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Die Kulturstiftung für den Landkreis Merzig-Wadern

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Die Kulturstiftung für den Landkreis Merzig-Wadern wurde durch Stiftungsgeschäft vom 12. April 1988 und durch Genehmigung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft vom 11. Mai 1988 errichtet.

Die Geschäftsführung ist in folgenden Bereichen tätig:

  • Finanzverwaltung (Haushalte, Spenden, Zuschüsse)
  • Vorstands- und Beiratssitzungen (Sitzungsdienst und Ausführung der Beschlüsse)
  • Tätigkeitsbericht für Stiftungsaufsicht
  • Betreuung der betriebenen Einrichtungen (wie auch der Pachtverhältnisse Bistro Burg Montclair und Taverne Röm. Villa Borg)
  • Organisation von Veranstaltungen auf der Burg Montclair (Saisonprogramm)
  • Bewirtschaftung und Vermarktung der Burg Montclair (Flyer, Anzeigen, Aktionen)

Aufgaben und Rechtsgrundlagen

Die Kulturstiftung für den Landkreis Merzig-Wadern ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts. Sie hat den Zweck, Kulturgüter im Landkreis Merzig-Wadern zu bewahren, zu pflegen und sie in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich und nutzbar zu machen.

Rechtsgrundlagen:

  • Allgemeines Stiftungsrecht des BGB
  • Saarländisches Stiftungsgesetz
  • Satzung der Kulturstiftung für den Landkreis Merzig-Wadern vom 12. April 1988, genehmigt durch den Minister des Innern am 11. Mai 1988, zuletzt geändert i.d.F. der Beschlüsse vom 12. und 13. Juni 2012, genehmigt durch das Ministerium für Inneres und Sport mit Bescheid vom 21. Januar 2014

Stiftungskapital und Stifter

Das Stiftungskapital beträgt 153.387,56 Euro (entspricht 300.000,- DM).

Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist es ungeschmälert und in seinem Substanzwert zu erhalten. Dem Stiftungskapital wachsen eventuell weitere Zuwendungen der Stifter oder Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Das Stiftungskapital wurde langfristig angelegt. 

Die Stifter der Kulturstiftung für den Landkreis Merzig-Wadern waren:

  • der Landkreis Merzig-Wadern
  • die Kreissparkasse Merzig und
  • die Kreissparkasse Wadern

mit einer Einlage von jeweils 100.000,00 DM.


Die Kreissparkasse Merzig und die Kreissparkasse Wadern haben mit Wirkung zum 01.01.1994 zur Sparkasse Merzig-Wadern fusioniert.

Satzung der Kulturstiftung für den Landkreis Merzig-Wadern

vom 12. April 1988, genehmigt durch den Minister des Innern am 11. Mai 1988, zuletzt geändert i. d. F. der Beschlüsse vom 12. und 13. Juni 2012, genehmigt durch die Ministerin für Inneres und Sport mit Bescheid vom 21. Januar 2014


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen Kulturstiftung für den Landkreis Merzig-Wadern”.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Merzig/Saar.


§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung hat den Zweck, Kulturgüter im Landkreis Merzig-Wadern zu bewahren, zu pflegen und sie in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich und nutzbar zu machen. Dabei wird sie weder Aufgaben wahrnehmen noch an Aufgaben mitwirken, deren Erfüllung dem Landkreis Merzig-Wadern selbst obliegt.
(2) Die Kulturstiftung fördert vorrangig eigene Einrichtungen bzw. Einrichtungen, die sich in ihrer Trägerschaft befinden. Daneben gewährt sie nach Möglichkeit Zuschüsse an weitere Kulturdenkmäler in den Städten und Gemeinden des Landkreises. Der Vorstand gibt sich hierzu Zuschuss-Richtlinien.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO. Sie verfolgt ihre gemeinnützigen Zwecke in selbstloser Absicht ausschließlich und unmittelbar.

(2) Eigenwirtschaftliche Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.


§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen beträgt 153.387,56 Euro (300.000,00 DM).
Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist es ungeschmälert und in seinem Substanzwert zu erhalten.

