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Gurtanlege- und Helmtragepflicht (Befreiung)

Ausnahmen, Befreiung:
(Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Ziffer 5 b StVO (Helm- und Gurtpflicht) ist § 21 a StVO)

Informationen:
Von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte können Personen befreit werden, wenn

  • das Anlegen des Gurtes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder
  • die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.

Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Die oben genannten Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In der ärztlichen Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss. Die Diagnose muss aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen.

Bei Personen, die eine Ausnahmegenehmigung von der Gurtanlegepflicht wegen einer Körpergröße von weniger als 150 cm beantragen, wird keine ärztliche Bescheinigung benötigt. Hier reicht eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses aus.

Die Ausnahmegenehmigungen werden von der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Merzig-Wadern, Bahnhofstraße 44 stets widerruflich und befristet erteilt.
Soweit aus der ärztlichen Bescheinigung keine geringere Dauer hervorgeht, wird die Ausnahmegenehmigung in der Regel auf ein Jahr befristet. Wenn vom Arzt ein nichtbesserungsfähiger Dauerzustand attestiert wird, kann die Ausnahmegenehmigung unbefristet erteilt werden.
Bitte bringen Sie bei Antragstellung ggf. ein ärztliches Attest mit oder lassen Sie den Antrag von Ihrem Arzt bestätigen.

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (März 2019)











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