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18.03.2022

Maskenpflicht

Das Saarland hatte in diversen Bereichen die Maskenpflicht bereits ausgesetzt. Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zum 1. März 2023 gilt bundesweit weiterhin eine Maskenpflicht in folgenden Bereichen:

  • Für Besucher von Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken und Pflegeeinrichtungen
  • Für Besucher von Arztpraxen und anderen medizinischen Einrichtungen des Gesundheitswesens


Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht oder nicht mehr für:

  • das Personal in den entsprechenden Einrichtungen
  • Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
  • Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können
  • gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen und unmittelbare Kommunikationspartner


Hinsichtlich der Testpflicht beim Besuch medizinischer Einrichtungen reicht die mündliche Auskunft über einen durchgeführten negativen Selbsttest aus.

Allerdings können die Einrichtungen in besonderen Fällen die Schutzmaßnahmen ausweiten, so dass hier ggf. einrichtungsbezogene Vorgaben greifen können. Es wird empfohlen, sich vor dem Besuch einer Einrichtung über die aktuell erforderlichen Maßnahmen zu informieren.


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