Sprungziele
Seiteninhalt vorlesen
Seiteninhalt

Erforderliche Unterlagen

Zulassung von Fahrzeugen aus dem Inland

Neuzulassung

Wenn ein Fahrzeug zum ersten Mal zugelassen wird, handelt es sich um eine Neuzulassung.

Es sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II mit EG-Übereinstimmungserklärung (COC-Papier) im Original 
  • bei Fahrzeugen ohne allgemeine Betriebserlaubnis oder EG-Typengenehmigung zusätzlich einen Techniknachweis (Abnahme nach § 13 Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)) 
  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung)

Kurzzeitkennzeichen

Ein Kurzzeitkennzeichen wird für ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug zum Zwecke der Probe- oder Überführungsfahrt ausgestellt.  Die Kurzzeit-Kennzeichen werden nur an EU-Einwohner ausgegeben und längstens für 5 Tage zugeteilt. Es ist nicht möglich, den Beginn der Geltungsdauer vorzudatieren. Bitte berücksichtigen Sie dies, insbesondere bei Ihrer Antragstellung vor einem Wochenende oder Feiertagen.

Zuständigkeit:

Zuständig ist die Wohnsitzzulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeuges zuständige Zulassungsbehörde. Der Standort ist anhand eines Kaufvertrages oder einer Rechnung glaubhaft zu machen. Das Fahrzeug darf sich nicht im Ausland befinden.

Es sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen) 
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU) für die Geltungsdauer des Kurzzeitkennzeichens. Bei abgelaufener Hauptuntersuchung (HU), ist die Fahrt zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück erlaubt (wird im Kurzzeit-Fahrzeugschein vermerkt). 
  • Nachweise der Fahrzeugdaten (Fahrzeugklasse, Aufbauart und Fahrzeugidentnummer) anhand der Fahrzeugpapiere. Nur wenn Original-Fahrzeugdokumente nicht verfügbar sind, werden Kopien anerkannt. 
  • Kaufvertrag oder Rechnung, sofern der Landkreis Merzig-Wadern nicht Ihre Wohnsitzzulassungsbehörde ist, das Fahrzeug aber derzeit seinen Standort im Kreis hat.
  • Antragsteller ohne Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben einen Empfangsbevollmächtigten mit Wohnsitz im Inland zu benennen.
  • Erteilung Empfangsvollmacht Fahrzeugzulassungsverordnung (Stand 2018)

Umschreibung

Umschreibung eines Fahrzeuges innerhalb des Kreises Merzig-Wadern - noch zugelassene Fahrzeuge

Ihr Fahrzeug ist noch zugelassen und soll innerhalb des Kreises Merzig-Wadern auf einen anderen Halter/eine andere Halterin umgeschrieben werden.

Es sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief 
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein 
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate) 
  • Bei Firmen: Handelsregisterauszug nebst Personalausweis des Geschäftsführers 
  • Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister sowie Personalausweis der verantwortlichen Person 
  • bei Erledigung durch Dritte (zusätzlich zu den o.g. Unterlagen): Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person 
  • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Personalausweis des Minderjährigen, Ausweise beider Elternteile sowie schriftliche Einwilligungserklärung beider Elternteile. Bitte beachten Sie unsere weiteren Hinweise. 
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer und Nachweis über die Bankverbindung 
  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung) 
  • Hauptuntersuchungsbericht (entfällt, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist) 

SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer

Zulassungsantrag inkl. Vollmacht

Umschreibung eines Fahrzeuges aus einem anderen Kreis mit Halterwechsel

Sie haben ein (zugelassenes oder außer Betrieb gesetztes) Fahrzeug mit externem Kennzeichen erworben und möchten dieses auf sich umschreiben.

Es sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief 
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein 
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate) 
  • Bei Firmen: Handelsregisterauszug nebst Personalausweis der unterschriftsberechtigten Person 
  • Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister nebst Personalausweis des Geschäftsführers 
  • bei Erledigung durch Dritte (zusätzlich zu den o.g. Unterlagen): Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person 
  • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Personalausweis des Minderjährigen, Ausweise beider Elternteile sowie schriftliche Einwilligungserklärung beider Elternteile. Bitte beachten Sie unsere weiteren Hinweise. 
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer und Nachweis über die Bankverbindung 
  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung) 
  • Hauptuntersuchungsbericht (entfällt, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist) 
  • Kennzeichenschilder (bei noch zugelassenen Fahrzeugen)

SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer

Zulassungsantrag inkl. Vollmacht

Umschreibung ohne Halterwechsel aus einem anderen Kreis mit Kennzeichenmitnahme

Es sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein 
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate) 
  • bei Erledigung durch Dritte(zusätzlich zu den o.g. Unterlagen): Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person 
  • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Personalausweis des Minderjährigen, Ausweise beider Elternteile sowie schriftliche Einwilligungserklärung beider Elternteile. Bitte beachten Sie unsere weiteren Hinweise. 
  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung), nur notwendig wenn die Versicherungsdaten nicht beim Kraftfahrtbundesamt hinterlegt sind


Zulassungsantrag inkl. Vollmacht

Ausfuhrkennzeichen

Wollen Sie ein Fahrzeug ins Ausland verbringen, benötigen Sie ein Ausfuhrkennzeichen. Das bisherige Kennzeichen wird entwertet, und Ihnen wird ein befristet gültiges Ausfuhrkennzeichen zugeteilt

Es sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Kaufvertrag
  • Sofern das Fahrzeug ausländische Fahrzeugpapiere hat, muss es der Zulassungsbehörde vorgeführt werden
  • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen 
  • Kennzeichenschilder (bei noch zugelassenen Fahrzeugen)
  • Hauptuntersuchungsbericht
  • Antragsteller ohne Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben einen Empfangsbevollmächtigten mit Wohnsitz im Inland zu benennen
  • Antrag Ausfuhrkennzeichen

Wiederzulassungen

Ihr Fahrzeug war außer Betrieb gesetzt, und Sie möchten nunmehr die Wiederzulassung beantragen.

Es sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Teil II ist nur bei Halterwechsel oder Kennzeichenwechsel) vorzulegen)
  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung)
  • Hauptuntersuchungsbericht

Zuteilung eines Saisonkennzeichens

Sie möchten bei einem zugelassenen Fahrzeug den Saisonzeitraum eintragen oder ändern lassen

Es sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • Bei Firmen: Handelsregisterauszug nebst Personalausweis der unterschriftsberechtigten Person
  • Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister nebst Personalausweis des Geschäftsführers
  • bei Erledigung durch Dritte (zusätzlich zu den o.g. Unterlagen): Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
  • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Personalausweis des Minderjährigen, Ausweise beider Elternteile sowie schriftliche Einwilligungserklärung beider Elternteile. Bitte beachten Sie unsere weiteren Hinweise. Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer und Nachweis über die Bankverbindung
  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung)
  • Hauptuntersuchungsbericht (entfällt, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist)
  • Kennzeichenschilder (bei noch zugelassenen Fahrzeugen)

SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer

Zulassungsantrag inkl. Vollmacht

Außerbetriebsetzungen

Außerbetriebsetzungen können auf allen Zulassungsstellen in Deutschland durchgeführt werden.

Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • Kennzeichenschilder (bitte die Stempelplakette und Prüfmarke nicht im Vorfeld entfernen

Zulassung von Fahrzeugen aus dem Ausland 

aus einem EU-Land

Einfuhr eines Neufahrzeuges aus einem EU-Land

Sie haben ein neues Fahrzeug aus einem EU-Land (beispielsweise Luxemburg) erworben und möchten dieses zulassen.
Es sind folgende Unterlagen mitbringen:

  • EWG-Übereinstimmungserklärung (COC-Papier) im Original mit eingetragener Schadstoffklassifizierung
  • bei Fahrzeugen ohne allgemeine Betriebserlaubnis oder EG-Typengenehmigung zusätzlich einen Techniknachweis (Abnahme nach § 13 Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)) 
  • Kaufvertrag/Rechnung (hieraus muss sich ergeben, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt) 
  • Erklärung des Händlers, dass noch keine deutschen Fahrzeugpapiere erstellt wurden
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate) 
  • Bei Firmen: Handelsregisterauszug nebst Personalausweis des Geschäftsführers 
  • Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister sowie Personalausweis der verantwortlichen Person 
  • bei Erledigung durch Dritte (zusätzlich zu den o.g. Unterlagen): Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person 
  • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Personalausweis des Minderjährigen, Ausweise beider Elternteile sowie schriftliche Einwilligungserklärung beider Elternteile. Bitte beachten Sie unsere weiteren Hinweise. 
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer und Nachweis über die Bankverbindung 
  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigungsnummer) 
  • Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Fahrzeuges (wenn das Fahrzeug nicht älter als 6 Monate ist, bzw. dessen Laufleistung nicht mehr als 6.000 km beträgt) nebst Rechnung/Kaufvertrag

SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer

Zulassungsantrag inkl. Vollmacht
 

Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeugs aus einem EU-Land

Sie haben ein gebrauchtes Fahrzeug aus einem EU-Land (beispielsweise Luxemburg) erworben und möchten dieses zulassen.

