Sprungziele
Seiteninhalt vorlesen
Seiteninhalt

Kurzzeitkennzeichen

Ein Kurzzeitkennzeichen wird für ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug zum Zwecke der Probe- oder Überführungsfahrt ausgestellt.  Die Kurzzeit-Kennzeichen werden nur an EU-Einwohner ausgegeben und längstens für 5 Tage zugeteilt. Es ist nicht möglich, den Beginn der Geltungsdauer vorzudatieren. Bitte berücksichtigen Sie dies, insbesondere bei Ihrer Antragstellung vor einem Wochenende oder Feiertagen.

Zuständigkeit:
Zuständig ist die Wohnsitzzulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsbehörde. Der Standort ist anhand eines Kaufvertrages oder einer Rechnung glaubhaft zu machen.

Für die Zuteilung müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate) 
  • Bei Firmen: Handelsregisterauszug nebst Personalausweis des Geschäftsführers 
  • Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister sowie Personalausweis der verantwortlichen Person 
  • bei Erledigung durch Dritte (zusätzlich zu den o.g. Unterlagen): Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person 
  • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Personalausweis des Minderjährigen, Ausweise beider Elternteile sowie schriftliche Einwilligungserklärung beider Elternteile. Bitte beachten Sie unsere weiteren Hinweise. 
  • eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen) 
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU) für die Geltungsdauer des Kurzzeitkennzeichens. Bei abgelaufener Hauptuntersuchung (HU), ist die Fahrt zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück erlaubt (wird im Kurzzeit-Fahrzeugschein vermerkt). 
  • Nachweise der Fahrzeugdaten (Fahrzeugklasse, Aufbauart und Fahrzeugidentnummer) anhand der Fahrzeugpapiere. Nur wenn Original-Fahrzeugdokumenten nicht verfügbar sind, werden Kopien anerkannt. 
  • Kaufvertrag oder Rechnung, sofern der Landkreis Merzig-Wadern nicht Ihre Wohnsitzzulassungsbehörde ist, das Fahrzeug aber derzeit seinen Standort im Kreis hat.

Antrag für ein Kurzkennzeichen  (Stand Jan. 2019)


Antragsteller ohne Wohnsitz im Inland haben einen Empfangsbevollmächtigten mit
Wohnsitz im Inland zu benennen.

Erteilung Empfangsvollmacht Fahrzeugzulassungsverordnung (Stand 2018) 











 

 

 

 

Seite zurück Nach oben