Anzeige von großen Magazinen und Magazingehäusen
Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss sind seit der Änderung des Waffengesetzes zum 01.09.2020 verboten. Magazine, die sowohl in Lang- als auch in Kurzwaffen passen, gelten als Magazine für Kurzwaffen, es sei denn, der Besitzer verfügt auch über eine dazu passende Langwaffe.
Personen, die die betroffenen Magazine vor dem 13. Juni 2017 erworben haben, dürfen diese behalten, wenn sie den Besitz vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung der Waffenbehörde anzeigen. Für die Anzeige ist das unter den Dokumenten hinterlegte Formular zu verwenden und vor der Einreichung per E-Mail an kob@merzig-wadern.de zu senden.
Für entsprechende Magazine und Magazingehäuse, die am oder nach dem 13.06.2017 erworben wurden, wird das Verbot nicht wirksam, wenn der Besitzer bis zum 01.08.2021 dieses Magazin oder Magazingehäuse bis zu diesem Datum einem Berechtigten überlässt, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 WaffG (Ausnahmeantrag BKA) stellt.