Für die Zulassung müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:

  • Ausländische Fahrzeugpapiere im Original
  • EWG-Übereinstimmungserklärung (COC-Papier) im Original mit eingetragener Schadstoffklassifizierung bzw. Datenblatt einer anerkannten Prüforganisation
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • Bei Firmen: Handelsregisterauszug nebst Personalausweis des Geschäftsführers
  • Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister sowie Personalausweis der verantwortlichen Person
  • bei Erledigung durch Dritte (zusätzlich zu den o.g. Unterlagen): Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
  • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Personalausweis des Minderjährigen, Ausweise beider Elternteile sowie schriftliche Einwilligungserklärung beider Elternteile. Bitte beachten Sie unsere weiteren Hinweise.
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer und Nachweis über die Bankverbindung
  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung)
  • Hauptuntersuchungsbericht (entfällt, wenn Gutachten gem. § 21 StVZO vorgelegt wird oder das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist); Untersuchungsberichte anderer EU-Staaten werden anerkannt, sofern sie den geltenden Vorschriften entsprechen
  • Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Fahrzeuges (wenn das Fahrzeug nicht älter als 6 Monate ist, bzw. dessen Laufleistung nicht mehr als 6.000 km beträgt) nebst Rechnung/Kaufvertrag

SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer

Zulassungsantrag inkl. Vollmacht

 


aus einem Nicht-EU-Land

Einfuhr eines Neufahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land

Wenn ein Fahrzeug zum ersten Mal zugelassen wird, handelt es sich um eine Neuzulassung. Für die Zulassung müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:

  • EWG-Übereinstimmungserklärung (COC-Papier) im Original mit eingetragener Schadstoffklassifizierung
  • bei Fahrzeugen ohne allgemeine Betriebserlaubnis oder EG-Typengenehmigung zusätzlich einen Techniknachweis (Abnahme nach § 13 Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)) 
  • Kaufvertrag/Rechnung (hieraus muss sich ergeben, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt) 
  • Erklärung des Händlers, dass noch keine deutschen Fahrzeugpapiere erstellt wurden
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate) 
  • Bei Firmen: Handelsregisterauszug nebst Personalausweis des Geschäftsführers 
  • Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister sowie Personalausweis der verantwortlichen Person 
  • bei Erledigung durch Dritte (zusätzlich zu den o.g. Unterlagen): Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person 
  • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Personalausweis des Minderjährigen, Ausweise beider Elternteile sowie schriftliche Einwilligungserklärung beider Elternteile. Bitte beachten Sie unsere weiteren Hinweise. 
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer und Nachweis über die Bankverbindung 
  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung) 
  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung

SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer

Zulassungsantrag inkl. Vollmacht

Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land

Für die Zulassung müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:

  • Ausländische Fahrzeugpapiere im Original
  • EWG-Übereinstimmungserklärung (COC-Papier) im Original mit eingetragener Schadstoffklassifizierung bzw. Gutachten gem. § 21 StVZO 
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate) 
  • Bei Firmen: Handelsregisterauszug nebst Personalausweis des Geschäftsführers 
  • Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister sowie Personalausweis der verantwortlichen Person 
  • bei Erledigung durch Dritte (zusätzlich zu den o.g. Unterlagen): Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person 
  • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Personalausweis des Minderjährigen, Ausweise beider Elternteile sowie schriftliche Einwilligungserklärung beider Elternteile. Bitte beachten Sie unsere weiteren Hinweise. 
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer und Nachweis über die Bankverbindung 
  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung) 
  • Hauptuntersuchungsbericht (entfällt, wenn Gutachten gem. § 21 StVZO vorgelegt wird oder das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist) 
  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung

SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer

Zulassungsantrag inkl. Vollmacht


 

Änderungen

Änderung der Anschrift

Sind Sie innerhalb des Kreises Merzig-Wadern umgezogen, muss die Anschrift unverzüglich im Fahrzeugschein - ab 1.10.2005 in der Zulassungsbescheinigung Teil I - geändert werden (§ 13 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).

