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§§ 71 - 72 SPersVG

§ 71 SPersVG – Allgemeine Aufgaben des Personalrates

Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. a) Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
  2. b) darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Angehörigen der Dienststelle geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Unfallverhütungsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
  3. c) Beschwerden und Anregungen von Angehörigen der Dienststelle und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Leiter der Dienststelle auf eine Erledigung hinzuwirken. Er hat die betreffenden Angehörigen der Dienststelle über den Stand und das Ergebnis der Verhandlung zu informieren,
  4. d) die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen in die Dienststelle zu fördern,
  5. e) mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Wahrung der Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden der Dienststelle eng zusammenzuarbeiten. Er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern,
  6. f) die Eingliederung ausländischer Angehöriger des öffentlichen Dienstes in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Angehörigen der Dienststelle zu fördern,
  7. g) die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken.

§ 72 SPersVG – Allgemeine Beteiligung

(1) Bei Einstellungen sind dem Personalrat auf Verlangen die Unterlagen aller Bewerber vorzulegen; an Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen im Rahmen von Auswahlverfahren kann ein Mitglied des Personalrates teilnehmen.

(2) Bei mündlichen und praktischen Prüfungen, die eine Dienststelle von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes ihres Bereiches abnimmt, ist einem Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrates, das von diesem benannt ist, die Anwesenheit zu gestatten. Bei mündlichen Prüfungen, die an einer anderen Dienststelle abgelegt werden, kann sich der zuständige Personalrat durch den bei dieser Dienststelle gebildeten Personalrat vertreten lassen.

(3) Dem Personalrat sind vorgesehene wesentliche Änderungen der Organisation und der Geschäftsverteilung in der Dienststelle mitzuteilen.

(4) Der Personalrat kann verlangen, dass freie Arbeitsplätze der Dienststelle, die erneut besetzt werden sollen, bekannt gegeben werden.

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