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Vaterschaft

Sind die Eltern eines Kindes bei seiner Geburt miteinander verheiratet, gilt der Ehemann der Mutter grundsätzlich als dessen Vater. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern bedarf die Feststellung der rechtlichen Vaterschaft einer Klärung.

Der Vater kann seine Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter in öffentlicher Urkunde bei einer der nachfolgend genannten Stellen anerkennen:

  • Jugendamt
  • Standesamt
  • Notar
  • Amtsgericht
  • Konsularbeamten der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland


Ist die Mutter noch minderjährig, sind zum rechtswirksamen Zustandekommen einer Vaterschaftsanerkennung auch noch die zustimmenden Erklärungen der gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Mutter sowie ihres Kindes erforderlich. Anerkennungs- und Zustimmungserklärung(en) können bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

Sollte der Vater nicht zur freiwilligen Anerkennung bereit sein, kann die Vaterschaft auf Antrag auch gerichtlich festgestellt werden. Hierfür bietet das Jugendamt Hilfe, Unterstützung und Vertretung in Form einer Beistandschaft an.

Mit der Anerkennung/Feststellung der Vaterschaft wird zwischen dem Kind und seinem Vater ein Verwandtschaftsverhältnis mit allen rechtlichen Konsequenzen begründet. Das Kind wird gesetzlicher Erbe und hat einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater. Ferner kann auch die Mutter im Bedarfsfall Ansprüche auf Erstattung von Entbindungskosten oder wegen der Betreuung des Kindes für mindestens 3 Jahre haben.

Das Sorgerecht für ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern steht grundsätzlich der Mutter alleine zu, wenn sie volljährig ist. Wollen die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, können sie dies in einer öffentlichen Urkunde beim Jugendamt erklären. Heiraten die Eltern, tritt die gemeinsame elterliche Sorge auch ohne entsprechende Erklärung beim Jugendamt ein. Im Übrigen kann das Familiengericht die elterliche Sorge auf Antrag eines Elternteils zur gemeinsamen Ausübung übertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Grundsätzlich erhält ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern den Nachnamen seiner Mutter als Geburtsnamen, soweit der Vater dem Kind nicht mit Zustimmung der Mutter seinen Namen erteilt. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge bestimmen die Eltern den Namen des Kindes gemeinsam. Führt das Kind zunächst von Gesetzes wegen den Namen der allein sorgeberechtigten Mutter und wird die gemeinsame elterliche Sorge erst später begründet, kann der Name durch die Eltern innerhalb von 3 Monaten neu bestimmt werden.

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