Diese Änderung können Sie bei uns oder beim Einwohnermeldeamt Ihrer Gemeinde vornehmen lassen.

Bei einer Änderung der Anschrift sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein 
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate) 
  • Bei Firmen: Handelsregisterauszug nebst Gewerbeummeldung auf die neue Anschrift sowie Personalausweis des Geschäftsführers

 

Änderung des Namens

Bei Namensänderung (zum Beispiel durch Heirat) ist eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere vorzunehmen.

Der Name muss unverzüglich in den Fahrzeugpapieren geändert werden (§ 13 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).

Hierfür sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief 
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein 
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate) 
  • Bei Firmen: Handelsregisterauszug nebst Personalausweis des Geschäftsführers 
  • Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister sowie Personalausweis der verantwortlichen Person 


     

Technische Änderungen

Sie haben Ihr Fahrzeug beispielsweise mit einem eintragungspflichtigen Zubehörteil ausgestattet? Diese technische Änderung wird dann von der Zulassungsstelle in Ihren Fahrzeugpapieren vermerkt.

Hierzu müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief 
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein 
  • Hauptuntersuchungsbericht 
  • Untersuchungsbericht eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieurs (Teilegutachten gem. § 19 (3) StVZO) 
  • Herstellerbescheinigung bzw. Bescheinigung einer anerkannten AU-Werkstatt (inklusive Stempel und Siegel dieser Werkstatt) über den Einbau bei Änderung der Schadstoffklasse 
     


Verlust der Fahrzeugpapiere

Sie haben Ihre Fahrzeugdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein und/oder Zulassungsbescheinigung Teil II/Fahrzeugbrief) verloren, bzw. können diese nicht mehr auffinden. Daher werden von Ihnen Ersatzdokumente benötigt. Grundsätzlich muss der eingetragene Fahrzeughalter unter Vorlage seines Ausweises den Verlust des Dokuments erklären. Dies ist mit einer eidesstattlichen Versicherung über den Verlust des jeweiligen Dokumentes, bei einem Sachbearbeiter Ihrer Zulassungsbehörde oder einem Notar Ihrer Wahl schriftlich zu erklären.
Vor Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Ersatzbrief) muss der Verlust der bisherigen Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bundesweit im Bundesverkehrsblatt veröffentlicht werden. Deswegen kommt es zu einer Bearbeitungszeit von ca. zwei bis drei Wochen.

Notwendige Unterlagen:
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II

  • Persönliches Erscheinen des eingetragenen Fahrzeughalters
  • Vorlage des Personalausweises und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verlust des Fahrzeugdokumentes, alt. Vorlage der eidesstattlichen Versicherung, welche bei einem Notar Ihrer Wahl abgegeben wurde
  • Bericht der letzten Hauptuntersuchung, sofern aus den (noch vorhandenen Fahrzeugdokumenten nicht ersichtlich)
  • Die evtl. noch verbliebene Zulassungsbescheinigung

Hinweis:
Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann nicht an Dritte bzw. bevollmächtigte Personen delegiert werden (keine vertretbare Handlung). Bei Firmen können ausschließlich Inhaber, Geschäftsführer, Prokuristen oder Fuhrparkleiter (entsprechende Legitimation erforderlich) eine eidesstattliche Versicherung im Namen der Firma abgeben.

Sonderfälle:
Betreute Personen:
Bei betreuten, behinderten bzw. pflegebedürftigen Personen, kann der gesetzlich oder vertraglich bestellte Betreuer (Vorlage des Betreuerausweises, gerichtliche Verfügung oder ähnliches ist zwingend erforderlich) die entsprechenden Erklärungen im Rahmen einer formellen Niederschrift (die Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen wird in diesen Fällen nicht verlangt) bei der Zulassungsbehörde abgeben. Im Betreuungsvertrag muss eine vollumfängliche Vertretungsbefugnis gegeben sein.

Erbschaftsfälle:
Ist der bisherige Fahrzeughalter verstorben, sind die durch Testament bestimmten Erben, bzw. die Erben im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge Rechtsnachfolger des verstorbenen Fahrzeughalters. In diesem Zusammenhang auftretende Brief- und Scheinverluste bzw. Brief und Schein können von den Erben nicht mehr aufgefunden werden, ist die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung ebenfalls erforderlich.

