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Kindergarten

Allgemeine Informationen zur Kindertageseinrichtung Kindergarten

Den Kindergarten besuchen Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Eintritt in die Schule. Zudem besteht ein rechtlicher Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung. Der Rechtsanspruch bezieht sich anders als bei der Kinderkrippe lediglich auf einen Regelplatz.

Der Regelplatz eines Kindergartens bezieht sich auf seine Öffnungszeiten. Die Regelzeit ist die Zeit mit den klassischen Öffnungszeiten am Vormittag und am Nachmittag. Alternativ werden Eltern eine 6-Stunden Betreuung von 7.00 bis 13.00 Uhr bzw. von 8.00 bis 14.00 Uhr angeboten.

Aufgrund der Tatsache, dass viele Kinder, die bereits eine Kinderkrippe besucht haben, auch im Kindergartenalter die Ganztagsbetreuung benötigen und weil ihre Eltern ganztags berufstätig sind, steigt die Nachfrage nach Ganztagsplätzen der stetig an. Träger der Kindertageseinrichtungen sind bemüht, den Bedarf der jungen Familien entgegen zu kommen.

Kindergärten haben neben dem Betreuungsauftrag einen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Sie ergänzen und unterstützen die Erziehung des Kindes in der Familie und fördern seine Gesamtentwicklung durch Erziehungs- und Bildungsangebote.
Die Kinder werden durch diese Förderung auch auf den Übergang in die Grundschule, welche in vielen Fällen mit dem Kindergarten kooperiert, vorbereitet.

In einem Kindergarten, heutzutage durch die geweiteten Öffnungszeiten oft Kindertageseinrichtung genannt, arbeiten Sozialpädagogen/innen und Erzieher/Innen. Zudem können auch Kinderpfleger/innen eingesetzt werden.
In einer Gruppe, die in aller Regel aus 25 Kindern besteht, muss ein Personalschlüssel von 1,5 Fachkräften vorgehalten werden.

Eltern mit geringem Einkommen, deren Kinder eine Kindertageseinrichtung besuchen, können einen Antrag auf Übernahme des Elternbeitrages durch das Kreisjugendamt stellen. Daneben können auch die Kosten für eine warme Mittagsverpflegung ganz oder teilweise vom Kreisjugendamt übernommen werden.

Im Zuge der Neugestaltung der SGB II Gesetzgebung können Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter Vorliegen verschiedener Voraussetzungen Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen.

Im Folgenden finden Sie Adressen der Kindergärten im Landkreis mit Öffnungszeiten und Elternbeiträgen:


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