Landkreis Merzig-Wadern
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Jagdschein
§ 15 Bundesjagdgesetz
(1) Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.
(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt.
...
(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.
(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat.
Antrag auf Erteilung einesJahresjagdschein, Drei-Jahresjagdschein, Ausländer-Jahresjagdschein, Tagesjagdschein, Jugendjagdschein oder Falkner-Jagdschein
erforderliche Antragsunterlagen:
Neuerteilung: Prüfungszeugnis, Personalausweis, 2 Passbilder, Jagdhaftpflichtversicherung;
Hinweis: Setzen Sie sich nach bestandener Jagdscheinprüfung telefonisch oder per E-mail direkt mit der Unteren Jagdbehörde in Verbindung und beantragen einen Auszug aus dem Bundeszentralregister. Dieser muss nämlich vor Erteilung eines neuen Jagdscheines vorliegen.
Verlängerung: Jagdscheinheft, Personalausweis, Jagd-Haftpflichtversicherung;
Ausländer-Jagdschein: gültiger nationaler Jagdschein, Jagd-Haftpflichtversicherung, Ausl. Prüfungszeugnis in deutscher Übersetzung, Ausweis, 2 Passbilder, Strafregisterauszug, Nachweis der Jagdgelegenheit im Landkreis Merzig-Wadern;
Formulare:
Jagdschein-Antrag
Ausländerjagdschein-Antrag
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