Die Erbberechtigung ist wie folgend der Zulassungsbehörde nachzuweisen:

  • Vorlage des Testaments in Kopie
  • Vorlage eines Erbvertrages in Kopie
  • Vorlage eines Erbscheins in Kopie

Im Falle einer Erbengemeinschaft ist der Zulassungsbehörde zusätzlich eine Erklärung vorzulegen, dass die Erbengemeinschaft eine Person (aus der Erbengemeinschaft) bevollmächtigt, den Verlust der Fahrzeugdokumente zu erklären und die Ersatzdokumente in Empfang zu nehmen. (Wichtig: Alle Erben müssen diese Erklärung unterschreiben und die Personalausweise vorlegen)

Allgemeine Informationen zur KFZ-Zulassung 

Achtung beim Fahrzeugverkauf!!!

Sie möchten Ihr Fahrzeug verkaufen? Dann beachten Sie bitte Folgendes:

Beim Fahrzeugverkauf kommt es öfter vor, dass der Erwerber eines Fahrzeuges seiner Pflicht zur Ab- bzw. Ummeldung des Fahrzeuges nicht nachkommt. Die Folge ist, dass der Verkäufer weiterhin die Kfz-Steuer und evtl. auch die Versicherung weiterhin zahlen muss.

Wie können Sie sich als Verkäufer davor schützen?

Um dies zu vermeiden, bitten wir Sie, in Ihrem eigenen Interesse das Fahrzeug vor Übergabe an der Fahrzeugkäufer außer Betrieb setzen zu lassen. Dazu benötigen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und die Kennzeichenschilder.

Sollte das Fahrzeug im zugelassen Zustand verkauft worden sein, ist die Zulassungsbehörde über den Wechsel des Halters unverzüglich zu informieren (Vorlage Kaufvertrag oder Verkaufsanzeige).

Bitte füllen Sie die Verkaufsanzeige vollständig und leserlich aus und kontrollieren Sie die Daten des Käufers (Namen und Adresse) anhand seines Ausweises. Es gibt Käufer, die unter falschem Namen und Scheinadresse Autos kaufen!

Wenn Ihnen daher der Käufer keinen Ausweis zeigen kann (Ich habe den Ausweis gerade nicht dabei, ich kann aber nicht noch einmal kommen, ich zahle jetzt gleich und nehme das Auto mit!), ist Vorsicht geboten.

Die in vielen Kaufverträgen getroffene Vereinbarung, „der Käufer verpflichtet sich zur Ab- oder Ummeldung innerhalb von 3 Tagen“, nutzt Ihnen nichts, wenn sich der Käufer nicht daran hält. Sie können den Käufer dann zwar auf privatrechtlichem Weg verklagen, müssen aber weiterhin Steuer und evtl. Versicherung bezahlen. Deshalb: Sowohl bei einem Fahrzeugverkauf innerhalb Deutschlands, als auch bei einem Fahrzeugverkauf ins Ausland: Fahrzeug außer Betrieb setzen!

Verkaufsanzeige

EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV)

Am 29.04.2009 ist die neue EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) in Kraft getreten.

Aufgrund dieser Verordnung erteilt im Saarland das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr, für bestimmte Fahrzeuge eine Einzelgenehmigung, die EU-weit Gültigkeit hat, und die Voraussetzung für eine Zulassung ist.

Betroffene Fahrzeugarten sind:

  • Neufahrzeuge der Klassen M (PKW), N (LKW) und O (Anhänger)


Nicht für:

  • LOF Zugmaschinen und Anhänger
  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 400 kg (bei Personenbeförderung) bzw. 550 kg (bei Güterbeförderung)

und nicht für Gebrauchtfahrzeuge

EWG-Übereinstimmungsbescheinigung

Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, dass das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung besitzt. Das ist eine in allen Mitgliedsstaaten der EU gültige Betriebserlaubnis. Ein solches Fahrzeug kann freizügig innerhalb der Gemeinschaft verkauft und zugelassen werden, es bedarf keiner nationalen Betriebserlaubnis mehr.

Die Bescheinigung wird auch "COC-Papier" genannt, was für Certificate of Conformity. Weitere Bezeichnungen lauten:
EEC Certificate of Conformity

  • Certificat de Conformite CEE
  • Certificado de Conformidad CEE
  • Certificato di Conformità CEE
  • Certificado CEE de Conformidade
  • EEG-Certificaat van Overeenstemming
  • EØF-Typeattest

Für die Zulassung ist von Bedeutung, dass in der Bescheinigung die deutsche Schadstoffklassifizierung in Form eines zweistelligen Schadstoffschlüssels, sowie der siebenstellige Typschlüssel enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, benötigen Sie eine Bestätigung des Fahrzeugherstellers hierüber. Alternativ kann die Bestätigung, allerdings kostenpflichtig, auch durch einen amtlich anerkannten Kraftfahrzeug-Sachverständigen einer technischen Prüfstelle, wie zum Beispiel des TÜV, vorgelegt werden.

