.
- Es liegt eine (drohende) seelische Behinderung vor.
- Die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist bedroht.
- Die seelische Gesundheit weicht (voraussichtlich) länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab.
- Es liegt keine körperliche oder geistige Behinderung vor.
Wie ist das Vorgehen?
- Die zuständige Sozialarbeiterin führt zunächst ein persönliches Gespräch mit den Eltern/Erziehungsberechtigten und berät über die Möglichkeiten.
- Die Eltern/Personensorgeberechtigten können bei Bedarf einen Antrag auf Eingliederungshilfe beim Jugendamt stellen.
- Zum Antrag gehören gewisse Dokumente, wie z.B.
- Geburtsurkunde des Kindes
- Sorgerechtsnachweis
- psychologisches Gutachten, welche die Diagnose und Teilhabebeeinträchtigung bestätigt (wenn nicht vorhanden, wird es durch das Jugendamt in Auftrag gegeben)
- Liegen alle Dokumente vor, gibt es ein weiteres Gespräch mit der gesamten Familie und es wird besprochen, welche Hilfeform die geeignete für das Kind sein kann.
Welche Hilfen können über die Eingliederungshilfe gewährt werden?
Nachdem der Antrag vollständig überprüft wurde, können im Bedarfsfall folgende Hilfen gewährt werden
- Ambulante Hilfen z. B. in Form von sozialpädagogischer Familienhilfe oder einer schulischen Integrationshilfe
- Tageseinrichtungen oder andere teilstationäre Einrichtungen
- Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstige Wohnformen.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend und stets im Einzelfall zu überprüfen.
Wo wende ich mich bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung hin?
Sollte das Kind oder der Jugendliche an einer körperlichen oder geistigen Behinderung leiden und dadurch in der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sein, kann eine Eingliederungshilfe gemäß § 99 SGB IX in Anspruch genommen werden. Im Saarland ist das Landesamt für Soziales hierfür zuständig
Landesamt für Soziales
Antrags- und Beratungsstelle Team Kinder und Jugendliche
Hochstraße 67
66115 Saarbrücken
E-Mail: abs@las.saarland.de
Tel: 0681-9978-2320
Link: https://www.saarland.de/las/DE/themen/egh/egh_landingpage_node
Wie kann Ihnen der Verfahrenslotse helfen?
Im Rahmen der Einführung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe wurde die Stelle eines Verfahrenslotsen geschaffen. Dieser hat nach § 10b SGB VIII eine Doppelrolle.
Zum einen berät, unterstützt und begleitet er Kinder, Jugendliche und junge Menschen mit einer (drohenden) Behinderung bei der Antragsstellung, Verfolgung und Wahrnehmung von Leistungen der Eingliederungshilfe. Dabei spielt die Art der Behinderung keine Rolle.
Zum andern soll der Verfahrenslotse das Jugendamt dabei unterstützen, die Gesamtzuständigkeit der Eingliederungshilfe für alle Kinder, Jugendliche und junge Menschen ab 2028 umzusetzen
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Kontakt Verfahrenslotsin