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Personenbeförderungsrecht

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Gehöferschaften

Regelungen zu Waldgehöferschaften finden sich Gehöferschaftsgesetz vom 20. November 1956, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393).

Das Gehöferschaftsgesetz regelt unter anderem:

  • Rechte und Pflichten der Mitglieder (§ 2)
  • Rechtsfähigkeit (§ 3)
  • Organe (§ 4)
  • Zuständigkeit, Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung (§§ 5-7)
  • Wahl, Einberufung, Beschlussfassung sowie Befugnisse des Vorstandes (§§ 8-9)
  • Regelungen zur Satzung (§ 10)

Für jede Waldgemeinschaft ist eine Satzung zu erlassen, die der Genehmigung der Forstbehörde bedarf (§ 10 Abs. 1 Gehöferschaftsgesetz).

Nach § 5 Abs. 3 Gehöferschaftsgesetz bedarf die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und dinglichen Rechten der Genehmigung des Landkreises. Zuständig hierfür ist im Landkreis Merzig-Wadern die Untere Bauaufsichtsbehörde.

 

 

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