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Gewerbeerlaubnis nach § 34h GewO

Honorar-Finanzanlagenberater bzw. Honorar-Finanzanlagenberaterinnen sind Dienstleister und beraten Anleger über Anlageprodukte des Finanzmarktes. Sie arbeitet selbständig auf Honorarbasis für den Kunden und dürfen nicht wie Finanzanlagenvermittler tätig werden und auch keine Provisionen von Dritte annehmen. Sie unterliegt dem Honoraranlageberatungsgesetz (HAnlBG). Werde sie für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig, sind die §§ 36 c und 36 d Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) von besonderem Interesse. Jedoch werden auch nach den Bestimmungen des WpHG die Honorar-Finanzanlageberater nach verschiedenen Kriterien geprüft und in ein Register der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingetragen.

Wer benötigt eine behördliche Erlaubnis?

Wer als Honorat-Finanzanlagenberater/in auf der Grundlage des Honoraranlagenberatungsgesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes gewerblich über Finanzanlagen beraten will, braucht eine Erlaubnis nach § 34h GewO und hat sich in das Vermittlerregister der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes eintragen zu lassen. Honorar-Finanzanlagenberater dürfen kein Gewerbe als Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) ausüben.

Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis?

Der Grundsatz der Gewerbefreiheit gebietet, dass grundsätzlich jeder auf Antrag die Erlaubnis nach § 34h GewO bekommen kann. Umgekehrt sieht das Gesetz auch vor, dass die Erlaubnis von der Behörde (Erlaubnisbehörde) zu versagen ist, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin (natürliche oder juristische Person) nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Zur sachgerechten gewerblichen Ausübung der Honorar-Finanzanlagenberatung wird nach der Finanzanlagenvermittlungsverordnung ein Sachkundenachweis und/oder entsprechende anerkannte Berufs- oder Studienqualifikationen mit Berufserfahrung sowie eine Berufshaftpflichtversicherungsbestätigung verlangt.

Welchen Inhalt hat die Erlaubnis?

Die Erlaubnis enthält Angaben über den Erlaubnisinhaber und die erlaubten gewerblichen Tätigkeiten, die nach § 34h GewO ausgeübt wurden dürfen. In der Erlaubnis sind auch Gebühren, Auflagen und Hinweise aufgeführt. Die Erlaubnis ist persönlich und nicht übertragbar.

Dies führt dazu, dass die Erlaubnis
a) mit dem Tod des Erlaubnisinhabers erlischt.
b) mit der Betriebsaufgabe bzw. dem Wegfall der juristischen Person erlischt.
c) mit dem Verzicht des Erlaubnisinhabers erlischt.

Die Erlaubnis hat keine zeitliche Beschränkung und ist nicht raum- oder ortsgebunden. Deshalb ist sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland gültig.

Wie erfolgt die Antragsstellung?

Den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34h GewO können Sie direkt beim Landkreis Merzig-Wadern (Erlaubnisbehörde) oder über ihre Wohnsitzgemeinde (Gewerbeamt) stellen, in der sich der Wohn-, Geschäfts- bzw. Betriebssitz befindet bzw. befinden wird. Die Gemeinde leitet den Antrag mit allen Unterlagen an die Erlaubnisbehörde zur Bearbeitung und Entscheidung weiter, von wo Sie auch weitere Auskünfte und Informationen erhalten.

Nachfolgende Produkte im Sinne des § 34f Abs. 1 GewO können beantragt werden:
Nummer 1: Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagengesetzbuch (KAGB) vertrieben werden dürfen.

Nummer 2: Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagengesetzbuch (KAGB) vertrieben werden dürfen.

Nummer 3: Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAG).

Welche Antragsunterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis (natürliche bzw. juristische Person)
  • Führungszeugnis (bei Gemeinde beantragen)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei Gemeinde beantragen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes der Gemeinde des Wohn- bzw. Betriebssitzes
  •  bei Firmen zusätzlich ein Auszug aus dem Handelsregister und eine Kopie des notariellen Gesellschaftervertrages / Geschäftsführervertrages
  • Sachkundenachweis
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung

Die Unterlagen sollen nicht älter als drei Monate sein.

Gebühren

Die Gebühren liegen derzeit zwischen 700 Euro und 1.200 Euro und setzen sich zusammen aus der Grundgebühr und der Produktgebühr. Die Grundgebühr beträgt 500 Euro bei Personen und 600 Euro bei Firmen.

Die Höhe der Gebühren pro Produkt beträgt 200 Euro. Die Gesamtgebühr richtet sich nach dem Umfang der beantragten und erteilten Erlaubnis. Die Gebühr ist bei Abholung der Erlaubnis fällig und wird im Landratsamt in Bar oder per Bankkarte am Kassenautomat der Kfz-Zulassungsstelle bezahlt. Hierzu werden Sie gesondert angeschrieben.

Prüfpflicht nach der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)

Prüfpflichtig nach § 24 Absatz 1 FinVermV sind alle Gewerbetreibende, die Inhaber einer Erlaubnis nach § 34h Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) sind und gewerbsmäßig Anlagenberatung oder die Vermittlung von Finanz- oder Vermögensanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummern 1, 2 u. 3 GewO betreiben oder den Nachweis des Abschlusses solcher Verträge führen. Der Honorar-Finanzanlagenberater bzw. die Honorar-Finanzanlagenberaterin haben auf ihre Kosten die Geschäftsunterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen und einen Prüfbericht erstellen zu lassen. Der Prüfbericht ist der Erlaubnisbehörde bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres vorzulegen.

Hat der Honorar-Finanzanlagenberater bzw. die Honorar-Finanzanlagenberaterin im abgelaufenen Geschäftsjahr kein Gewerbe im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 GewO ausgeübt, so hat er/sie bis zum 31. Dezember des Folgejahres eine formlose Negativerklärung abzugeben. Auf jedem Fall ist jährlich ein Prüfbericht oder eine Negativerklärung fristgerecht vorzulegen.

Rechtsgrundlagen

  • Gewerbeordnung (GewO)
  • Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
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