Rotes Kennzeichen für Händler

Rote Kennzeichen dürfen ausschließlich für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verwendet werden.


Wer kann ein rotes Kennzeichen beantragen?

Die Zuteilung ist befristet oder widerruflich möglich für:

  • Kraftfahrzeughändler
  • Kraftfahrzeughersteller
  • Kraftfahrzeugteilehersteller
  • Kraftfahrzeugwerkstätten

Voraussetzung ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die Zulassungsbehörde holt dazu Auskünfte bei u. a. Landeskriminalamt, Kraftfahrt-Bundesamt, Finanzamt und Ortspolizeibehörde ein.


Was ist bei der Nutzung zu beachten?

  • Die Kennzeichen dürfen nur betrieblich genutzt werden
  • Der Halter erhält ein Fahrzeugscheinheft – für jedes Fahrzeug ist ein separates Blatt auszufüllen
  • Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen
  • Ein Fahrtenbuch mit fortlaufenden Aufzeichnungen ist zu führen

Bearbeitungsdauer

Die Antragsbearbeitung dauert in der Regel 4 bis 6 Wochen.


Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister (KBA/Flensburg)
  • Führungszeugnis (online oder beim Einwohnermeldeamt beantragbar unter fuehrungszeugnis.bund.de)
  • Versicherungsbestätigung (eVB für rotes Kennzeichen)
  • Ggf. Vollmacht für Vertreter inkl. Ausweiskopie
  • Antrag zur Erteilung des roten Dauerkennzeichens

Oldtimer-Kennzeichen

Als Oldtimer werden Fahrzeuge bezeichnet, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen wurden und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden. Das Bau- oder Produktionsjahr des Fahrzeuges ist nicht entscheidend, sondern nur das Erstzulassungsdatum.

I. Historisches Kennzeichen
Oldtimerfahrzeuge bekommen auf dem Kennzeichen ein "H" hinter die Buchstaben-Ziffern-Kombination geprägt. Die Buchstaben-Ziffern-Kombination für historische Kennzeichen darf im Landkreis Merzig-Wadern daher maximal 7 Stellen lang sein, also z.B. MZG-AA11.

Benötigte Unterlagen:

  • Personalausweis oder Pass
  • Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Kennzeichenschild/er (wenn noch zugelassen)
  • Vollmacht, wenn der Halter nicht persönlich erscheint
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Einzugsermächtigung / Kontoverbindung
  • Historisches Gutachten nach § 23 StVZO: Das historische Gutachten ist ein besonderes Gutachten einer Prüforganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ, usw.) mit dem der historische Originalzustand des Fahrzeuges festgestellt und bestätigt wird.


II. Rotes Oldtimerkennzeichen (07er-Kennzeichen)

Wofür ist das rote Oldtimerkennzeichen gedacht?

Inhaber von Oldtimern (Fahrzeuge, die mindestens 30 Jahre alt sind und dem Erhalt des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen) können ein rotes Dauerkennzeichen (07) beantragen. Damit lässt sich ein Kennzeichen wechselweise an mehreren Fahrzeugen nutzen.


Zulässige Nutzung

Erlaubt sind ausschließlich:

  • Probe- und Überführungsfahrten
  • Vorführungen
  • Fahrten zur Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen
  • Werkstatt- oder Einstellfahrten zur Wartung / Reparatur

Alltagsfahrten und Werbezwecke (z. B. „Fahrten zur Anregung der Kauflust“) sind nicht gestattet.


Vorschriften zur Nutzung

  • Es liegt ein Fahrzeugscheinheft (rot) vor, in dem jeweils das aktuell verwendete Fahrzeug dokumentiert wird.
  • Das Heft ist stets im Fahrzeug mitzuführen und auf Aufforderung vorzulegen.
  • Ein Fahrtenbuch ist zu führen – fortlaufend und vollständig.
  • Nur ein Fahrzeug gleichzeitig darf mit dem Kennzeichen im Straßenverkehr bewegt werden.