(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuell weitere Zuwendungen der Stifter o. Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

(3) Wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist, können mit Zustimmung des Beirats Teile des Stiftungsvermögens, aber nicht mehr als 50 % des gesamten Vermögens angegriffen werden. Durch eine solche Maßnahme muss der Fortbestand der Stiftung jedoch für angemessene Zeit gewährleistet erscheinen. In den Folgejahren ist der so eingesetzte Betrag jedoch so weit wie möglich wieder dem Stiftungsvermögen zuzuführen.


§ 5 Mittelverwendung, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen der Stifter bzw. Dritter (Spenden).

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 6 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig.

(3) Die Geschäftsführung wird in der Kreisverwaltung eingerichtet.


§ 7 Mitgliederzahl, Amtszeit und Organisation des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern. Die Stifter sind im Vorstand vertreten; der Landkreis Merzig-Wadern durch drei, die Sparkasse Merzig-Wadern durch eine von ihr zu benennende Person. Die weiteren Mitglieder des ersten Vorstandes werden von den Stiftern bestellt. Nach Ablauf der Amtszeit des ersten Vorstandes erfolgt die Wahl der kooptierten Mitglieder durch den Beirat.

(2) Die Amtszeit der kooptierten Mitglieder des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Das Amt aller Vorstandsmitglieder endet mit Ablauf des Amtes, aufgrund dessen sie dem Vorstand angehören bzw. in ihn kooptiert wurden.

(3) Ein ausscheidendes Vorstandsmitglied führt sein Amt bis zur Benennung bzw. Wahl des Nachfolgemitglieds fort. Für ein ausscheidendes kooptiertes Vorstandsmitglied wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt.

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er hat mindestens einmal im Jahr zusammenzutreten.


§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung und führt den Willen der Stifter aus.
Dazu gehören insbesondere

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
c) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die entsprechende Rechenschaftslegung,
d) die Betrauung von Bediensteten/Mitarbeitern der Kreisverwaltung des Landkreises Merzig-Wadern mit der Führung der Geschäfte, dies im Einvernehmen mit der Landrätin, ggf. auch die Anstellung von Hilfskräften.


§ 9 Mitgliederzahl, Amtszeit und Organisation des Beirats

(1) Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern zuzüglich jeweils eines Vertreters der im Kreistag des Landkreises Merzig-Wadern vertretenen Fraktionen.
Die Mitglieder des Beirats (7) werden vom Kreistag gewählt. Die im Kreistag vertretenen Fraktionen entsenden jeweils ein Beiratsmitglied.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats, die vom Kreistag gewählt wurden, beträgt 5 Jahre. Die Amtszeit der von den Fraktionen entsandten Beiratsmitglieder entspricht der Amtszeit des Kreistages.
Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Das Amt aller Beiratsmitglieder endet mit Ablauf des Amtes, aufgrund dessen sie in den Beirat gewählt wurden.

(3) Ein ausscheidendes Beiratsmitglied führt sein Amt bis zur Wahl bzw. Entsendung des Nachfolgemitglieds fort. Für ein ausscheidendes Beiratsmitglied wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt bzw. entsandt.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er hat mindestens einmal im Jahr zusammenzutreten.


§ 10 Rechte und Pflichten des Beirats

(1) Nach der Erstbestellung des Vorstandes durch die Stifter bestellt der Beirat die weiteren Mitglieder des Vorstandes.

(2) Der Beirat berät den Vorstand bei der Verfolgung des Stiftungszwecks.
Er hat ein Anhörungsrecht vor der Beschlussfassung des Vorstandes über die Vergabe der Stiftungsmittel.

(3) Der vom Vorstand erarbeitete Tätigkeitsbericht und die entsprechende
Rechenschaftslegung werden vom Beirat verabschiedet.

(4) Die Einrichtung eines Zweckbetriebes, der Rückgriff auf das Stiftungsvermögen, die Anstellung von Personal der Stiftung sowie die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, eine Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung derStiftung bedürfen der Zustimmung des Beirats.


§ 11 Beschlussfassung

(1) Ein Stiftungsorgan ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Beschlüsse kommen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Zu Sitzungen eines Stiftungsorgans wird mit einer Frist von einer Woche unter Nennung der Tagesordnung schriftlich eingeladen.

