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Gewährung der Freistellung von der Zahlung des Leihentgelts im Rahmen der Schulbuchausleihe

Der Anspruch besteht für Schüler/innen, die zum gesetzlichen Schuljahresbeginn (=1. August) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Saarland eine öffentliche Schule oder eine staatlich genehmigte private Ersatzschule (nur Vollzeitschulen) besuchen, an einer im Saarland organisierten und von Seiten des Ministeriums für Bildung und Kultur genehmigten oder mit ihm vereinbarten entgeltlichen Schulbuchausleihe teilnehmen und zu einer der in Paragraph 2 Absatz 2 des Schülerförderungsgesetzes genannten Schülergruppen gehören.

Hierzu zählen:

  • Schüler/innen, die nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VIII in Heimen oder in Familienpflege untergebracht sind oder deren Heimunterbringung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches XII erfolgt ist,
  • Schüler/innen, die Waisenrente oder Waisengeld erhalten,
  • Schüler/innen, die zur Bedarfsgemeinschaft von Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II oder von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII gehören,
  • Schüler/innen, die selbst oder deren Eltern Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind,
  • Schüler/innen, die im Haushalt von Empfängerinnen und Empfängern des Kinderzuschlags nach Paragraph 6 a des Bundeskindergeldgesetzes leben. Der Kinderzuschlag ist ein Zuschlag zum Kindergeld für gering verdienende Eltern. Auskunft erteilt die Familienkasse bei der Agentur für Arbeit.
  • Schüler/innen, die zum Haushalt von Empfängerinnen und Empfängern von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz gehören.
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