Richtlinien des Corona-Hilfsfonds "Tourismus"
§ 1 Zuwendungszweck
(1) Die SARS-CoV-2-Pandemie sowie die damit einhergehenden Maßnahmen zur Eindämmung des Virus haben das gesellschaftliche Leben massiv beeinflusst und eingeschränkt.
(2) Mit dem vorliegenden Hilfsfonds sollen durch die Corona-Pandemie in Existenznot geratene Vereine mit einem für den Landkreis Merzig-Wadern touristisch relevanten Vereinszweck finanziell unterstützt werden, um deren Existenz nachhaltig zu sichern.
§ 2 Rechtsanspruch
Der Zuschuss ist eine freiwillige Leistung, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Er wird aufgrund pflichtgemäßen Ermessens durch den Landkreis Merzig-Wadern im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel 2022 bewilligt.
§ 3 Gegenstand und Zweckbestimmung des Zuschusses
(1) Gegenstand der finanziellen Zuwendung ist ein einmaliger Zuschuss.
(2) Die Zuwendung soll gemeinnützige Vereine mit einem touristisch relevanten Vereinszweck unterstützen, die durch die Corona-Pandemie finanziell in Not geraten sind.
§ 4 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Vereine mit Sitz im Landkreis Merzig-Wadern in deren Satzung die Förderung des Tourismus festgeschrieben bzw. deren Arbeit überwiegend auf die Steigerung der touristischen Attraktivität des Landkreises ausgerichtet ist. Förderberechtigte Vereine müssen zudem in das Vereinsregister eingetragen sein und einen gemeinnützigen Zweck im Sinne des § 52 der Abgabenordnung verfolgen.
§ 5 Voraussetzungen der Zuwendung
(1) Die nach § 4 antragsberechtigten Vereine erhalten einen einmaligen Zuschuss, soweit sie den Antrag mit dem vorgesehenen Antragsformular in der in § 7 vorgesehenen Form gestellt haben. Die Regelungen der §§ 2 und 4 bleiben unberührt.
(2) Der Antrag ist bis spätestens 30. Juni 2022 bei dem Landkreis Merzig-Wadern zu stellen.
§ 6 Art und Umfang und Höhe der Zuwendung
(1) Die Unterstützungszahlung erfolgt im Rahmen eines einmaligen Zuschusses in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung.
(2) Die Höhe des jeweiligen Zuschusses ergibt sich aus dem aufgrund der Corona-Pandemie (2020, 2021) entstandenen Defizit des jeweiligen Vereins. Hierbei finden jedoch auch die dem Verein zur Verfügung stehenden Rücklagen Berücksichtigung. Ausnahmsweise kann ein Zuschuss auch dann gewährt werden, wenn die Mindereinnahmen aus den beiden Jahren so groß sind, dass keine ausreichenden Mittel zur Weiterführung der bisherigen Aktivitäten bzw. geplanter und notwendiger Maßnahmen (z.B. Ersatzbeschaffung, Instandhaltung) mehr vorhanden sind. Der jeweilige Zuschuss beträgt jedoch höchstens 7.000 €.
(3) Jeder Verein, der nach § 4 antragsberechtigt ist und den Antrag bis spätestens 30. Juni 2022 stellt, wird berücksichtigt. Sollten die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel 2022 hierdurch überschritten werden, erfolgt eine prozentuale Berechnung der Zuschüsse im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die in Abs. 2 genannte Höchstgrenze bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Verfahren, prüffähige Unterlagen
(1) Der Antrag auf einen Zuschuss ist ausschließlich unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars vom jeweiligen Verein per Mail an beteiligungen@merzig-wadern.de zu richten.
(2) Zusätzlich zum Antragsformular muss der Antrag eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben aus den Jahren 2018 bis 2021 sowie den Jahresabschluss 2021 inklusive aller Kontostände zum 31.12.2021 enthalten. Zudem soll eine Übersicht der Besucherzahlen von 2018 bis 2021 eingereicht werden. Hierbei soll möglichst unterschieden werden zwischen eintrittspflichtigen und nicht eintrittspflichtigen Besucherzahlen.
Die Satzung des Vereins ist ebenfalls beizufügen.
(3) Die Vereine sind verpflichtet, im Bedarfsfall dem Landkreis Merzig-Wadern zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags weitere erforderliche Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4) Nach pflichtgemäßer Prüfung des Antrags und Beschlussfassung des Kreisausschusses des Landkreises erfolgt die Auszahlung des Zuschusses durch den Landkreis Merzig-Wadern an den Verein.
§ 8 Auskunftspflicht, Prüfung
Der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit der Annahme der Leistung damit einverstanden, dass das Kreisrechnungsprüfungsamt jederzeit eine Prüfung auf die zweckgerichtete Verwendung der Leistung vornehmen kann. Dem Kreisrechnungsprüfungsamt sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Alle diesbezüglich relevanten Unterlagen müssen fünf Jahre ab Bewilligung der Zuwendung aufbewahrt werden.
§ 9 Datenschutzerklärung
Es wird darauf hingewiesen, dass die sich aus den Antragsunterlagen ergebenden Daten durch den Landkreis Merzig-Wadern verarbeitet werden. Ergänzend wird auf die allgemeinen Datenschutzbestimmungen hingewiesen.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Richtlinie tritt zum 1. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Die Landrätin für den Landkreis Merzig-Wadern
Daniela Schlegel-Friedrich