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Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum

Wann ist eine Erlaubnis nach der StVO für eine Veranstaltung erforderlich?
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist dann der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch.

Hinweis zur Erlaubnispflicht von Radsport- sowie Lauf- und Wanderveranstaltungen:

Die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Merzig-Wadern weist darauf hin, dass radsportliche Veranstaltungen (keine Radrennen) erst ab einer Teilnehmerzahl über 100 Personen und Lauf- oder Wanderveranstaltungen erst ab einer Teilnehmerzahl über 500 Personen erlaubnispflichtig (nach dem Straßenverkehrsrecht) sind. Wenn allerdings Bundes- oder Landesstraßen Teil der Streckenführung sind bzw. überquert werden, dann ist auch schon bei geringerer Teilnehmerzahl eine Erlaubnis erforderlich.

Allerdings müssen auch bei erlaubnisfreien Veranstaltungen im Vorfeld die jeweils aktuell gültigen „Corona-Auflagen“ mit allen von der Strecke betroffenen Gemeinden/Städten abgeklärt werden.

Antragsverfahren:
Die Genehmigung ist mit dem Antragsformular zu beantragen.

Die neben dem Antragsformular erforderlichen Unterlagen variieren je nach Art der Veranstaltung. Sie können bei dem in Antrag angegebenen Ansprechpartner erfragt werden.

Bearbeitungsdauer:
Der Antrag auf Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO ist rechtzeitig vor der Veranstaltung zu stellen.

Bei Veranstaltungen in der freien Landschaft, bei denen nach Art und Größe mit mehr als geringfügigen Störungen des Naturhaushalts zu rechnen ist, muss der Antrag mindestens zwei Monate vor der Veranstaltung gestellt werden, da nach § 12 Abs. 1 Saarl. Naturschutzgesetz (SNG) die Naturschutzbehörde mindestens zwei Monate vor der Veranstaltung beteiligt werden muss.

Zuständigkeit:
Die Erlaubnis für eine Veranstaltung erteilt die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises, in dem die Veranstaltung beginnt. Erstreckt sich die Veranstaltung über mehrere Bundesländer und beginnt im Saarland, erteilt der Landesbetrieb für Straßenbau die Erlaubnis. Beginnt die Veranstaltung im Ausland, ist die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises zuständig, in dessen Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt.

Antrag gemäß § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auf Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund (Juni 2021)

Bestätigung der Versicherungsgesellschaft zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde über den Haftpflichtversicherungsschutz für eine Veranstaltung

Veranstaltererklärung

Erläuterungen zu der Veranstaltererklärung

Merkblatt zur Durchführung von Fastnachtsumzügen

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