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Namensänderung gemäß §§ 1617 BGB
Die Namensänderungsbehörde nimmt auf Antrag, zur Beseitigung von Unzuträglichkeiten, im Einzelfall Änderung des Namens durch den Verwaltungsakt nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG).
Der Bezirkssozialdienst (BSD) unterstützt die Namensänderungsbehörde durch Erstellung einer psychosozialen Stellungnahme, damit eine beantragte Namensänderung am Kindeswohl orientiert erfolgt.