(4) Mit Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsorgans kann über unvorhergesehene und keinen Aufschub duldende Angelegenheiten beraten und Beschluss gefasst werden, auch wenn diese in die Tagesordnung nicht aufgenommen waren.
(5) Schriftliche oder telegrafische (Telefax/E-Mail) Beschlussfassungen der Stiftungsorgane sind zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Für diese Beschlüsse gilt Absatz (2) entsprechend.


§ 12 Niederschriften

(1) Über die Sitzungen der Stiftungsorgane sind Niederschriften anzufertigen.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Mitglied des Stiftungsorgans zu unterzeichnen.


§ 13 Satzungsänderungen, Auflösung, Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung, Vermögensanfall

(1) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig. Die Auflösung der Stiftung und die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind zulässig, wenn der Stiftungszweck nicht mehr zu erreichen ist.

(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen werden nach den allgemein gültigen Vorschriften über die Beschlussfassung von beiden Stiftungsorganen getroffen. Beschlüsse über die Auflösung der Stiftung und die Zusammenlegung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder der Stiftungsorgane.

(3) Bei der Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen dem Landkreis Merzig-Wadern mit der Auflage zu, es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gem. § 2 oder diesem so nahe wie möglich kommenden Zweck zu verwenden.

(4) Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für die Wirksamkeit von Zweckänderungen (§ 2) ist eine Einwilligung dieser Behörde nötig.


§ 14 Haftung im Innenverhältnis

Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften gegenüber der Stiftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Mitglieder des Vorstandes

Kulturstiftung für den Landkreis Merzig-Wadern (Stand Februar 2020)

1. Landrätin Daniela Schlegel-Friedrich, Vorsitzende
2. Frank Jakobs, Vorstand der Sparkasse Merzig-Wadern (stellv. Vorsitzender)
3. Herr Gisbert Schreiner, Mettlach, Vorsitzender der CDU-Kreistagsfraktion
4. Herr Torsten Rehlinger, Merzig, Vorsitzedner der SPD-Kreistagsfratkion
5. Prof. Dr. Wolfgang Adler, Merzig
6. Kurt Kühnen, Merzig

Mitglieder des Beirates

Kulturstiftung für den Landkreis Merzig-Wadern (Stand: Dezember 2021)

Vom Kreistag gewählte Mitglieder:
1. Herr Minister a.D. Jürgen Schreier, Merzig (Vorsitzender des Beirates)

2. Herr Edmund Kütten, Perl-Oberleuken

3. Herr Stefan Thielen, Mettlach

4. Herr Erhard Seger, Bürgermeister a.D. der Gemeinde Beckingen

5. Herr Daniel Kiefer, Bürgermeister der Gemeinde Mettlach.

6. Frau Hedi Groß, Merzig

7. Herr Michael Rauch, Merzig

entsandte Vertreter der Fraktionen:

8. CDU: Herr Frank Wagner, Merzig

9. SPD: Herr Alexander Schirrah, Perl-Oberleuken, (stellv. Vorsitzender des Beirates)

10. Die Linke: Frau Ewa Tröger, Mettlach

11. Bündnis 90/Die Grünen: Frau Veronika Morbe, Wadern

Tätigkeitsberichte

Die Kulturstiftung für den Landkreis Merzig-Wadern veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht für das vergangene Jahr. Darin enthalten sind alle Informationen zur Kulturstiftung: von ihrer Gründung über die kreisweiten Förderprojekte bis hin zum Tagesgeschehen und der Unterhaltung des Archäologieparks Römische Villa Borg, des Museums Schloss Fellenberg und der Burg Montclair. Unten gibt's den Tätigkeitsbericht zum Download. Hineinschauen lohnt sich!

Tätigkeitsbericht 2022

Tätigkeitsbericht 2021

Tätigkeitsbericht 2020

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag: 8:30 Uhr bis 12 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
Freitag 8:30 Uhr bis 12 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung 


Die Einrichtungen der Kulturstiftung Merzig-Wadern:

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