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Namensrecht (öffentlich-rechtliche Namensänderung)

In der Bundesrepublik Deutschland ist das Namensrecht durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und - im Grundsatz - abschießend geregelt. Hiernach beurteilt sich der Name einer natürlichen Person nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach kommen familienrechtliche Namensänderungen im Wesentlichen infolge der Geburt eines Kindes, der Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, der Adoption, der Einbenennung oder durch namensrechtliche Erklärungen vor. Daher ist es empfehlenswert sich zuerst beim zuständigen Standesamt über eine beabsichtigte Namensänderung zu informieren. Falls dies nicht möglich ist, könnte eine behördliche Namensänderung beim Landratsamt in Betracht kommen.

Die privatrechtlichen Vorschriften zur Eheschließung, zur Feststellung der Abstammung eines Kindes, zur Namensführung von Ehegatten und Kindern, zum Sorgerecht und zur Adoption sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Sonderregelungen gibt es für Spätaussiedler und bestimmte Personengruppen, wie beispielsweise bei Eingebürgerten, die ihren Namen zwar unter der Geltung ausländischen Rechts ihres Heimatstaates erworben haben und ihren Namen nach deutschem Namensrecht ändern können, soweit entsprechende rechtliche Voraussetzungen vorliegen.
Kann dem Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den privatrechtlichen Vorschriften nicht Rechnung getragen werden, besteht darüber hinaus in Ausnahmefällen die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung (behördliche Namensänderung) nach dem Gesetz über die Änderung des Familiennamens und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NamÄndG) durch die Namensänderungsbehörde des Landkreises Merzig-Wadern. Dieses Verfahren zur Namensänderung hat insoweit Ausnahmecharakter, als es nur dazu dient, Unzuträglichkeiten in der Namensführung im Einzelfall zu beseitigen und damit besondere Härtefälle zu vermeiden. Das Namensänderungsgesetz ist anwendbar bei deutschen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Wenn Sie Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten oder Kindergeld von der Familienkasse beziehen, müssen sie dort die Namensänderung schnellstmöglich bekannt geben. Dies gilt auch wenn Sie arbeitsuchend gemeldet sind. Sollten Sie im Zusammenhang mit der Namensänderung umziehen, beispielsweise wegen Heirat oder Beruf, ist für Sie gegebenenfalls eine andere Agentur für Arbeit (Jobcenter) oder eine andere Familienkasse zuständig. Sie müssen sich in diesen Fällen dann dorthin ummelden, damit die Leistungen oder das Kindergeld fortlaufend beziehen können und auch die Arbeitsvermittlung nahtlos weiterläuft.

Gebühren
Derzeit beträgt die Gebühr zwischen 150,00 Euro und 450,00 Euro je nach Einzelfall und Aufwand. Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens beläuft sich auf 250,00 Euro/pro Person und für einen Vornamen auf 150,00 Euro/pro Person. Bei gleichzeitiger Änderung des Vor- und Familiennamens beträgt die Gebühr 300,00 Euro/pro Person. Für die Änderung des Familiennamen einer Familie (Eltern mit einem Kind) fallen 450,00 Euro an Gebühren an. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ermäßigungen einer Gebühr bewilligt werden.

Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)

Hinweis: Die Antragstellung erfolgt bei Ihrer Wohnsitzgemeinde


Weitere Informationen zur Namensänderung










 

 

 

 

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