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Festsetzung eines Jahr- oder Spezialmarktes

Im Mittelalter fanden Märkte an Kreuzungen wichtigen Handelsrouten oder in begünstigten Dörfern statt, auf denen Kaufleute, Handwerker und Gaukler ihre Waren und Künste anboten. Ein weiterer Anlass für den damaligen Markt waren kirchliche Feste und Wallfahrten, die durch diese Orte führten. Die mittelalterlichen Märkte durften erst nach dem Gottesdienst beginnen und erhielten deshalb die königliche Bezeichnung „Messe“ und wurden mit Privilegien geschützt. Das Marktrecht wurde vom Vogt des Königs, Herzog, Graf oder Bischof ausgeübt. Später wurde aus dem Marktrechst das Stadtrecht und der Rat der Stadt übte dieses aus.

Auch heute ist der Markt in erster Linie ein Gewerbe, auf dem bestimmte Waren oder Waren aller Art angeboten werden können und anstelle des Stadtrechts ist die Gewerbeordnung getreten, um den Marktfrieden zu regeln. Nach der Verordnung über Zuständigkeiten zur Durchführung der Gewerbeordnung des Saarlandes (GewOZVO) ist der Landkreis Merzig-Wadern für die Festsetzung von Jahr- und Spezialmärkten (z.B. Antik-, Trödel-, Floh-, Bauern-, Sammler-, Weihnachtsmärkte) zuständig und die Städte und Gemeinden sind für die Genehmigung aller anderen Märkte (z.B. Wochenmärkte, Großmärkte, Volksfeste) verantwortlich. Diese Festsetzungen bzw. Genehmigungen beinhalten auch Marktprivilegien. Nähre Informationen hierzu finden Sie auf den unter aufgeführten Informationen.

Jahr- oder Spezialmärkte (z.B. Floh-, Trödel-, Antik-, Sammler, Bauern-, Mittelalter-, Edelstein-, Steingut-, Oster-, Sommer-, Herbst-, Advents- oder Weihnachtsmärkte, Pferde- oder Viehmärkte, Esoterik- oder Gesundheitsevents, Modell- oder Briefmarkenbörsen etc.) werden nur auf Antrag festgesetzt, wenn sie die in der Gewerbeordnung sowie den dazugehörigen Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Auf einem Spezial- oder Jahrmarkt müssen eine „Vielzahl von Anbietern“, jedoch mindestens zwölf gewerbetreibende Anbieter, vertreten sein.

Der Veranstalter hat dem Antrag verschiedene Unterlagen beizufügen, die für jeden Jahr- bzw. Spezialmarkt gleich und im Antragsvordruck aufgeführt sind. Der Antrag sollte mindestens zwei Monate vor Beginn des Marktes beim Landkreis Merzig-Wadern eingereicht werden.

Findet der Markt an einem Sonn- oder Feiertag statt, muss der Veranstalter hierfür eine Ausnahmegenehmigung nach dem saarländischen Sonn- und Feiertagsgesetz bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung einholen. Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich auf alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen und dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen. An den sogenannten „stillen Feiertagen“ (Karfreitag, Allerheiligen, Totensonntag, Volkstrauertag, Allerseelen, Heiligabend, Weihnachtsfeiertage) wird eine Ausnahmegenehmigung für Veranstaltungen im Sinne des § 68 GewO grundsätzlich nicht erteilt. Das Vorliegen der Ausnahmegenehmigung zählt zu den Festsetzungsbedingungen. Erst nach Vorliegen aller Voraussetzungen und Unterlagen kann der beantragte Markt festgesetzt werden. Märkte ohne Festsetzung nach § 69 GewO dürfen zu den gesetzlichen Öffnungszeiten nach dem Ladenöffnungsgesetz (LÖG) nur an Werktagen bis 20:00 Uhr (nicht an Sonn- und Feiertagen) stattfinden.

Gewerbliche Dienstleistungen sind nicht Gegenstand eines Jahr- oder Spezialmarktes. Höherwertige Neuwaren oder verbotene Waren (z.B. Waffen, Kriegsspielzeug, nationalsozialistisches Militaria, unsittliche und gewaltverherrlichende Produkte etc.) dürfen grundsätzlich nicht auf solchen Märkten angeboten oder verkauft werden. Auf einem Floh-, Trödel-, Antik- oder Sammlermarkt dürfen beispielsweise nur Gebrauchtwaren, also alte, gebrauchte oder abgenutzte Gegenstände, aber auch wertlose oder gering geschätzte Neuwaren, angeboten werden. Außerdem dürfen die Märkte nicht ganz oder teilweise in Räumen eines Ladengeschäftes abgehalten werden.

Ein Privatmarkt, auf denen gewerbetreibende Händler/Anbieter zugelassen oder nicht zugelassen sind, ist kein privilegierter Markt im Sinne des § 68 GewO und darf grundsätzlich nicht außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. Teilnehmende gewerbliche Händler/Anbieter müssen ihre Reisegewerbekarte mit sich führen. Ein solcher Markt ist beim Ordnungsamt der Gemeinde nach der Gewerbeordnung anzuzeigen und gegebenenfalls eine Ausschankgenehmigung nach dem Gaststättengesetz zu beantragen. Falls der öffentliche Verkehrsraum durch diesen Markt über das normale Maß hinaus beansprucht werden könnte, ist bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises eine Ausnahmegenehmigung nach § 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) mit Vorlage einer Veranstaltererklärung und einem Haftpflichtversicherungsnachweis zu beantragen. Dagegen darf ein nicht regelmäßiger privater Garagenflohmarkt auf Privatgrund ohne Neuwarenverkauf auch an Sonntagen (nicht an Feiertagen) geduldet werden und braucht nicht beim Gewerbeamt angezeigt werden, sofern keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen. Es wird empfohlen den Garagenflohmarkt beim Ordnungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung wegen beispielsweise möglicher Verkehrsbeeinträchtigungen anzukündigen. Der gewerbliche Verkauf von Getränken und Lebensmittel auch zum sofortigen Verzehr ist auf dem Garagenflohmarkt nicht erlaubt.

Rechtsgrundlagen

  • Gewerbeordnung (GewO)
  • Ladenöffnungsgesetz (LÖG)
  • Sonn- und Feiertagsgesetz (SFG)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Titels IV der Gewerbeordnung (MarktgewVwV)

Antrag

Antrag auf Festsetzung eines Marktes

Informationen finden Sie hier


(Die Informationen sind nicht abschließend und ohne Gewähr auf Vollständigkeit)

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