Bearbeitungsdauer

  • Die Antragsbearbeitung nimmt in der Regel 4–6 Wochen in Anspruch (vergleichbar mit Händlerkennzeichen)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens für Oldtimer (07er)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und II
  • Gutachten gemäß § 23 StVZO (Prüfung auf Oldtimer-Status, z. B. durch TÜV/DEKRA)
  • eVB-Nummer (Versicherungsbestätigung für rotes Kennzeichen)
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister (Flensburg)
  • Führungszeugnis
  • Bei Verlängerung frühestens 3 Wochen vor Ablauf bzw. am letzten Gültigkeitstag: aktuelles Fahrzeugscheinheft und Nachweis

Gebühren

  • Erstausgabe oder Verlängerung: 82,90 €
  • Eintragung zusätzlicher Fahrzeuge unter demselben Kennzeichen: 12,90 € je Fahrzeug

Hinweise zur Zulassung eines Fahrzeuges auf eine Minderjährige/einen Minderjährigen

Auch minderjährige Personen können als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter eingetragen werden – unter bestimmten Voraussetzungen. Dies betrifft insbesondere Jugendliche mit Fahrerlaubnis der Klasse A1 (ab 16 Jahren), beim begleiteten Fahren ab 17 (BF17) oder in begründeten Fällen wie einer Schwerbehinderung.


Voraussetzungen

Eine Zulassung ist möglich, wenn:

  • eine gültige Fahrerlaubnis vorliegt (z. B. Klasse A1 oder BF17), oder
  • eine besondere Begründung vorliegt (z. B. Schwerbehinderung)

In jedem Fall ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.


Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass der minderjährigen Person
  • Gültige Ausweisdokumente (Personalausweis oder Reisepass) beider Erziehungsberechtigten
    – bei ausländischen Dokumenten zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
  • Fahrerlaubnisnachweis, sofern bereits vorhanden (z. B. A1 oder BF17-Bescheinigung)
  • Einwilligungserklärung beider Erziehungsberechtigten
  • Nachweis über das alleinige Sorgerecht, wenn nur ein Elternteil unterschreibt
    – z. B. Sorgerechtsbeschluss oder Bescheinigung des Jugendamts

Hinweise

  • Soll das Fahrzeug zugunsten einer behinderten Person zugelassen werden und eine Steuerbefreiung nach § 3a KraftStG beantragt werden, gilt:
    Die Steuerbefreiung ist nur zulässig, wenn das Fahrzeug ausschließlich für Fahrten im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder Haushaltsführung der berechtigten Person genutzt wird.

📄 [Einwilligungserklärung zum Download] 

Informationen zur Feinstaubplakette

Seit dem 1. März 2007 können Kommunen und Städte in besonders feinstaubgefährdeten Zonen Verkehrsverbote erlassen. Die Kennzeichnung besonders gefährdeter Gebiete erfolgt durch das Verkehrszeichen "Verkehrsverbotszone".

                                                                

 

Feinstaubplakette 1
Feinstaubplakette 1

Zeichen 270.1                         Zeichen 270.2

Unter dem Zeichen werden auf einem Zusatzzeichen

                                                                                                 

Feinstaubplakette 2
Feinstaubplakette 2

Zusatzzeichen zu Zeichen 270.1

die Plaketten angezeigt, mit denen ein Fahrzeug gekennzeichnet sein muss, damit es diesen Bereich durchfahren darf.

Fahrzeuge ohne entsprechende Plakette dürfen keine Verkehrsverbotszone durchfahren.

Das Durchfahren einer Verkehrsverbotszone ohne Plakette ist allerdings auch dann nicht erlaubt, wenn das Fahrzeug die Voraussetzungen zur Zuteilung einer Plakette erfüllt.

Die Plaketten erhalten Sie bei den Kfz-Zulassungsstellen, Prüfstellen wie z.B. TÜV, DEKRA, KÜS, GTÜ, u.a. sowie den Werkstätten, die Abgasuntersuchungen durchführen dürfen.

Versicherungswechsel

Beim Wechsel Ihrer Kfz-Versicherung beauftragen Sie den neuen Versicherer, eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) zur Übermittlung direkt an die zuständige Zulassungsstelle zu senden.

Elektronische Übermittlung ist Pflicht

Die eVB-Ü wird ausschließlich von Ihrer Versicherung elektronisch über den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) an die Zulassungsstelle übermittelt.


