Allgemeiner Sozialer Dienst - Bezirkssozialdienst (BSD)
Allgemeine Informationen
Das Aufgabenprofil des BSD ist umfang- und facettenreich: Die Fachkräfte vermitteln in Konfliktsituationen, beraten professionell bei Erziehungsproblemen sowie familienrechtlichen Konflikten. Sie informieren daüber hinaus über weitergehende, passgenaue Hilfen zur Erziehung und leiten diese gegebenenfalls ein oder weisen auf andere Unterstützungsmöglichkeiten hin. Zudem übernehmen sie den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung wahr und ergreifen entprechende Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und die Bedürfnisse aller Beteiligten zu berücksichtigen, sind dabei wichtige Leitlinien der Arbeit. Der BSD ist darüber hinaus präventiv tätig und beteiligt sich an der Entwicklung neuer Hilfe- und Schutzkonzepte sowie der sozialräumlichen Arbeit.
Aufgaben im Einzelnen
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII
Anlass der Aufgabenwahrnehmung des BSD im Kinderschutz ist das staatliche Wächteramt. Dieses besagt, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Schutzpflicht für den jungen Menschen und ein Wächteramt über das elterliche Erziehungsrecht haben. Im Landkreis Merzig-Wadern übernimmt das Kreisjugendamt bzw. der BSD diese hoheitliche Aufgabe. Somit haben die Fachkräfte des BSD eine Garantenstellung inne und sind bei Verdacht oder Hinweis auf eine Kindeswohlgefährdung verpflichtet, die Gefahr für den jungen Menschen einzuschätzen, entsprechend zu agieren und gegebenenfalls abzuwenden.
Beratung in Fragen der Trennung und Scheidung gem. § 17 SGB VIII
Der BSD bietet Beratung in Trennungs- und Scheidungssituationen an. Die Beratung kann sich auf Begrenzung/Beilegung der Konflikte, Aufrechterhaltung des Kontaktes und der Zusammenarbeit der Eltern im Hinblick auf Wohl ihrer Kinder beziehen. Die Eltern können sich auch im Vorfeld eines familiengerichtlichen Verfanrens an den BSD wenden und sich beraten lassen, beispielsweise in Bezug auf die elterliche Peronensorge und das Umgangsrecht.
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge gem. § 18 SGB VIII
Diese Beratung und Unterstützung steht in einem engen inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der zuvor benannten Beratung gem. § 17 SGB VIII. Trotz fachlicher Beratung und/oder gerichtlicher Entscheidungen über Sorgerecht und/oder Umgang ist die Konfliktsituation auf der Paarebene in vielen Fällen nicht verarbeitet und bewältigt. Daher bietet der BSD Beratung in Fragen der Ausübung des Sorgerechts sowie der Gestaltung des Umgangs an.
Hilfen in Gemeinsamen Wohnformen für Mütter, Väter und Kinder gem. § 19 SGB VIII
Der BSD ist Anlaufstelle für Mütter und Väter, wenn es um Informationen und Beratung über betreute Wohnformen für Eltern mit Kindern bis sechs Jahren und Vermittlung von entsprechenden Angeboten geht. Mit dieser Unterstützung sollen Eltern, die sich etwa aufgrund ihres jungen Alters und ihrer Persönlichkeitsentwicklung in einer psychosozialen Notsituation befinden, in ihrer Verselbstständigung und Verantwortungsübernahme gegenüber dem Kind gestärkt werden.
Hilfen zur Erziehung gem. §§ 27 ff SGB VIII
Manche Familien brauchen eine Zeit lang intensivere Hilfe bei der Erziehung. Die Arbeit der Fachkräfte im BSD zielt darauf, die Eltern so zu unterstützen, dass sie mit ihren Kindern und als Familie auf Dauer zurecht kommen. Deshalb wird im Einzelfall eine geeignete Hilfe vermittelt, vielleicht eine Erziehungsberatung, eine Sozialpädagogische Familienhilfe oder eine unmittelbare Hilfe für das Kind oder den Jugendlichen. Im Falle, dass ein weiteres Zusammenleben mit der Familie nicht möglich ist, sucht das Jugendamt unter Beteiligung der Familie eine geeignete Pflegefamilie für das Kind oder vermittelt es in eine Jugendhilfeeinrichtung. Je nach Familiensituation und Vereinbarung mit den Eltern und Kindern kann die Unterbringung vorübergehend oder auf Dauer erfolgen.
Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. § 35 a SGB VIII
Die Aufgabe der Eingliederungshilfen liegt darin, eine drohende seelische Behinderung zu verhüten, deren Folgen zu beseitigen oder zu lindern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Insbesondere soll den betroffenen jungen Menschen durch die Eingliederungshilfe die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft erleichtert und ermöglicht werden.
Hilfen für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII
Die Hilfe für junge Volljährige soll jungen Erwachsenen helfen, ihr Leben eigenverantwortlich und selbstbestimmt zu führen. Als Hilfe für junge Volljährige sind alle Hilfen zur Erziehung möglich, sofern diese für junge Erwachsene geeignet sind.
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gem. § 42 SGB VIII
Die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen sichert die vorläufige Unterbringung eines Kindes bzw. eines Jugendlichen in einer Einrichtung der Jugendhilfe oder bei einer geeigneten Person (z.B. einer verwandten Person) und ist als Krisenintervention angelegt. Voraussetzung ist der Wunsch des Kindes bzw. des Jugendlichen oder eine dringende Gefahr für sein Wohl, bei der der staatliche Schutzauftrag zur Geltung kommt.
Mitwirkung in Verfahren vor dem Vormundschafts- und dem Familiengericht gem. § 50 SGB VIII
Das Jugendamt hat die gesetzliche Aufgabe, in Verfahren vor den Familiengerichten mitzuwirken. Insbesondere bei allen Maßnahmen, die die elterliche Sorge betreffen. Der Blick des Jugendamts richtet sich bei der Mitwirkung vor allem auf den Hilfe- und Entwicklungsprozess während und nach dem gerichtlichen Verfahren. Das Jugendamt hat die Aufgabe, das Gericht über angebotene bzw. erbrachte Leistungen zu unterrichten, erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes bzw. Jugendlichen einzubringen und auf weitere Hilfemöglichkeiten hinzuweisen.
Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) in Verbindung mit §§ 1355, 1616 ff BGB
Die Namensänderungsbehörde führt auf Antrag, zur Beseitigung von Unzuträglichkeiten, im Einzelfall Änderung des Namens durch Verwaltungsakt nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG). Der BSD unterstützt die Namensänderungsbehörde durch Erstellung einer psychosozialen Stellungnahme, damit eine beantragte Namensänderung am Kindeswohl orientiert erfolgt.