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Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Erben

Einen besonderen Fall des Waffenbesitzes stellt das Erben von Schusswaffen dar. Sofern Sie aus einem Nachlass Waffen geerbt haben, kann Ihnen eine Waffenbesitzkarte erteilt werden, auch wenn Sie nicht als Sportschütze aktiv sind oder einen Jagdschein besitzen.

Voraussetzungen:

  • 18. Lebensjahr vollendet (§ 2 Abs. 1)
  • Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 5) und persönlichen Eignung (§ 6) 
  • Nachweis des Bedürfnisses als Erbe durch einen Erbschein (§ 8)
  • Blockierung der Waffen durch einen Büchsenmacher 
  • Nachweis der sicheren Aufbewahrung der Waffen (§ 36)

Die gegebenenfalls vorhandene Munition darf mit der Waffenbesitzkarte für Erben nicht besessen werden und muss an einen Berechtigten oder bei der Waffenbehörde abgegeben werden.


Den Online-Antrag finden Sie hier:

Antrag auf Erteilung einer grünen Waffenbesitzkarte infolge eines Erbfalls

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