Hinweis:
Persönlich, per Post, Telefon oder E-Mail übermittelte eVB-Nummern können nicht akzeptiert werden – auch nicht handschriftlich notiert oder als Ausdruck.

Unbeabsichtigter Versicherungswechsel – was sollten Sie beachten?

Bereits das Anfordern einer eVB-Nummer bei einer neuen Versicherung kann automatisch eine elektronische Übermittlung auslösen.
Das bedeutet:

  • Das Fahrzeug wird beim KBA mit einem neuen Versicherungsverhältnis registriert.
  • Erfolgt keine Beitragszahlung, wird der Versicherungsschutz nicht wirksam.
  • In diesem Fall wird die Zulassungsstelle automatisch vom Versicherer informiert.

Sie erhalten dann ein Warnschreiben. Bitte reagieren Sie unbedingt und klären Sie die Angelegenheit mit Ihrer Versicherung.
Andernfalls kann es zur Zwangsaußerbetriebsetzung Ihres Fahrzeugs kommen – hierfür haften Sie als Halterin oder Halter.


Löschung oder Verkauf des Fahrzeugs

  • Bei Abmeldung, Verkauf oder Versicherungsende sind Sie verpflichtet, die Zulassungsstelle unverzüglich zu informieren.
  • Ohne gültige eVB wird das Fahrzeug andernfalls ebenfalls zwangsweise außer Betrieb gesetzt.

Kurzzeit-, Saisonkennzeichen und Nutzfahrzeuge

Für Sonderkennzeichen wie:

  • Kurzzeitkennzeichen
  • Saisonkennzeichen
  • Kennzeichen für Nutzfahrzeuge (NFZ)

müssen spezielle eVBs beantragt werden. Diese werden von Ihrer Versicherung zweckgebunden ausgestellt.

Hinweise beim Versicherungswechsel

Was ist bei einem Versicherungswechsel zum Jahresende zu beachten? Die Straßenverkehrsbehörde informiert:

Viele Autofahrer nutzen jetzt wieder die Gelegenheit, zum Jahresende ihre Kfz-Versicherung zu wechseln. Bei der Suche nach einem günstigeren Anbieter, bei der Kündigung und dem Neuabschluss eines Versicherungsvertrages sollten jedoch einige Dinge beachtet werden, damit ein ständiger Versicherungsschutz für das Fahrzeug gewährleistet ist.

Bereits seit dem 01. September 2008 erhält der Fahrzeughalter von seinem Versicherer keine schriftliche Versicherungsbestätigung (Deckungskarte) mehr, wenn er die Kfz-Versicherung für sein Fahrzeug wechseln will, die er früher dann bei der Zulassungsstelle vorlegen musste.
Vielmehr werden die neuen Daten unmittelbar von der Versicherung in das örtliche Fahrzeugregister übermittelt, das damit automatisch aktualisiert wird.
Die Mitteilung über den Versicherungswechsel an den bisherigen Kfz-Versicherer erfolgt ebenfalls auf elektronischem Wege durch die Zulassungsstelle.
Mit der Umstellung auf dieses elektronische Verfahren wird also eine schnellere und kundenfreundlichere Abwicklung bei einem Versicherungswechsel erreicht.

Allerdings birgt dieses neue Verfahren auch eine gewisse Gefahr für den Fahrzeughalter. Einzelne Versicherungen übermitteln nämlich bereits bei einer bloßen Anfrage die Daten an die Zulassungsstelle und setzen damit einen Versicherungswechsel in Gang.
Von diesem Wechsel wird dann nur die bisherige Versicherung, nicht aber der Fahrzeughalter informiert.
Wird dann die anfallende Prämie an die vermeintlich neue Versicherung vom Fahrzeughalter nicht gezahlt, da ein Versicherungswechsel von ihm eigentlich überhaupt nicht gewollt war, erlischt dennoch der Versicherungsschutz bei Versicherung nach ca. vier Wochen.
Der die bisherige Versicherung zuvor bereits über einen Wechsel informiert wurde, ist das Fahrzeug ab diesem Moment überhaupt nicht mehr versichert.

Wenn daher Zweifel darüber bestehen, ob für Ihr Fahrzeug ein beabsichtigter oder unbeabsichtigter Versicherungswechsel stattgefunden hat, können Sie sich gerne mit der Zulassungsstelle in Verbindung setzen, telefonisch unter (0 68 61) 80-302 oder per E-Mail an zulassung@merzig-wadern.de

Seite zurück Nach oben