Sprungziele
Seiteninhalt vorlesen
Seiteninhalt

Gewerberecht

In der Europäischen Union (EU) gilt die Gewerbefreiheit. Die europäische Dienstleistungsrichtlinie (EU-DLRL) wurde in die Gewerbeordnung eingearbeitet und somit in nationales Recht umgesetzt.

Die Gewerbeordnung (GewO) regelt alle gewerblichen Aktivitäten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und dient auch dem Verbraucherschutz. Unter Gewerbsmäßigkeit ist jede selbstständige Tätigkeit oder Handeln zu verstehen, die auf eine gewisse Dauer (mehr als 3 Monate im Jahr) mit der Erzielung eines Gewinns durch Abwicklung einer Vielzahl von Geschäften (mehr als 2 Geschäftsvorfälle im Jahr) ausgerichtet ist und aufgrund dessen die Absicht des Gewerbetreibenden nach außen erkennbar ist.

Da jeder Deutsche und EU-Bürger auf Antrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Gewerbeerlaubnis bekommen kann, sieht die Gewerbeordnung im Umkehrschluss auch vor, dass die Erteilung der Erlaubnis von der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde) versagt werden kann, wenn der Antragsteller nicht die für das Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und/oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Gerade für Gewerbe die enge Berührungspunkte zur Kriminalität haben können, bestimmt die Gewerbeordnung die schuldhafte Verletzung gewerblicher Pflichten entweder als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit.


Auf die Pflicht zur Anzeige von gewerblichen Tätigkeiten und Leistungen bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung wird hingewiesen.

Weitere Informationen zur Beantragung von Märkten oder Gewerbeerlaubnissen erhalten Sie auf den nachfolgenden Seiten oder auf der Internetseite der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes.

Der Landkreis Merzig-Wadern ist für folgende Gewerbeaufgaben zuständig:

  • Festsetzung von Spezial- und Jahrmärkten nach § 69 GewO
  • Erteilung der Erlaubnis nach § 34c GewO für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger (Bauherr) und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter
  • Erteilung der Erlaubnis nach § 34f GewO für Finanzanlagenvermittler
  • Erteilung der Erlaubnis nach § 34h GewO für Honorar-Finanzanlagenberater
  • Erteilung der Erlaubnis nach § 34i GewO für Immobiliardarlehensvermittler


Für alle anderen gewerblichen Aufgaben sind laut Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung die Städte und Gemeinden oder das Wirtschaftsministerium zuständig.

Beim Gewerbeamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde können gewerbliche Tätigkeiten und Leistungen angemeldet, umgemeldet oder abgemeldet werden. Welche Gemeindeverwaltung für Sie zuständig ist, hängt vom Wohn-, Geschäfts-oder Betriebssitz ab.

Gewerbeaufsichtsamt für das Saarland ist das


Weitere Auskünfte zum Gewerberecht erhalten Sie auch bei der


Industrie- und Handelskammer des Saarlandes
Telefon: 0681/9520-0
Email: info@saarland.ihk.de
Internet: www.saarland.ihk.de

Handwerkskammer des Saarlandes
Telefon: 0681/5809-0;
Email: info@kwk-saarland.de
Internet: www.hwk-saarland.de

Seite zurück Nach oben