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Lotterien | Ausspielungen

Das Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielwesens wurde am 20. Juni 2012 vom Landtag des Saarlandes verabschiedet und ist am 1. Juli 2012 in Kraft getreten.

Dieses Gesetz gibt den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken und der Landeshauptstadt die Möglichkeit,, eine allgemeine Erlaubnis für kleinere Lotterien und Ausspielungen zu erlassen. Der Landkreis Merzig-Wadern hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und am 21.09.2012 eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen.

Veranstalter, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) erfüllen (insbesondere rechtsfähige, anerkannte gemeinnützige, mildtätige oder karitative Vereine), juristische Personen des öffentlichen Rechts, gewerkschaftliche Organisationen, Organisationen von politischen Parteien und Kirchgemeinden der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften in ihrem üblichen Wirkungsgebiet, dürfen unter Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen im Landkreis Merzig-Wadern Kleine Lotterien und Ausspielungen veranstalten.

Die Erlaubnis wird beschränkt auf Lotterien und Ausspielungen, deren Spielplan folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Die Veranstaltung von Lotterien (Verlosung von Geldgewinnen) und Ausspielungen (Verlosung von Sachgewinnen oder anderen geldwerten Vorteilen) darf nicht über das Gebiet des Landkreises Merzig-Wadern hinaus durchgeführt werden.
2. Der Losverkauf darf die Dauer von einem Monat nicht überschreiten.
3. Die Summe der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Entgelte darf den Betrag von 10.000 Euro nicht übersteigen.
4. Der Reinertrag muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt werden.
5. Der Reinertrag und die Gewinnsumme müssen jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen.

Die weiteren Nebenbestimmungen können Sie dem Vordruck für die Anzeige der Lotterie und Ausspielung entnehmen.

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