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Ganztägige Förderung und Betreuung im Grundschulalter

Ab dem Schuljahr 2026/2027 wird der gesetzliche Anspruch auf ganztägige Förderung und Betreuung für Kinder im Grundschulalter schrittweise eingeführt. Der Anspruch umfasst eine tägliche Betreuungszeit Ihres Kindes bis zu 8 Stunden (inklusive des Schulunterrichts).

Die ganztägige Förderung und Betreuung kann umgesetzt werden in Tageseinrichtungen sowie in Ganztagsgrundschulen und Förderschulen im Primarbereich mit freiwilligem, gebundenem oder entsprechendem Angebot.

Auch in den Ferien besteht dieser Anspruch. Allerdings können die Länder eine Schließzeit von bis zu vier Wochen regeln.

Der Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung und Betreuung wird schrittweise eingeführt. Zunächst gilt er für Kinder der 1. Klassenstufe, bevor er in den folgenden Jahren auf die weiteren Klassenstufen ausgeweitet wird:

2026/27: Klassenstufe 1

2027/28: Klassenstufe 1 und 2 

2028/29: Klassenstufe 1 bis 3

2029/30: Klassenstufe 1 bis 4


FAQ – Häufig gestellte Fragen

Ab wann gilt der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung?

Der Rechtsanspruch gilt ab dem Schuljahr 2026/2027 zunächst für Kinder der 1. Klassenstufe. In den darauffolgenden Jahren wird der Anspruch schrittweise auf die weiteren Klassenstufen ausgeweitet.

Wer ist für die ganztägige Förderung und Betreuung verantwortlich?

Der Rechtsanspruch richtet sich an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis Merzig-Wadern).

Die konkrete Organisation und Durchführung der Betreuungsangebote erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Schulträgern – Städten und Gemeinden – sowie freien Trägern vor Ort.

Habe ich automatisch einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz?

Kinder im Grundschulalter haben im Rahmen der gesetzlichen Regelungen einen Anspruch auf ganztägige Betreuung.

Der Ausbau der Angebote erfolgt jedoch schrittweise. Daher kann es vor Ort noch Unterschiede im Umfang und in der Ausgestaltung der Betreuungsangebote geben.

Habe ich einen Anspruch auf einen bestimmten Betreuungsplatz?

Der Rechtsanspruch bezieht sich auf ein bedarfsgerechtes ganztägiges Betreuungsangebot.

Ein Anspruch auf einen bestimmten Standort oder einen konkreten Träger besteht in der Regel nicht.

Muss die Betreuung wohnortnah sein?

Grundsätzlich soll die Betreuung in zumutbarer Entfernung zum Wohnort oder zur Schule Ihres Kindes angeboten werden.

Was im Einzelfall als zumutbar gilt, hängt von den konkreten Umständen ab.

Gibt es einen Anspruch auf Ferienbetreuung?

Der Rechtsanspruch umfasst grundsätzlich eine Betreuung von bis zu acht Stunden pro Tag an fünf Werktagen pro Woche. Unterrichtszeiten werden dabei angerechnet. Der Anspruch besteht auch während der Ferien.

Die Länder können jedoch Schließzeiten von bis zu vier Wochen pro Jahr vorsehen.

Bitte informieren Sie sich hierzu direkt bei dem jeweiligen Betreuungsträger an der Schule Ihres Kindes.

Welche Angebote gibt es im Rahmen der ganztägigen Förderung und Betreuung?

Die konkreten Angebote können je nach Standort variieren. In der Regel umfassen sie:

  • Mittagessen
  • pädagogische Betreuung am Nachmittag
  • Unterstützung bei den Hausaufgaben
  • Spiel-, Sport- und Freizeitangebote

Welche Betreuungszeiten umfasst die ganztägige Förderung und Betreuung?

Die konkreten Betreuungszeiten können je nach Standort variieren.

Der Rechtsanspruch beinhaltet eine tägliche Betreuungszeit von bis zu 8 Stunden (inklusive des Schulunterrichts).

Wie melde ich mein Kind an?

Die Anmeldung läuft unverändert über den jeweiligen Betreuungsträger an der Schule Ihres Kindes.

Bitte wenden Sie sich an das Team vor Ort. Dort erhalten Sie Informationen zu:

  • verfügbaren Plätzen
  • Betreuungszeiten
  • Kosten und Anmeldung

Ab wann sollte ich mein Kind anmelden?

Die Anmeldefristen können je nach Kommune und Schule unterschiedlich sein. Bitte informieren Sie sich frühzeitig bei der zuständigen Stelle vor Ort.

Ist die Ganztagsbetreuung kostenlos?

Die Ganztagsbetreuung ist kostenpflichtig.

In welcher Höhe Kosten entstehen, hängt vom jeweiligen Angebot und Träger ab. Bitte informieren Sie sich hierzu direkt bei dem zuständigen Betreuungsträger an der Schule Ihres Kindes.

Was passiert, wenn es nicht genügend Plätze gibt?

Der Landkreis Merzig-Wadern als Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist für die Gewährleistung des Rechtsanspruchs verantwortlich und arbeitet gemeinsam mit den Kommunen und Trägern daran, ausreichend Betreuungsangebote bereitzustellen.

Der Rechtsanspruch wird schrittweise eingeführt. Parallel dazu wird das Angebot an Betreuungsplätzen kontinuierlich erweitert.

Was kann ich tun, wenn ich keinen Betreuungsplatz bekomme?

Wenn Sie keinen Betreuungsplatz erhalten, wenden Sie sich bitte an den Landkreis Merzig-Wadern. Dort wird gemeinsam mit den beteiligten Stellen geprüft, welche Möglichkeiten zur Betreuung bestehen.

Was passiert, wenn sich meine Betreuungsbedarfe ändern?

Bitte wenden Sie sich in diesem Fall frühzeitig an den jeweiligen Betreuungsträger an der Schule Ihres Kindes.

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Für Fragen zur Anmeldung oder zu konkreten Betreuungsangeboten wenden Sie sich bitte direkt an den jeweiligen Betreuungsträger an der Schule Ihres Kindes.

Für allgemeine Fragen zum Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung können Sie sich an das Jugendamt des Landkreises Merzig-Wadern wenden:

Ganztagsbetreuung

Bahnhofstraße 7
66663 Merzig

06861-80-3291
ganztag-schule@merzig-wadern.de

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